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HILFE, RIESENPROBLEM !!!
10.03.2011, 16:36
Beitrag: #1
HILFE, RIESENPROBLEM !!!
Hallo zusammen !

Leider konnte ich gleich in meiner Startphase hier noch nicht so intensiv dabei sein, wie gew�nscht und nun komme ich gleich auch mit einem f�r mich mittlerweile sehr gro�em Problem.

Wir betreuen hier ein Unternehmen, welches Solarparks errichtet (wer wei�, vielleicht kennt Jemand das sogar hier aus eigener Betroffenheit...).

Prinzip ist eigentlich einfach, das Unternehmen �bernimmt lediglich die Errichtung des Parks, die einzelnen Kollektoren werden dann an eine Reihe von Investoren ver�u�ert. Es besteht also ganz formal kein Fonds-Modell, sondern jeder Investor erwirbt Einzeleigentum an einer einzelnen gesonderten technischen Anlage zur Stromerzeugung.

F�r eine praktisch m�gliche Abwicklung hat das errichtende Unternehmen gleichzeitig Treuhandvertr�ge abgeschlossen.

So schlie�t z.B. der Treuh�nder namens um im Auftrag jedes einzelnen Investors einen Gesmt-Einspeisevertrag (hier) mit E.ON. Gleichzeitig erfolgt durch den Treuh�nder auch die Abrechnung mit den einzelnen Investoren.

Soweit so gut. Wir behaupten (und es spricht auch nach dem Gesetz einiges daf�r) dass jeder Investor Unternehmer i.S.d UStG wird.

Lassen wir sogar das fachliche dazu einmal offen.

Das gro�e Problem ist, dass die betroffenen Finanz�mter jedes einzeln f�r sich in der Pflicht und Aufgabe stehen, einen ansonsten einheitlichen Vorgang jeweils individuell zu beurteilen.

Es kommen nun die unterschiedlichsten Ergebnisse dabei heraus:

-einige F� haben kein Problem und erstatten die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage
- wenige andere F� weigern sich mit dem Verweis auf Zust�ndigkeitsfragen. Streit ist, wo die Gesch�ftsf�hrung ist. Beim Investor zu Hause? Beim Treuh�nder? Betriebsort der Anlage? Drei betroffene F� schicken die Akten mittlerweile zum zweiten Mal gegenseitig herum, ohne dass eine Entscheidung getroffen wird.
- Weitere F� sagen, dass keine Unternehmereigenschaft des einzelnen Investors vorl�ge, weil durch die Treuh�nderschaft eher das Wesen einer Kapitalanlage gegeben sei.
- Weitere F� verweigern eine eigenst�ndige Pr�fung mit dem Verweis, dass sie die Pr�fung durch die �brigen F� abwarten wollen.

Da ich in Summe mit bisher -ich glaube- 40 verschiedenen Finanz�mtern in dieser Sache zu tun hab (Bundesweit nat�rlich), und nat�rlich auch mit ebenso vielen Investoren, die die USt �ber die Hausbank zwischenfinanziert hatten (und auf den R�ckfluss daher dringend angewiesen sind), bin ich praktisch komplett lahmgelegt.

Weil das Ganze l�nder�bergreifend geht, gibt es auch keinen zentralen Ansprechpartner daf�r.

Inzwischen ist es soweit, dass auf Initiative Bayerns wohl ein koordinierter L�ndererlass geschaffen werden soll. Die Beratungen stehen dort aber jetzt erst am Anfang.

Dummerweise haben wir aber keine Zeit mehr daf�r. Die Anlieger werden voraussichtlich den Kauf r�ckabwickeln, weil sie die Finanzierung nicht mehr darstellen k�nnen. Damit droht unserem Mandanten dann wohl zwangsweise die Insolvenz. Das Gesamtvolumen bewegt sich da in Richtung Mitte 8-Stellig !!!

Das Volumen der reinen USt ist dabei eigentlich eher als nachrangig zu bewerten. Auch die Gesamt-USt bewegt sich zwar im 7-Stelligen Bereich, aber im Endeffekt wird durch die Fragen niemand �rmer oder reicher.

