Entnahme Leasing-PKW
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12.11.2007, 15:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 15:21 von Clematis.)
Beitrag: #1
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Entnahme Leasing-PKW
Ich steh grad wieder mal auf dem Schlauch.
Hab grad nen BP-Bericht vor mir liegen, in dem der Prüfer den LeasingPKW ins PV mit dem Teilwert übernehmen will. RBW wird natürlich keiner gegengerechnet, weil ja keiner existiert. Die "restliche" Leasingsonderzahlung entnimmt er auch. Ähhhmmm-entnehmen kann ich doch nur aktiviertes BV???? Beim ersten Lesen habe ich laut aufgelacht, aber nachdem ich ja immer davon ausgehe, dass die Prüfer erstens eine erstklassige Ausbildung haben und zweitens wohl einen SL....wie kommt der auf sowas???? ----------------- LG Clematis |
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12.11.2007, 15:52
Beitrag: #2
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RE: Entnahme Leasing-PKW
Eine Entnahme ist natürlich völlig lächerlich.
Bei der "Entnahme" werden einfach nur die Leasing-Raten nicht mehr als BA behandelt. Die Leasing-Sonderzahlung kann auch nicht mehr als Aufwand aufgelöst werden (sofern nicht § 4 Abs. 3-Rechner und damit bereits möglicher Abzug im Erstjahr). Die Prüfer und auch die SGL's sind halt auch nicht alles Helden. Kann ich dir versichern. Einige andere bestimmt auch... |
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12.11.2007, 16:41
Beitrag: #3
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RE: Entnahme Leasing-PKW
Ist das ein Fall aus 05? Wo die Verwaltung der Ansicht ist, dass zur Anwendung der 1-% bei Leasingfahrzeugen eine mehr als 50 %-ige betriebliche Nutzung gegeben sein muss. Da gibt es nämlich anderslautende FG-Rechtsprechung und ein Musterverfahren beim BFH.
Grüße frankts |
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12.11.2007, 16:51
Beitrag: #4
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RE: Entnahme Leasing-PKW
Ich nehme an es geht um Trick 17:
Hohe Leasing Raten als BA geltend gemacht = super niedriger Restwert (unter Teilwert) = zu dem wurde PKW dann "privat" gekauft Jetzt soll TW - privat bezahlter RW als Entnahme versteuert werden. oder ? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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12.11.2007, 17:38
Beitrag: #5
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RE: Entnahme Leasing-PKW
@maxell: Das kann sein. In diesem Fall müsste clematis den Sachverhalt ein bisserl näher beschreiben. Denkbar ist es aber...
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12.11.2007, 17:45
Beitrag: #6
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RE: Entnahme Leasing-PKW
Nein, darum gehts nicht!
Es wurde ein PKW geleast (ein Polo), zu normalen Konditionen. Irgendwann wurde dann ein zweiter PKW geleast, den der Firmeninhaber (auch) betrieblich genutzt hat, und die Ehefrau nun den ersten Leasingwagen nur noch privat. Also sind die Leasingraten keine BA mehr. Punkt. Aber eine ENTNAHME????? ----------------- LG Clematis |
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12.11.2007, 17:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 17:57 von maxell.)
Beitrag: #7
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RE: Entnahme Leasing-PKW
Ja, das macht keinen Sinn.
Die als BA gebuchten Leasing- Zahlungen sowie die lfd. Aufwendungen kann er höchstens gewinnerhöhend behandeln. Etwas anderes wäre es, wenn der (nun private) PKW zuvor nach Ablauf der Leasingzeit von der Firma ins BV übernommen worden wäre. Edith meint: Liebe clematis, ich muss Abbitte leisten weil ich auch nur den Gedanken hatte, du könntest etwa Trick17 gemacht haben! Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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12.11.2007, 18:20
Beitrag: #8
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RE: Entnahme Leasing-PKW
maxell schrieb:ich muss Abbitte leisten weil ich auch nur den Gedanken hatte, du könntest etwa Trick17 gemacht haben!na wenn schon, dann auch denn schon... |
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12.11.2007, 18:38
Beitrag: #9
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RE: Entnahme Leasing-PKW
Hiermit leiste ich Abbitte.
Zu Strafe übertrage meine ersten 10 Fleißkärtchen an Kollegin clematis. Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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12.11.2007, 18:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 18:53 von Buchi.)
Beitrag: #10
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RE: Entnahme Leasing-PKW
Aus BMF-Schreiben vom 21.01.2002 Tz. 1:
1. Betriebsvermögen 1 Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG setzt voraus, dass ein Kfz des Stpfl. zu seinem BV gehört und auch für Privatfahrten genutzt wird. Die Regelung gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz, die zu mehr als 50 v. H. für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden. Ist im Folgenden von Kfz im BV die Rede, sind deshalb auch gemietete oder geleaste Kfz gemeint, die zu mehr als 50 v. H. für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden. Die Regelung ist auf Kfz, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden. Ich denke das hat damit etwas zu tun. Der Begriff "Entnahme" ist zwar vom Prüfer ungünstig gewählt, aber mir fällt jetzt irgendwie Begriffsterminologisch auch nichts besseres ein als "Entnahme" Gruß Buchi |
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