10.06.2014, 19:39
Hallo liebe Kollegen,
bei folgender Problematik komm ich nicht voran:
An einer GmbH und Co. KG sind folgende Personen beteiligt:
Kommanditisten
A GmbH mit 95%
B (natürliche Person) mit 5%
Komplementär
C GmbH, die Anteile werden zu 100% von der A GmbH gehalten. Als Geschäftsführer der C GmbH ist B bestellt.
Die A GmbH hat zudem eigenes Personal, dass sie der GmbH und Co. KG für fremdübliches Entgelt überlässt. Das zur Verfügung gestellte Personal übt die gleiche Tätigkeit aus, wie das der GmbH und Co. KG.
Stellt die Überlassung des Personals Sondervergütung bzw. Sonderbetriebseinnahmen dar?
Der Steuerberater verneint Sonderbetriebseinnahmen, da diese ja fremdüblich sind und sich nicht auf eine Leistungspflicht bezieht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
Für mich stellt die Überlassung Sonderbetriebseinnahmen, da diese Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienen. Ob diese aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags geleistet werden spielt doch keine Rolle?
Eure Meinung ist gefragt, da ich durch den StB verunsichert bin.
Vielen Dank!
Grüße
Cloud
bei folgender Problematik komm ich nicht voran:
An einer GmbH und Co. KG sind folgende Personen beteiligt:
Kommanditisten
A GmbH mit 95%
B (natürliche Person) mit 5%
Komplementär
C GmbH, die Anteile werden zu 100% von der A GmbH gehalten. Als Geschäftsführer der C GmbH ist B bestellt.
Die A GmbH hat zudem eigenes Personal, dass sie der GmbH und Co. KG für fremdübliches Entgelt überlässt. Das zur Verfügung gestellte Personal übt die gleiche Tätigkeit aus, wie das der GmbH und Co. KG.
Stellt die Überlassung des Personals Sondervergütung bzw. Sonderbetriebseinnahmen dar?
Der Steuerberater verneint Sonderbetriebseinnahmen, da diese ja fremdüblich sind und sich nicht auf eine Leistungspflicht bezieht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
Für mich stellt die Überlassung Sonderbetriebseinnahmen, da diese Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienen. Ob diese aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags geleistet werden spielt doch keine Rolle?
Eure Meinung ist gefragt, da ich durch den StB verunsichert bin.
Vielen Dank!
Grüße
Cloud