Personalgestellung Sonderbetriebseinnahme
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10.06.2014, 19:39
Beitrag: #1
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Personalgestellung Sonderbetriebseinnahme
Hallo liebe Kollegen,
bei folgender Problematik komm ich nicht voran: An einer GmbH und Co. KG sind folgende Personen beteiligt: Kommanditisten A GmbH mit 95% B (natürliche Person) mit 5% Komplementär C GmbH, die Anteile werden zu 100% von der A GmbH gehalten. Als Geschäftsführer der C GmbH ist B bestellt. Die A GmbH hat zudem eigenes Personal, dass sie der GmbH und Co. KG für fremdübliches Entgelt überlässt. Das zur Verfügung gestellte Personal übt die gleiche Tätigkeit aus, wie das der GmbH und Co. KG. Stellt die Überlassung des Personals Sondervergütung bzw. Sonderbetriebseinnahmen dar? Der Steuerberater verneint Sonderbetriebseinnahmen, da diese ja fremdüblich sind und sich nicht auf eine Leistungspflicht bezieht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Für mich stellt die Überlassung Sonderbetriebseinnahmen, da diese Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienen. Ob diese aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags geleistet werden spielt doch keine Rolle? Eure Meinung ist gefragt, da ich durch den StB verunsichert bin. Vielen Dank! Grüße Cloud |
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10.06.2014, 19:55
Beitrag: #2
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RE: Personalgestellung Sonderbetriebseinnahme
Die KG hat kein Grundvermögen, ist aber ansonsten originär gewerblich tätig, richtig? Warum ist dann eigentlich der B GF?
Warum ist das wichtig, ob es SBE sind oder halt BE bei der A? Vom Gefühl her würde ich allerdings zu SBA tendieren, kann das aber nicht begründen außer mit Niehus' Grundsatz, wonach SBE vorgeht. ® |
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10.06.2014, 20:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.06.2014 20:13 von Cloud.)
Beitrag: #3
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RE: Personalgestellung Sonderbetriebseinnahme
Hallo ecro,
richtig kein Grundvermögen und ansonsten gewerblich tätig. Warum B Geschäftsführer ist, ist mir auch nicht ganz klar. Wurde wiederum von einer der großen StB/WP Gesellschaften so konstruiert. Im Prinzip hast du recht, dass es keine Rolle spielt ob SBE oder BE bei der GmbH. Jedoch ist der Hebesatz in der Gemeinde von der KG deutlich höher als der von der GmbH. Aber vielleicht mache ich mir einfach nur zu viele Gedanken. |
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10.06.2014, 20:32
Beitrag: #4
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RE: Personalgestellung Sonderbetriebseinnahme
Wenn die GmbH für die gewerbliche Personengesellschaft, an der sie beteiligt ist, Aufwendungen tätigt (zum Beispiel Personal gestellt oder andere Dienstleistungen ausführt), sind nach § 15 (1) sämtliche Einnahmen und Ausgaben in diesem Zusammenhang ausschließlich bei der KG zu erfassen und einheitlich und gesondert festzustellen. Auf Ebene der GmbH sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben in diesem Zusammenhang weder Ertrag noch zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Die Zurechnung der in diesem Zusammenhang erzielten Einnahmen und Betriebsausgaben erfolgt ausschließlich über die einheitliche und gesonderte Feststellung bei der KG.
Werden hierbei formelle Fehler gemacht (zum Beispiel Erfassung der Einnahmen als Sonderbetriebseinnahmen bei der KG ohne Erfassung der damit im Zusammenhang stehenden Sonderbetriebsausgaben - Löhne, Sozialversicherungsabgaben, Lohnabrechnungskosten etc), kann es richtig teuer werden, da dann für die Betriebsausgaben der Abzug auf Ebene der GmbH versperrt ist. Andererseits ist die fehlende Erklärung von Betriebseinnahmen als Sonderbetriebseinnahmen auf Ebene der KG ein netter Fall der Steuerhinterziehung... schönen Tag noch phönix |
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10.06.2014, 20:40
Beitrag: #5
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Personalgestellung Sonderbetriebseinnahme
Keine SBE, wenn die A GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb hat; ist das so?
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10.06.2014, 20:50
Beitrag: #6
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RE: Personalgestellung Sonderbetriebseinnahme
(10.06.2014 20:40)showbee schrieb: Keine SBE, wenn die A GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb hat; ist das so? Nein. Es ist bei der Erfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf Ebene der GmbH darauf zu achten, in welchem Zusammenhang diese angefallen sind. Betreffen Sie den Geschäftsbereich, der nicht im Zusammenhang mit der Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft steht, sind sie logischerweise in der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Betreffen sie dagegen den Geschäftsbereich, der "Leistungen im weitesten Sinne" für die Personengesellschaft, an der man beteiligt ist, lautet, so sind diese ausschließlich steuerlich zu berücksichtigen auf Ebene der Personengesellschaft und werden nur mit dem Ergebnis aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung auf Ebene der GmbH berücksichtigt. schönen Tag noch phönix |
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