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Afa nach § 4 FGG
11.12.2007, 13:24
Beitrag: #1
Afa nach § 4 FGG
Hallo

Kann es zufällig einer aus dem Kopf bestätigen.

Nach Ablauf Zeitraum der Sonder Afa nach § 4 FGG wird der restl. Betrag für die lineare und der restl. Betrag wovon Sonder Afa vorgenommen wurde, adiert, damit neue Bemessungsgrundlage gebildet und linear auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben.

Viele Grüße
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11.12.2007, 16:41
Beitrag: #2
RE: Afa nach § 4 FGG
Ich versteh Dein "restl." und "wovon" nicht.

Im Prinzip teilst Du nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes den RBW durch die RND?

-----------------
LG
Clematis
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11.12.2007, 17:27
Beitrag: #3
RE: Afa nach § 4 FGG
So hab ich es auch gemeint.

Beispiel: AK 100.000,- + Modernisierungskosten 50.000,- = ges. 150.000,-
--> 10 Jahre lin. Afa v. 2% = 20.000,- und 10 Jahre Sonder Afa v. 5% = 25.000,- = Gesamt Afa 10 Jahre 45.000,-

150.000,- ./. 45.000,- = 105.000,- auf Restnutzungsdauer 40 Jahre abschreiben = 2.625,- p.a.
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