Entweder es liegt Unternehmereigenschaft vor, dann wurde die beim Verkauf der Anlagen berechnete USt ordnungsgem. ausgewiesen und an das FA abgef�hrt (Vorgang ist bereits durch eine USt-Sonderpr�fung gepr�ft!). Dann geht es also nur darum, dass die Steuerbetr�ge an die Investoren wieder ausgezahlt werden.

Oder es liegt eine Mitunternehmerschaft vor. Dann waren umsatzsteuerlich die Verk�ufe der Anlagen als nicht steuerbare Innenums�tze zu werten. Dann w�rden die Rechnungen berichtigt werden m�ssen, das Unternehmen zahlt die zun�chst kassierten Steuerbetr�ge zur�ck, berichtigt die eigenen VA´s und gut ist.

Nach langem Erz�hlen: Was habe ich jetzt noch f�r M�glichkeiten, den Vorgang a) zu zentralisieren und b) in der Abwicklung so zu beschleunigen, dass ich kurzfristig innerhalb weniger Tage (meinetwegen auch weniger Wochen) ein einheitliches und verbindliches Ergebnis bekommen kann???

Hat hier irgendwer eine Idee???

VG
Stefan
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10.03.2011, 17:57
Beitrag: #2
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
Hallo,

da spielt die Dummheit wieder mal Gesch�ftsmann. (Sorry, muss ich so drastisch sagen).


Ich bin mir, angesichts der d�rftigen Sachverhaltsdarstellung, �berhaupt noch nicht im Klaren, ob hier nicht doch irgendwie eine Anteilsgemeinschaft in irgend einer Form vorliegt.

Was soll ich mir unter einem Solarpark vorstellen. Gibt es dazu vielleicht einen Link der Vermittler?

Denkbar w�re ja durchaus ein Modell, wie man es aus dem Hausbaubereich kennt. Ein Generalunternehmer, der in einem bestimmten Baubezirk eine Reihe von individuellen H�usern errichtet. Vergleich denkbar, aber ob dies organisatorisch und vertragstechnisch so gestaltet ist, ergibt sich mir hier (noch) nicht.


Bez�glich der Unternehmereigenschaft ist diese bereits ausreichend gekl�rt worden. Soweit jemand eine Energiegewinnungsanlage errichtet, allein mit dem Ziel der Gewinnung und des Verkaufs (Netzeinspeisung) von Energie, ist er Unternehmer. Da ist auch das UStG in seiner Aussage deutlich.
Ein entsprechendes Schreiben wurde vor Jahresfrist vom LFSt Bayern ver�ffentlicht und ist ein gemeinsamer L�ndererlass.


Das die einzelnen Finanz�mter hier Probleme haben ist klar und historisch bedingt. Der Markt ist relativ jung, die Informationen auf Verwaltungsseite uneinheitlich und die Auseinandersetzungsproblematik ergibt sich erst nach und nach, mit Ausweitung des Marktes.


Was die federf�hrende Unternehmung angeht, so h�tte man das eleganter erledigen k�nnen und sich da einfach mal an die Konzeptoren von Windparks orientiert.
Nicht durchdachte Konzeptionen f�hren am Ende eben immer auch zu dem Risiko, dass Vertragsabschl�sse scheitern.

Mehr, wenn dazu noch ein paar Informationen vorliegen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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10.03.2011, 18:16
Beitrag: #3
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
Also, unter dem Strich spielt es �berhaupt keine Rolle, welcher Art der Erwerb nun ist. Ich diskutiere derzeit auf Ebene der h�chsten L�nderfinanzministerien und die kommen auch zu keinem einheitlichen Ergebnis.

Es geht mir auch weniger um die Kl�rung der steuerfachlichen Fragestellung. Wie schon erw�hnt, es spielt eigentlich auch keine Rolle.

Es muss nur endlich einmal irgendwer zust�ndig sein.

