Unberechtigter IAB
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13.03.2012, 17:48
Beitrag: #11
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RE: Unberechtigter IAB
Die frage ist dann aber, ob die richtige kennziffer in der EUR zwingend dazu gef�hrt h�tte, dass auch gepr�ft worden w�re ob die Gr��enmerkmale evtl nicht �berschritten sind.
Welche Kennziffer meinst du eigentlich �berhaupt ?? Ich habe grade eine E�R vor mir liegen und ich schaue immer nur auf die Randziffern .... Wenn der IAB in der E�R n�mlich nicht eingetragen war, in der Anlage G aber ber�cksichtigt war, muss ja entweder eine Anlage irgendwo gewesen sein, die den E�R wert in den Anlage G wert erl�utert oder der Sachbearbeiter hat die beiden Werte nicht miteinander verglichen. Eine E�R ohne IAB muss doch zwangsl�ufig zu einem anderen Ergebnis f�hren als ohne. Und wenn der Sachbearbeiter den Mit-IAB-Wert aus der Anlage G genommen hat, heisst das zwangsl�ufig doch auch, dass er sich die E�R gar nicht angeschaut haben muss, sonst w�re die Differenz doch aufgefallen. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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13.03.2012, 20:20
Beitrag: #12
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RE: Unberechtigter IAB
Jive schrieb:Die frage ist dann aber, ob die richtige kennziffer in der EUR zwingend dazu gef�hrt h�tte, dass auch gepr�ft worden w�re ob die Gr��enmerkmale evtl nicht �berschritten sind. Grunds�tzlich ja! Jive schrieb:Welche Kennziffer meinst du eigentlich �berhaupt ?? Zeile 65; Kz 187 (�bertrag aus Zeile 80) Jive schrieb:Wenn der IAB in der E�R n�mlich nicht eingetragen war, in der Anlage G aber ber�cksichtigt war, muss ja entweder eine Anlage irgendwo gewesen sein, die den E�R wert in den Anlage G wert erl�utert oder der Sachbearbeiter hat die beiden Werte nicht miteinander verglichen. U.U. auch ein 129. Jive schrieb:Eine E�R ohne IAB muss doch zwangsl�ufig zu einem anderen Ergebnis f�hren als ohne. Und wenn der Sachbearbeiter den Mit-IAB-Wert aus der Anlage G genommen hat, heisst das zwangsl�ufig doch auch, dass er sich die E�R gar nicht angeschaut haben muss, sonst w�re die Differenz doch aufgefallen. Du glaubst nicht, wie oft in der Anlage G ein anderer Gewinn steht als in der E�R. Auch hier muss �ber 129 nachgedacht werden. Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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13.03.2012, 20:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.03.2012 21:03 von taxpert.)
Beitrag: #13
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RE: Unberechtigter IAB
Jive schrieb:Die frage ist dann aber, ob die richtige kennziffer in der EUR zwingend dazu gef�hrt h�tte, dass auch gepr�ft worden w�re ob die Gr��enmerkmale evtl nicht �berschritten sind.Das Bef�llen der Kz f�hrt zu einem fetten Pr�f-Hinweis, dass der Gewinn (ohne IAB) mehr als 100.000 � betr�gt und der IAB deshalb zu pr�fen ist! Jive schrieb:Welche Kennziffer meinst du eigentlich �berhaupt ??Anlage E�R 2008, Seite 3, Zeile 65, Kz 187! Jive schrieb:Wenn der IAB in der E�R n�mlich nicht eingetragen war, in der Anlage G aber ber�cksichtigt war, muss ja entweder eine Anlage irgendwo gewesen sein, die den E�R wert in den Anlage G wert erl�utert oder der Sachbearbeiter hat die beiden Werte nicht miteinander verglichen.Es handelt sich (leider!) um eine einheitlich und gesonderte Feststellung! Hier ist keine Anlage G oder S abzugeben, sondern nur die Anlage FE1. Hier sind in den Kennziffern sowohl Ergebnisse aus der E�R als auch Zu- und Abrechnungen au�erhalb der E�R bunt gemischt einzugeben. Viele StB bef�llen daher nur die Kz 102. Es erfolgt weder ein maschineller Abgleich mit der Anlage E�R (technisch so nicht m�glich) und auch f�r den Bearbeiter ist es schwierig die Abweichung zu erkennen. taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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14.03.2012, 23:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.03.2012 23:15 von Jive.)
