Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
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29.07.2011, 07:37
Beitrag: #11
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
AEAO zu § 122 :
1.7.3 1Wird ein Verwaltungsakt dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und hierdurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Bevollmächtigten ohne besondere Gründe nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Verwaltungsaktes an den Bevollmächtigten geheilt. 2Die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat (BFH-Urteil vom 8.12.1988 - IV R 24/87 - BStBl 1989 II, S. 346). Fraglich, ob hier besondere Gründe vorliegen. Aber ich meine, eine Wiedereinsetzung wäre gerechtfertigt, wenn die Stpfl. davon ausging, dass der StB den Bescheid erhält. Gruß Eisvogel |
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29.07.2011, 08:25
Beitrag: #12
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Den Verfahrensablauf werden wir klären. Vor allem muss ich heraus bekommen, wann das Mandatsverhältnis aufgelöst wurde... und vor Allem ob der Berater den Bescheid ans Finanzamt zurückgeschickt hat mit dem Hinweis, dass er nicht mehr zuständig ist.
Wir haben jetzt erstmal ein Schreiben geschickt in dem wir die Antworten auf die Fragen geschrieben haben. Das Antwortschreiben wird uns dann auf den bestandskräftigen Bescheid hinweisen... Daraufhin prüfe ich den Verfahrensablauf und hoffe dass der StB wirklich gar nichts gemacht hat. Ansonsten bleibe ich dabei... manche Mandanten müssen es einfach auf die harte Tour lernen. Ich habe da wenig Mitleid. Vielen Dank Euch für die Gedanken |
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29.07.2011, 08:38
Beitrag: #13
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hallo,
und manche Mandanten sind einfach mit Ihrem Berater "verlassen". Was ich in diesem Jahr mitbekommen habe, wie "schlichte" Menschen, die mit behördlichen Belangen überfordert sind, von Ihren Beratern im Stich gelassen wurden, dann differenziere ich hier aber gewaltig. Ich denke nicht, dass die alte Dame hier aus dem Fall irgendetwas von dem versteht, was da um sie herum passiert ist. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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29.07.2011, 10:26
Beitrag: #14
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Das natürlich nicht. Und sicherlich hätte der Vorberater der Dame die Grundsätze einer ordentlichen Buchführung erklären können. Aber so wie ich das sehe ist auch viel auf Mandantenseite geschludert worden (Ich habe ja auch die Buchhaltungsordner hier)... Vielleicht ist das Urteil ggü. der Dame zu hart. Aber grundsätzlich fällt Sie schon in das Chaosmandantentum
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03.08.2011, 14:08
Beitrag: #15
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Update:
Habe soeben mit der nicht sehr freundlichen Dame vom FA telefoniert. Folgender Ablauf: Sie schreibt den Steuerberater 2 mal an und versucht ihn einmal telefonisch zu erreichen. Als daraufhin keine Rückantwort kommt, schreibt sie eigenhändig direkt die Mandantin an. Die Frage ist nun, ob hier schon besondere Gründe vorliegen. Als das Anschreiben an die Mandantin auch unbeantwortet bleibt schickt sie den Bescheid direkt an die Mandantin (Schätzung auf 0,00 EUR und sofortige Aufhebung des VdN) was meint Ihr? |
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03.08.2011, 19:20
Beitrag: #16
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hallo,
unterstellt es war so - was soll sie sonst machen? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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04.08.2011, 08:15
Beitrag: #17
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
zaunkönig schrieb:Hallo,wer? Die Finanzbeamtin? Die hätte m.E. den Steuerbescheid zusätzlich auch an den StB senden müssen (entsprechend AEAO zu § 122 Nr. 1.7.6), womit dieser wieder den schwarzen Peter hätte, oder der Stpfl. ausdrücklich mitteilen müssen, dass die Empfangsvollmacht aus den genannten Gründen nicht beachtet wird, damit die Stpfl. sich darauf hätte einstellen können. Tut sie das nicht, liegt m.E. ein Grund für Wiedereinsetzung vor. Grüße Eisvogel |
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04.08.2011, 08:15
Beitrag: #18
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hast ja recht
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04.08.2011, 16:12
Beitrag: #19
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Wenn der Berater eine uneingeschränkte Empfangsvollmacht hatte und die dem FA vorgelegt wurde, ist eine wirksame Bekanntgabe evt. gar nicht erfolgt oder erfolgte eine Weiterleitung an den damals bevollmächtigten Berater?
Zu klären ist Folgendes: Existierte eine solche Vollmacht oder wurde zumindest in der Steuererklärung eine für den Einzelfall erteilt? Erfolgte eine Weiterleitung an den Berater? Wenn zum einen ja, zum anderen nein, liegt noch gar kein wirksam bekanntgegebener Bescheid vor. |
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04.08.2011, 16:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2011 16:25 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #20
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen #2
Hat sich soeben erledigt...
ich habe einen Anruf der Bearbeiterin vom FA bekommen, dass der Steuerberater am 10.04. die Empfangsvollmacht widerrufen hat. Der Bescheid sollte zuerst an den StB rausgehen (auf dem Bescheid ist die Adresse aufgedruckt) Datum des Drucks: 08.04. Dann wurde von FA Seite die Anschrift des StB überklebt und die Adresse des Steuerpflichtigen eingetragen. Dann wurde das Datum durchgestrichen und neu aufgestempelt... Ich denke ich gebe jetzt auf ... Dann gehen wir halt den StB an, denn der hat auf jeden Fall einiges verbockt. |
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