Dass das Unternehmen seinerzeit Fehler gemacht hat, steht mE v�llig au�er Frage. Dummerweise hilft mir diese Erkenntnis �berhaupt nicht. Ich hab den Fall seit zwei Monaten auf dem Tisch und soll daraus was machen.

Unser Umsatzsteuersystem ist nun einmal so aufgebaut, dass bei vielen verscheidenen Unternehmern nun auch einfach einmal viele verschiedene Finanz�mter jeder f�r sich den Vorgang beurteilen sollen. Das �ndert jedoch nichts an der Tatsache, dass wir einen einheitlichen Vorgang haben und bei einheitlicher Anwendung (Bundesgesetz!!!) eigentlich alle F� zum gleichen Ergebnis kommen sollten, bzw. irgendwo eine Stelle ansprechbar sein m�sste, widerstreitende Ergebnisse zu kl�ren.

Gibt es offensichtlich aber nicht. Innerhalb eines Bundeslandes schon. Mein Bayerisches Landesamt f�r Steuern ist unglaublich nett in dieser Frage.

Kann nur leider nix machen, weil es nicht auch f�r Hessen, Baden-W., Schleswig-Holstein, NRW,... entscheiden kann.

Und damit zieht sich der Fall und zieht sich und zieht sich.

Sprungklage w�re im Einzelfall m�glich. Hilft mir allerdings L�nder�bergreifend auch nichts und ist auch zeitlich nicht darstellbar. Bis die entschieden h�tten, w�re Weihnachten wahrscheinlich nicht nur einmal vorbei....

Der Verweis auf Windparks ist mE nicht sinnvoll hier, weil das ein komplett anderes Unternehmenskonzept ist. Hier habe ich in aller Regel eine Mitunternehmerschaft o.vgl.

In meinem Fall habe ich jedoch ein Unternehmen, das Sonnenkollektoren verkauft. Allerdings stehen die Dinger auf einem Feld in Bayern. Wer will kann das Ding abbauen und mit zu sich nach Hause nehmen. Macht praktischerweise keiner, w�re ja auch irgendwie unsinnig. Aber theoretisch m�glich :-)
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10.03.2011, 18:23
Beitrag: #4
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
Erg�nzung: Das planende Unternehmen WOLLTE gerade, dass der einzelne Investor Unternehmer wird.

Der Verweis auf die entsprechenden Erlasse ist aber bl�derweise nicht hilfreich, weil einzelne F� sich daran nicht gebunden sehen.

Wie schon gesagt, mein bayer. LAfSt ist dran, vielleicht irgendeine Koordinierung hinzubekommen. Praktisch wissen die aber selbst nicht wie, weil sie dazu die Referate von �berall her irgendwie zusammenkriegen m�ssten. Die sind aber zT nicht da, weil Fasching, Fr�hjahrsferien, etc.

Ich kann von hieraus eigentlich nur zuschauen, bis sich das Problem durch Insolvenz des planenden Unternehmens von selbst erledigt hat.

Oder hab ich da eine andere M�glichkeit? (=> deswegen steht der Artikel auch unter Verfahrensrecht, nicht unter Umsatzsteuer !)
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11.03.2011, 01:01
Beitrag: #5
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
� 28 AO sollte es mE sein. Da die USt im Auftrag des Bundes verwaltet wird (Art. 108 Abs. 3 GG), ist das BMF Aufsichtsbeh�rde iSd Vorschrift, wenn hier Bezirke verschiedener OFD'n betroffen sind. Innerhalb einer OFD ist diese Aufsichtsbeh�rde, da ja Bundes- und Landesbeh�rde zugleich. Also Griff zum Telefon, Dringlichkeit darlegen und dann alles r�ber faxen...
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11.03.2011, 11:28
Beitrag: #6
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
Hallo und vielen Dank. Damit werde ich jetzt mal zum Telefon greifen ;-)