Beitrag: #14
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RE: Unberechtigter IAB
okay, das ist nat�rlich unbefriedigend.....
in frage kommen dann meiner Meinung nach wirklich nur noch � 129 AO und der 173 AO..... bei beiden habe ich aber grosse bedenken.... schlie�lich ist es augenscheinlich keine neue tatsache, dass der AIB angesetzt wurde. es ist auch keine neue tatsache, dass der gr��enmerkmale �berschritten waren. Diese ist dem gesetzeswortlaut eindeutig �berschritten und es h�tte dem Beamten bei pr�fung auffallen muessen. Das Problem ist doch vielmehr die Frage: Warum wurde nicht gepr�ft??? antwort : der PC hat keine Warnung angezeigt. Warum nicht??? Weil da ein feld nicht ausgef�llt wurde, was bei korekter Durchsicht dem beamten h�tte auffallen m�ssen. Ich pers�hnlich finde das armseelig. Stellt euch mal bitte vor, ich w�rde die Steuererkl�rungen meiner Mitarbeiter nur nach durchsicht des Fehlerprotokolles durchwinken, wenn mein Datev-Programm keinerlei fehlermeldung angibt. Das w�rde aber duzendweise in die hose gehen.... lg, jive Edit: Das da oben klingt jetzt sch�rfer als ich es formulieren wollte .... aber irgendwie wurmt es mich doch... wenn der StB mal nen Fehler zuungunsten des Stpfl macht haben wir in der Regel nen Haftpflichtfall und keine korrekturnorm. Hier wurde schlicht und einfach nicht ordentlich gepr�ft wie es sich geh�rt. .. Das ergebnis f�llt dann halt mal zugunsten des stpfl aus und man sollte seine Lehren Draus ziehen. Von der E�R halte ich ansonsten sowieso nix... ich reiche immer noch zus�tzlich meine 4 III - Rechnung nach HGB standart mit rein. Die E�R selbst wird dann nur noch �ber Programmverbindung gef�ttert und beigelegt "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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14.03.2012, 23:58
Beitrag: #15
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RE: Unberechtigter IAB
Du magst es armselig finden, es ist aber die Realit�t.
Grunds�tzlich besteht die Vermutung, das die Erkl�rungen richtig sind! Eine vollst�ndige Pr�fung ALLER Erkl�rungen im Rahmen der Veranlagung ist und war auch nie vorgesehen. Entsprechend sind die Veranlagungsbezirke zugeschnitten und die Arbeitsbelastung (sprich Fallzahl) ausgelegt. Veranlagung ist letztendlich Massenabfertigung bei einer durchschnittlichen Unterbesetzung (zumindest bei uns in Bayern) von 20-25%. Man stellt immer wieder mal Fehler wie diesen fest und fragt sich dann, wie es dazu kommen konnte! Grunds�tzlich habe ich Verst�ndnis f�r die Kollegen in der Veranlagung. Ich wei� schon warum ich vor 10 Jahren in die Bp gewechselt bin! Das zauberwort der (Personal-)Politik lautet: Risikomanagement! Was der Computer erledigt kann an Personal eingespart werden. Warum wohl gibt es eine Anlage E�R, warum wurde die Anlage V vollst�ndig verkennziffert? Was glaubst du warum es eine E-Bilanz geben wird, die auch mit bis zu 250 Kennziffern eingegeben werden muss? Im Rahmen der Arbeitnehmer-Veranlagung "l�uft" die "automatische" Veranlagung doch schon! Geht der Fall nach Eingabe der Kennzahlen auf die glatte Bahn, schaut ihn sich niemand mehr an! Nur die F�lle, bei denen der Blechdepp meckert werden von der Veranlagung nochmal nachkontrolliert. Vielleicht haben wir bald Verh�ltnisse wie z.B. in Italien! Werden dort, brachenbezogen, bestimmte Kennwerte unter- bzw. �berschritten, dann erfolgt computergesteuert automatisch die Meldung zur Bp! Da bleibt einem dann nur noch zu sagen: Alduos hatte Recht! "Sch�ne neue Welt" Sch�nen Abend noch! taxpert, der altmodische! Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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15.03.2012, 15:59
Beitrag: #16
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RE: Unberechtigter IAB
Ich sehe trotz allem das Problem des � 370 AO.
