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Reverse Charge in Polen! Normen?
29.05.2011, 20:56
Beitrag: #1
Reverse Charge in Polen! Normen?
Hallo,

die Regeln zum Reverse Charge bei B2B Leistungen sollten/sind ja europaweit angeglichen. Nun finde ich leider nicht die passende Norm im polnischen UStG. Welche Normen entsprechen dem § 3a Abs. 2 bzw. § 13b Abs. 1 UStG für Polen? Wer kann helfen?

Danke & Gruß
showbee
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30.05.2011, 12:53
Beitrag: #2
RE: Reverse Charge in Polen! Normen?
Hallo

Schau mal hier:


http://www.icon.at/media/pdf/Derbergangd...nPolen.pdf



(Sorry, will keinen Hyperlink einstellen)

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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30.05.2011, 13:04
Beitrag: #3
RE: Reverse Charge in Polen! Normen?
Reicht nicht der Hinweis auf die Anwendung der Mehrwertsteuer-Richtlinie EU? *grübel-frag*

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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30.05.2011, 13:43
Beitrag: #4
RE: Reverse Charge in Polen! Normen?
Hallo,

In Rechnungen ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Auf Rechnungen, die sich an an einen in der Europäischen Union ansässigen Leistungsempfänger richten, dient hierzu der Hinweis:

"According to Article 194, 196 of Council Directive 2006/112/EEC, VAT liability rests with the service recipient [UST-ID-Nr.].“

Innerhalb der EU gibt es für die Rechnungserstellung keine Sprach-/Formulierungsvorgaben. Allerdings ist Art. 231 MwStSystRL zu beachten, der die Übersetzung von Rechnungen regelt: "Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Rechnungen, die sich auf Lieferungen von Gegenständen oder auf Dienstleistungen in ihrem Gebiet beziehen, sowie Rechnungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in ihrem Gebiet empfangen werden, in die Landessprache übersetzt werden."

Polen: odwrotne obciążenie

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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