F�r den Sachverhalt noch einmal, damit auch die Fachfreuden nicht ganz untergehen (hier habe ich aber gar keine konkrete Frage zu, wohldenn w�rde mich Eure Meinung interessieren):

Man kann sich das Ding ungef�hr so vorstellen, als wenn ein Generalbauunternehmer einen Wohnpark mit rd. 100 Eigentumswohnungen (tun wir zur Vereinfachung einmal so, als g�be es �4 Nr. 12 UStG nicht...) herstellt. Die einzelnen Wohnungen werden dann an interessierte Leute verkauft (Vermietungszwecke). Mit dem Verkauf werden gleizeitig Treuhandvertr�ge geschlossen: 1 mit der Verwaltungsgesellschaft, die sich namens und im Auftrag aller Eigent�mer um die Vermietung und Administration und auch die Abrechnung mit dem einzelnen Eigent�mer k�mmert. Und einen weiteren mit einer Servicegesellschaft, die sich um die Geb�udeinstandhaltung k�mmert, weil die "Betreuung des Wohnparks" finanziell attraktiver f�r den einzelnen ist, als wenn jeder nach Bedarf irgendwen mit den Arbeiten beauftragt.

Das war es eigentlich dann auch schon. Fortan warten alle Leute noch darauf, dass die Wohnungen m�glichst viel Geld abwerfen (wobei in meinem Fall der Ertrag auf die Menge der Sonneneinstrahlung und die gesetzlich geregelte Einspeisungsverg�tung Zwangsbegrenzt ist).

Einzelne Finanz�mter sagen jetzt drei verschiedene Dinge:

Die Gruppe A sagt: Kein Problem, der Eigent�mer ist Unternehmer, weil das UStG eindeutig ist ebenso wie auch die L�ndererlasse.
Die Gruppe B sagt: Unternehmer ja, aaaaber: Welches FA ist denn wohl wirklich zust�ndig? Wohnort-FA wg. Gesch�ftsleitung nach �21 Abs. 1 AO? FA der Verwaltungsgesellschaft wegen doch eher Gesch�ftsleitung, ebenso �21 Abs. 1 AO? Belegenheits-FA der Anlage, sinngem�� �21 Abs. 2 AO?
Und Gruppe C sagt: Nix Unternehmer. Der Bautr�ger ist Unternehmer, denn die einzelnen Investoren �ben doch gar keine Gesch�ftsleitungsaktivit�ten aus.


Ein netter Mitarbeiter von einem Schleswig-Holsteinischen FA hat mir mal unter der Hand das gro�e Problem an der Sache gesteckt: L�nderfinanzierung! Der "Bautr�ger" sitzt in Hessen, also steckt Hessen auch die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Anlagen ein ("Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen"). Der Vorsteuerr�ckfluss aus dem Verkauf der technischen Ger�te tragen aber die �brigen Bundesl�nder gemeinsam.

Ich hab jetzt mal die Frage in den Raum geworfen, wo im Rahmen der Unternehmereigenschaft jetzt wohl das gro�e Problem liegt.

Entweder der einzelne Investor ist Unternehmer. Dann ist der Verkauf der Anlage zutreffend mit Umsatzsteuer erfolgt, es gibt Vorsteuerabzug und fertig. Summe des Umsatzsteueraufkommens = 0.

Oder die Finanzbeh�rdenwelt nimmt analog der Windparks eine Mitunternehmerschaft an. Dann waren die Verk�ufe der einzelnen Anlagen nicht steuerbare Innenums�tze. Keine USt, keine Vorsteuer. Summe des Umsatzsteueraufkommens = 0.

Es spielt also unter dem Strich �berhaupt keine Rolle, wie es gemacht wird. Es muss eben nur irgendwie, irgendwo und irgendwann (und letzteres m�glichst zeitnah) gemacht werden. Und daran scheitert es.

Und weil einige Investoren die USt auf den Kauf der Anlage zwischenfinanziert haben, kommen die jetzt auf die Idee, den Kauf wegen St�rung der Gesch�ftsgrundlage r�ckabzuwickeln. Und das w�re dann recht eindeutig der Insolvenzgrund f�r den "Bautr�ger".