Die Kennziffer war nicht korrekt ausgef�llt, was eine Pflicht ist, oder? Rein gesetzestechnisch stellt die zus�tzlich eingereichte GuV kein Muss dar, das war doch damals der gro�e Tenor. Dass die Realit�t anders aussieht, lassen wir mal au�en vor. Der Steuerpflichte hat also eine Steuererkl�rung abgegeben, die nicht vollst�ndig ist und sich dadurch einen Steuervorteil geschaffen. Und obwohl ich selber StB bin, wo sind wir denn da, wenn das keine Hinterziehung oder zumindest Verk�rzung ist?? Also ich an taxperts Stelle w�rde das dennoch nicht au�er Acht lassen. Zumal mich die obige Argumentation, dass ja kein IAB gebildet sei, nicht �berzeugt. Wenn er abgezogen wurde, dann wurde er auch gebildet. Ob zu Recht oder Unrecht spielt keine Rolle. Da ist da. Also im Zweifel einfach im Jahr der Anschaffung hinzurechnen und fertig. Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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15.03.2012, 16:39
Beitrag: #17
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RE: Unberechtigter IAB
Ich mag mich t�uschen, aber mit �370 AO h�tte ich hier gar kein Problem. Nur weil irgendeine Kennziffer vergessen wurde, kann man doch wohl keinen Vorsatz unterstellen.
h�fner501 schrieb:Zumal mich die obige Argumentation, dass ja kein IAB gebildet sei, nicht �berzeugt. Wenn er abgezogen wurde, dann wurde er auch gebildet. Ob zu Recht oder Unrecht spielt keine Rolle. Da ist da.so sehe ich das auch |
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15.03.2012, 20:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.03.2012 20:13 von Jive.)
Beitrag: #18
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RE: Unberechtigter IAB
h�fner501 schrieb:Zumal mich die obige Argumentation, dass ja kein IAB gebildet sei, nicht �berzeugt. Wenn er abgezogen wurde, dann wurde er auch gebildet. Ob zu Recht oder Unrecht spielt keine Rolle. Da ist da. Da sind wir unterschiedlicher Auffassung .-) Er konnte wegen �berschreitens der Gr��enkriteren nicht gebildet werden, obwohl er gebildet werden sollte. Stattdessen wurde die steuer somit aufgrund eines Fehlers schlicht und einfach nicht in der Korrekten h�he festgesetzt. Machen wir mal eine Negativabgrenzung: Was w�re passiert, wenn der Stplf 60% der Ak abgezogen h�tte und es w�r nicht auf gefallen... Das gleiche spiel .. die 20 % k�nnen kein IAB sein, weil der nur bis 40% geht. Fakt ist und bleibt... der steuerbescheid heisst: Festgesetzt werden: ..... Da war schlicht und einfach eine Besteuerungsgrundlage falsch, welche auch immer, hier der zu unrecht gebildete IAB und da ist nun keine korrekturnorm da. lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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16.03.2012, 09:17
Beitrag: #19
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RE: Unberechtigter IAB
Also entweder sind wir im 129 AO, weil es ja so offensichtlich war, dass das nicht geht, oder wir sind im 370 AO, weil der StB die Kennziffer nicht eingetragen hat.
