Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
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17.07.2010, 11:17
Beitrag: #31
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Also hier (in Sachsen) werden derzeit alle ruhenden Verfahren im Moment veranlagt.
Die in den letzten Wochen eingereichten liegen derzeit "auf Eis". Das ist zwar etwas eigenartig, aber derzeit ist es so. ;-) |
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17.07.2010, 18:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2010 19:28 von meyer.)
Beitrag: #32
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Allgemeiner Stand der Dinge (von etwaigen sächsischen oder anderweitigen Sonderwegen mal abgesehen) ist lt. Angaben von kiharu ja wohl, dass seitens der Finanzverwaltung bundesweit abgestimmt erstmal die Linie vertreten wird, es gebe keine Anlaufhemmung.
Praktisch (allerdings ein singulärer Erfahrungswert) scheint es inzwischen allerdings darauf hinauszulaufen, nicht durchzuentscheiden, sondern wegen der inzwischen anhängigen NZB möglichst ruhen zu lassen. Dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung pro Anlaufhemmung zu tendieren scheint (konkret FG Sachsen, gegen das die NZB anhängig ist und ein nach Rücknahme der Revision rechtskräftiges Urteil des FG Köln. Auf den BFH wurde ja in diesem Thread schon eingegangen. Das FG Sachsen meint jedenfalls, es sei schon klar, was der BFH davon halte. Ansonsten: Wer NWB und das Thema auf dem Tisch hat, sollte manlden dortigen Artikel lesen, dort wird u.a. die bisherige Rechtsprechung dazu aufbereitet. In meinem Fall ist mir die Verfahrensruhe sehr recht. Es ist ein Fall, für den ich keinen Aufwand betreiben und auf keinen Fall klagen möchte. |
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31.07.2010, 15:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.07.2010 15:30 von meyer.)
Beitrag: #33
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Nochmal ein Nachtrag:
Die Verwaltungsmeinung (keine Anlaufhemmung) steht jetzt amtlich im AEAO. Auf der anderen Seite sind zwei neue Klagen in der Sache bekannt geworden: FG Köln 9 K 1820/10 und FG Schleswig-Holstein 2 K 60/10. Quelle: Steuertip. (Wer den nicht kennt: Das ist so eine Art Boulevard-Blatt unter den Steuernewslettern). |
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21.10.2010, 08:19
Beitrag: #34
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Nachtrag:
bereits anhängig beim BFH: BFH Anhängiges Verfahren, VI R 53/10 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2010) Festsetzungsverjährung bei der Antragsveranlagung - Findet bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung - Verstößt die unterschiedliche Behandlung von Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung bei der Anlaufhemmung gegen Art. 3 Abs. 1 GG? -- Zulassung durch FG -- Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger AO § 170 Abs 2 Nr 1; EStG § 46 Abs 2 Nr 8; GG Art 3 Abs 1 Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 4.5.2010 (4 K 478/10) |
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21.09.2011, 15:42
Beitrag: #35
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Leider negativ entschieden am 14.04.2011 (veröffentlicht am 13.07.2011).
Kennt jemand noch ein anhängiges Verfahren??? |
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21.09.2011, 17:14
Beitrag: #36
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 17/11 (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2011)
Festsetzungsverjährung bei der Antragsveranlagung - Findet bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung - Verstößt die unterschiedliche Behandlung von Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung bei der Anlaufhemmung gegen Art. 3 Abs. 1 GG? -- Zulassung durch FG -- Rechtsmittelführer: Verwaltung AO § 170 Abs 2 Nr 1; EStG § 46 Abs 2 Nr 8; GG Art 3 Abs 1 Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 28.2.2011 (11 K 3311/10 E) Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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21.09.2011, 17:41
Beitrag: #37
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Super. Danke.
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23.02.2012, 18:21
Beitrag: #38
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Abschlägig entschieden......................
BFH 6. Senat mit Datum vom 06.10.2011 NV (nicht amtlich veröffentlicht) |
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03.04.2013, 12:10
Beitrag: #39
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Gibt es denn aus eurer Sicht noch irgendeine Chance ?
Ich hab noch ein paar "alte" Steuerfälle, die deshalb bei verschiedenen FÄ ruhen, und ich möchte die Einsprüche ungern zurücknehmen. Ein bißchen stutzig macht es mich, dass die FÄ so vorsichtig anfragen. Zitat: "... In Anbetracht der mangelnden Erfolgsaussichten des Einspruchs kann ich nur die Rücknahme anheim stellen. Für eine Antwort innerhalb von 4 Wochen..." Und das nach 2,5 Jahren Verfahrensruhe. Das ist für unser FA so gar nicht üblich *grübel*. |
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03.04.2013, 12:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.04.2013 13:16 von meyer.)
Beitrag: #40
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Es gibt, soweit man lesen kann, unter 1 BvR 924/12 zu dem Thema noch eine anhängige Verfassungsbeschwerde (wird in einer Kurzinfo ESt der OFD Münster vom 27.11.2012 genannt, zu finden u. a. bei NWB).
Es ist allerdings denkbar, dass keine Verfahrensruhe gewährt wird, jedenfalls weist die OFD darauf hin, dass keine Bedenken bestünden, derartige Fälle "aufgrund der mittlerweile gefestigten BFH-Rechtsprechung, aus der sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, nach Erlass einer Fortsetzungsmitteilung zu entscheiden". Ein Versuch ist aber zumindest unschädlich. |
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