Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
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16.09.2011, 21:59
Beitrag: #11
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RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
@Kiharu: du meinst sicherlich die OFD Münster Vfg., die war neulich in der FR abgedruckt!
OFD Münster Kurzinfo Nr. 18/2011 Zitat:Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 – erstmaliger Erlass oder Änderung eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag |
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17.09.2011, 12:16
Beitrag: #12
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RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Danke showbee. Das hatte ich gemeint.
Wichtig ist mir diese Aussage: Zitat:Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist auch dann erforderlich, wenn die Steuerfestsetzung bereits auf 0 ¤ lautet. Im Bezug auf die angefochtene Steuerfestsetzung liegt zwar keine Beschwer i.S.v. § 350 AO vor, aber § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG n.F. eröffnet die betragsmäßige Verlustübernahme in den Verlustfeststellungsbescheid. Ich kann mir nämlich gut vorstellen, dass diese Regelung bei den Beratern kaum bekannt ist. Ich will damit niemandem zu nahe treten. Aber ich persönlich habe Befürchtungen, dass die Beraterschaft auf die Barrikaden geht, wenn ich ihnen nun freudig erregt mitteilen darf, dass es zwar löblich ist, dass sie den Verlustfeststellungsbescheid angefochten haben, dies aber nix nutzt, da § 10d Abs. 4 auf § 351 Abs. 2 AO verweist und es dabei egal ist, ob die Steuer auf 0 lautet. Da braucht es Jahre um den Steuerberatern klar zu machen, dass es nichts hilft, wenn sie die Einkommensteuer über 0 anfechten um höhere Verluste geltend zu machen und nun darf ich ihnen genau das Gegenteil erzählen. Das wird bestimmt noch spassig werden Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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17.09.2011, 12:33
Beitrag: #13
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RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Kiharu schrieb:Ich kann mir nämlich gut vorstellen, dass diese Regelung bei den Beratern kaum bekannt ist. Ich will damit niemandem zu nahe treten. Aber ich persönlich habe Befürchtungen, dass die Beraterschaft auf die Barrikaden geht, wenn ich ihnen nun freudig erregt mitteilen darf, dass es zwar löblich ist, dass sie den Verlustfeststellungsbescheid angefochten haben, dies aber nix nutzt, da § 10d Abs. 4 auf § 351 Abs. 2 AO verweist und es dabei egal ist, ob die Steuer auf 0 lautet. Das ist mir auch jetzt erst bewusst geworden. Bösartig wie ich nun mal bin, vermute ich darin schon fast Methode .... schönen Tag noch phönix |
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17.09.2011, 15:50
Beitrag: #14
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RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Na, dann war das ja mal eine richtig fruchtbringende Diskussion.
Zumindest die Verwaltungsmeinung steht also (ich gehe mal davon aus, dass das keine singuläre Meinung der OFD Münster ist). Nachdem wir jetzt alles wissen, können wir uns also darauf einrichten, uns beruhigt zurücklehnen und abwarten was die Kollegen, die es (noch) nicht so drauf haben und an @kiharu & Co. gescheitert sind, gerichtlich so erstreiten werden. |
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17.09.2011, 22:48
Beitrag: #15
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RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Zitat:Zumindest die Verwaltungsmeinung steht also (ich gehe mal davon aus, dass das keine singuläre Meinung der OFD Münster ist). Sie sind aber schwer zu überzeugen... In den NWB war auch schon ein Aufsatz darüber (NWB Nr. 26 vom 27.06.2011) Zitat:Die Neuregelung soll eine nachträgliche Verlustfeststellung oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids auf sog. rechtserhebliche Fälle beschränken, in denen „das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Verlustfeststellung gelangt wäre” (BR-Drucks. 318/10 S. 76). Dies bedeutet für den Steuerpflichtigen zukünftig, dass alle Verluste zum Ende des Veranlagungszeitraums beim Finanzamt geltend zu machen sind. Ist der Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bestandskräftig und berücksichtigt er keinen oder nur einen geringeren Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn dieser Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung änderbar wäre. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass ggf. die Steuerfestsetzung für die bestandskräftigen Jahre auf 0 ¤ lautet, denn es kommt nur darauf an, ob dem Grunde nach eine Korrektur der bestandskräftigen Steuerfestsetzung noch möglich wäre (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG). Letztlich stellt der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres zwar nach wie vor keinen Grundlagenbescheid dar, ihm kommt jedoch inhaltliche Bindungswirkung zu (Meyer/Ball, DStR 2011 S. 345, bezeichnen daher den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres zutreffend als „Quasi”-Grundlagenbescheid), was zudem weitere Verfahrensfragen verändert. Mir ging es im Ergebnis auch nur darum, hinsichtlich der geänderten Gesetzeslage zu sensibilisieren. Vielleicht höre ich da mal die Steuerflöhe husten. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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17.09.2011, 23:04
Beitrag: #16
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RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Aus systematischer Sicht ist die aktuelle Rechtslage auf jeden Fall verständlicher: Der festgestellte Verlust als "Abfallprodukt" der Steuerfestsetzung. Ganz im Gegenteil war ja die Rspr des BFH nicht wirklich verständlich, wenn auch von Gesetzes wegen korrekt.
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