Einfach nur, weil sich keiner zust�ndig f�hlt.

Da fehlt es mir dann eben latent an Verst�ndnis, warum es offensichtlich keine l�nder�bergreifende Oberbeh�rde gibt, die die Zust�ndigkeit regeln kann (und vor allem, die bei einem f�r alle Investoren identischen Sachverhalt die einheitliche Gesetzesanwendung gew�hrleistet).

Wegen Letzterem k�nnte ich wohl vor Gericht gehen. Bei 100 verschiedenen betroffenen F� wohl ein aussichtsreiches Verfahren, was mich sicherlich davon abh�lt, noch irgendeine andere T�tigkeit im laufenden Jahr zu machen. Und Klagen sind ja auch nicht mal eben schnell erledigt... :-(
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11.03.2011, 13:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.03.2011 13:15 von phönix.)
Beitrag: #7
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
Ich gebe gern zu, dass auch ich bei diesem Modell die 3 dargestellten Varianten

"Die Gruppe A sagt: Kein Problem, der Eigent�mer ist Unternehmer, weil das UStG eindeutig ist ebenso wie auch die L�ndererlasse.
Die Gruppe B sagt: Unternehmer ja, aaaaber: Welches FA ist denn wohl wirklich zust�ndig? Wohnort-FA wg. Gesch�ftsleitung nach �21 Abs. 1 AO? FA der Verwaltungsgesellschaft wegen doch eher Gesch�ftsleitung, ebenso �21 Abs. 1 AO? Belegenheits-FA der Anlage, sinngem�� �21 Abs. 2 AO?
Und Gruppe C sagt: Nix Unternehmer. Der Bautr�ger ist Unternehmer, denn die einzelnen Investoren �ben doch gar keine Gesch�ftsleitungsaktivit�ten aus."

f�r nicht abwegig und vertretbar halte.

Mir sieht das in grob analoger Anwendung der uralten Handhabung zu Erwerbermodellen (aus den 70ern/80ern) fast danach aus, als ob es eine *faktische* GbR der einzelnen "Betreiber" der Module gibt (evtl. zusammen mit oder ohne Lieferant der Module???), das m�sste aber genau anhand des Vertragswerks auseinanderklam�sert werden. Und an dem Letzteren (Vertragswerk) scheint es zu scheitern - ich kann mir nach den Schilderungen schwierig vorstellen, dass das sauber aufeinander abgestimmt ist.

Ich w�rde mal sagen: Steuerliche Seite faktisch nicht vorbereitet vor Vertrieb des Modells.
Resultat: Bestrafung mit Insolvenzgef�hrdung.

@ StefanHH: wenn du das noch hinkriegst, hast du Dir mindestens den Friedensnobelpreis verdient. Sichere rechtzeitig insolvenzfest Deine Honoraranspr�che!

schönen Tag noch

phönix
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11.03.2011, 13:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.03.2011 13:40 von StefanHH.)
Beitrag: #8
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
ph�nix schrieb:Ich gebe gern zu, dass auch ich bei diesem Modell die 3 dargestellten Varianten f�r nicht abwegig und vertretbar halte.

Ja, bin ich absolut bei! Recht hat jede Seite auf jeweils ihre Weise.

ph�nix schrieb:Mir sieht das in grob analoger Anwendung der uralten Handhabung zu Erwerbermodellen (aus den 70ern/80ern) fast danach aus, als ob es eine *faktische* GbR der einzelnen "Betreiber" der Module gibt (evtl. zusammen mit oder ohne Lieferant der Module???), das m�sste aber genau anhand des Vertragswerks auseinanderklam�sert werden. Und an dem Letzteren (Vertragswerk) scheint es zu scheitern - ich kann mir nach den Schilderungen schwierig vorstellen, dass das sauber aufeinander abgestimmt ist.