Aber alles andere l�sst mich an meinem Beruf verzweifeln. Mich regt ja schon auf, dass viele Steuerpflichtige, welche die Steuer selbst machen, mit hahneb�chenen Angaben durchkommen. Wenn ich als StB nur einen Bruchteil dessen Ansetze krieg ich Probleme. Aber was ich noch nicht so ganz mitbekommen habe: Wo und wie offensichtlich war denn der IAB in den sonstigen Angaben enthalten? Wurde die Erkl�rung per ElSter �bermittelt? Und auch die E�R? Dann w�re das doch mal ein Musterfall um kl�ren zu lassen, wie genau die zus�tzlichen Angaben gepr�ft werden m�ssen. Und nochmal: Wenn ich in einem amtlichen Formular, das ich ausf�llen MUSS, eine Angabe unterlasse und mir dadurch einen Steuervorteil verschaffen kann, dann ist das mE � 370 AO. Sonst trage ich Zukunft auch nur noch die anrechenbare KapESt ein und vergesse die steuerpflichtigen Ertr�ge. Muss ja nich sein ;-) Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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16.03.2012, 18:14
Beitrag: #20
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RE: Unberechtigter IAB
Hallo,
noch ein paar Gedanken zum IAB. Angesto�en habe ich ja schon den � 370 AO. Es bleibt ja nicht nur bei der Bildung des IAB und dem damit verbundenen fehlerhaften (oder unterlassenen) Eintrag in der Anlage E�R, es folgt ja auch die Aufl�sung im Zeitpunkt der Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsgutes und wohl auch im Gegenzug der Inanpsruchnahme der Sonderabschreibung nach � 7g EStG. Also eine Fortsetzungshandlung. Sinn und Zweck des � 7g ist eben seine Eigenst�ndigkeit hinsichtlich der �nderungsm�glichkeit. Meiner Meinung nach ergibt sich das nicht aus der AO sondern aus dem � 7g EStG direkt. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, oder �ndern sich die Umst�nde gegen�ber dem Bildungszeitpunkt, dann hat eine r�ckwirkende �nderung der Veranlagungszeitr�ume zu erfolgen, unabh�ngig von der Bestandskraft der Ertragsteuerbescheide. F�r mich ergibt sich das auch aus der Logik der Handhabung des IAB. Dieser wird nicht im Rahmen der Gewinnermittlung innerhalb der E�R/Bilanz ber�cksichtigt, sondern au�erhalb. Es wird damit eine steuerliche Nebenrechnung aufgemacht. Der Gesetzgeber d�rfte sich dabei auch etwas gedacht haben, eben im Hinblick auf die �nderungsm�glichkeiten. Solche eigenst�ndigen �nderungsm�glichkeiten haben wir in der Steuergesetzgebung an verschiedenen Stellen, ist somit nicht neu. W�rden wir aber davon ausgehen, dass zu einem Zeitpunkt X ein IAB gebildet wurde, obwohl die Voraussetzungen daf�r nicht vorhanden waren, d�rfte dann f�r einen nachvolgenden Veranlagungszeitraum eine separate Betrachtung hinsichtlich der Nutzung einer Sonderabschreibung angestellt werden? Ich meine ja, denn die Voraussetzungen f�r den IAB waren nicht vorhanden, somit auch nicht die Voraussetzungen f�r die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung. Folge w�re die Aufl�sung des IAB im Investitionszeitpunkt und eben kein Ausgleich durch die Sonderabschreibung. Genau dies sieht aber die Systematik des � 7g EStG nicht vor. Er l�uft immer in die R�ckwirkung, eben auch unter Durchbrechung der Bestandskraft. Nach meiner Meinung w�re der IAB r�ckwirkend aufzul�sen, da eben die Bildungsvoraussetzungen nicht vorhanden waren. Eine �nderungsvorschrift aus der AO bedarf es nicht, da der � 7g EStG dies ausreichend regelt (auch wenn die hier gegebene Fallkonstellation nicht im BMF-Schreiben auftaucht). Wer zu derm Meinung kommt, dass der IAB nicht r�ckwirkend aufl�sbar ist, durchbricht den Funktionsgedanken des � 7g EStG. In diesem Fall bliebe nur noch zu pr�fen, ob sich nicht etwas an den tats�chlichen Merkmalen gegen�ber dem Bildungszeitpunkt ge�ndert hat. In Frage k�me die Pr�fung der betrieblichen Nutzung (mindestens 90%) oder ein anderes Wirtschaftsgut wurde angeschafft. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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