Ist auch irgendwie so. Je nachdem, welchen Erwerber man fragt, gehen die ja selber vom echten Unternehmer, oder von einer reinen Kapitalanlage aus. Die Argumentation der Finanzbeh�rden ist ja durchaus stichhaltig. Ist jetzt die Frage, welchen Aspekt man als gewichtiger einsch�tzt.

Es muss eben nur irgendwann sich mal jemand dazu berufen f�hlen, eine Entscheidung zu treffen. Im Moment hockt der Staat auf mehreren Millionen Euro USt und will sie wegen Zust�ndigkeit und unklarer Sahlage nicht rausr�cken...

ph�nix schrieb:Ich w�rde mal sagen: Steuerliche Seite faktisch nicht vorbereitet vor Vertrieb des Modells.
Resultat: Bestrafung mit Insolvenzgef�hrdung.

Genau so ist es !!! Ich kann nicht mit Steuerabwicklung bei einem Modell werben, wenn ich die Steuerseite nicht vorher gekl�rt hab. Aber ich hab jetzt auch schon aus unterschiedlichen Quellen geh�rt, dass das in dieser Branche wohl nicht ganz un�blich sein soll... ;-)

ph�nix schrieb:@ StefanHH: wenn du das noch hinkriegst, hast du Dir mindestens den Friedensnobelpreis verdient. Sichere rechtzeitig insolvenzfest Deine Honoraranspr�che!

;-))) Ich sehe da schon nicht mehr ganz so rosig...
Aber ich werde mal was erz�hlen, wenn ich wieder was wei�...
Jetzt telefoniere ich erst einmal weiter mit dem BMF ;-)
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11.03.2011, 15:09
Beitrag: #9
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
Hallo,

Im Zusammenhang mit � 21 AO (Zust�ndigkeit f�r die Umsatzsteuer) habe ich mal gelernt, dass diejenige Finanzbeh�rde zust�ndig ist, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Ma�geblich dabei ist das Anbieten der jeweiligen T�tigkeit und die Annahme des Angebotes.

Das kann, nach meinem Verst�ndnis hier nur dort sein, wo der Vertragsschluss �ber die Einspeisung erfolgt ist und die Einspeisung auch tats�chlich erfolgt und nicht dort sein, wo der jeweilige Eigent�mer einer solchen Solaranlage wohnt.



Die steuerlichen Faktoren sollten grunds�tzlich im Vorfeld gekl�rt sein, gerade, wenn man, wie hier, versucht sein Angebot zu vermarkten.
Da geht man als sorgf�ltiger Kaufmann im Vorfeld auf die Steuerbeh�rden zu und kl�rt das ab.

Richtig ist, dass viele Unternehmen im Bereich der Photovoltaik- und Solarenergie sich darum keine Gedanken machen. Das ist bei den Betreibern der Windparks ganz anders. Und die werden nicht alle in Fondsmodellen oder als KG betrieben. Viele Gemeinden und viele Landwirte stehen da als Eigent�mer und Betreiber, und das grenz�bergreifend in den Bundesl�ndern.


Im Prinzip ist es auch erst einmal egal wo die USt-Voranmeldung abgegeben wird. Entweder geht sie beim Amt durch, oder es erkl�rt sich f�r nicht zust�ndig, wobei es die zust�ndige Beh�rde nennen muss. Erfolgt ein Bescheid einer �rtlich unzust�ndigen Beh�rde, ist der Bescheid rechtswidrig (nicht nichtig) und kann �ber den � 126 AO geheilt werden.



Ansonsten hat @showbee recht. BMF einschalten und Dringlichkeit deutlich machen.

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11.03.2011, 15:27
Beitrag: #10
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
zaunk�nig schrieb:Hallo,

Im Zusammenhang mit � 21 AO (Zust�ndigkeit f�r die Umsatzsteuer) habe ich mal gelernt, dass diejenige Finanzbeh�rde zust�ndig ist, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Ma�geblich dabei ist das Anbieten der jeweiligen T�tigkeit und die Annahme des Angebotes.

Das kann, nach meinem Verst�ndnis hier nur dort sein, wo der Vertragsschluss �ber die Einspeisung erfolgt ist und die Einspeisung auch tats�chlich erfolgt und nicht dort sein, wo der jeweilige Eigent�mer einer solchen Solaranlage wohnt.

Es ist grunds�tzlich der Ort, wo die Gesch�ftsleitung *ausge�bt* wird. In Ermangelung einer gesch�ftlichen Bet�tigung, die eine echte Gesch�ftsf�hrung im klassischen Sinne erforderlich macht (die Sonne scheint oder auch nicht, da hilft keine Werbema�nahme...), ist jetzt die Hauptmeinung der Finanz�mter, dass der Ort der Erledigung der Abrechnung oder der Buchhaltung = Ort der Gesch�ftsleitung sein soll. Das ist dann also entweder Sitz des Treuh�nders oder Sitz des Steuerberaters oder doch der Wohnort, wenn er die UStVA selbst macht. Also => keiner wei� nix genaues...

zaunk�nig schrieb:Die steuerlichen Faktoren sollten grunds�tzlich im Vorfeld gekl�rt sein, gerade, wenn man, wie hier, versucht sein Angebot zu vermarkten.
Da geht man als sorgf�ltiger Kaufmann im Vorfeld auf die Steuerbeh�rden zu und kl�rt das ab.

Richtig ist, dass viele Unternehmen im Bereich der Photovoltaik- und Solarenergie sich darum keine Gedanken machen. Das ist bei den Betreibern der Windparks ganz anders.

Zum ersten Absatz: Ja, ganz eindeutig !

Zum zweiten: Nee, nicht wirklich. Ist nicht mein erstes Mal als Feuerwehr, damals war es ein Windparkprojektierer. Wobei ich da SOLCHE Probleme definitiv nicht hatte (allerdings war es zu der Zeit auch ein ganz eindeutiger Fonds (GmbH&Co), so dass es auch zwangsl�ufig etwas einfacher weil eindeutiger war).

zaunk�nig schrieb:Im Prinzip ist es auch erst einmal egal wo die USt-Voranmeldung abgegeben wird. Entweder geht sie beim Amt durch, oder es erkl�rt sich f�r nicht zust�ndig, wobei es die zust�ndige Beh�rde nennen muss. Erfolgt ein Bescheid einer �rtlich unzust�ndigen Beh�rde, ist der Bescheid rechtswidrig (nicht nichtig) und kann �ber den � 126 AO geheilt werden.

Eben gerade nicht. Die VAen wurden nat�rlich vor Ewigkeiten eingereicht.
Beispiel:
FA Stormarn bekommt VA. Gibt ab an Bayreuth, weil Standort der Anlage. Bayreuth gibt ab an N�rnberg, weil Abrechnung. N�rnberg gibt ab an Stromarn weil Gesch�ftsleitung. Stormarn gibt wieder ab an N�rnberg, N�rnberg gibt wieder zur�ck an Stormarn. Stormarn f�hrt USt-Nachschau durch, gibt den Fall wieder an N�rnberg. VA war f�r den Monat August 2010, es geht um knapp 17.000 Euro Vorsteuer. Jetzt haben wir M�rz 2011.

Wenn wir uns wenigstens um den Sachverhalt (Unternehmereigenschaft oder auch nicht) "streiten" w�rden, meinetwegen. Aber nach 7 Monaten nicht gekl�rt zu haben, wer sich die Akte denn mal anschauen m�chte, finde ich etwas schr�g...

Ansonsten ganz klar: Das Unternehmen h�tte das ganze Thema VORHER kl�ren M�SSEN !!!!


zaunk�nig schrieb:Ansonsten hat @showbee recht. BMF einschalten und Dringlichkeit deutlich machen.

Hab ich heute gemacht. Mal schauen, was dabei rauskommen wird. Dass Freitag daf�r nicht der allerbeste Tag sein wird, war mir auch vorher schon klar. Ich hoffe, dass es Montag jetzt von der Stelle geht ;-)
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