Gewerbesteuer Zerlegung
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07.11.2010, 19:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.11.2010 19:59 von Kiharu.)
Beitrag: #1
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Gewerbesteuer Zerlegung
Ich gr�bel �ber die steuerliche Behandlung folgenden Sachverhaltes:
Ein FA eines Stadtstaates, welcher in Personalunion Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer festsetzt, hat einen Einspruch an uns abgegeben. Bei uns wird die Gewerbesteuer von den Gemeinden in eigener Machvollkommenheit festgesetzt, das FA ist nur f�r die Messbetragsfestsetzung zust�ndig. Der Ef hat im Jahr 10 einen Antrag auf �nderung nach � 164 der Messbetragsfestsetzung und der Gewerbesteuerfestsetzung beim Stadtstaat gestellt. Der MB und die Gewerbesteuer sollten aufgehoben werden, da der Stadtstaat nicht hebeberechtigt sei. Vielmehr seien die Gemeinden P (bis Juli) und K (ab August) au�erhalb des Stadtstaates hebeberechtigt. Das FA des Stadtstadtes vertrat die Rechtsauffassung, dass sie selbst hebeberechtigt seien und lehnte den �nderungsantrag ab. Dagegen Einspruch euer Ehren. Der Stadtstaat erfasste lediglich 1 Einspruch (m.E. 2). Da sie davon ausgingen, dass im Jahr 10 der Sitz der Gesch�ftsleitung in die Gemeinde K verlegt wurden, wurde kurzerhand der Fall an unser Amt abgegeben, inclusive des offenen Einspruchsverfahrens. Nun sitz ich hier mit einen Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung des Gewerbesteuermessbetrages und einem Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Gewerbesteuer als solche des Stadtstaates. Rein rechtlich w�rde ich dem Ef Recht geben, denn im Jahr 05 befand sich wohl tats�chlich keine Betriebsst�tte oder der Sitz der Gesch�ftsleitung im Stadtstaat. Damit w�ren die Gemeinden P und K f�r das Jahr hebeberechtigt. Nun meine Probleme: Es ist ja toll, dass der Stadtstaat den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Gewerbesteuer abgegeben hat, jedoch bin ich der Meinung, dies h�tte gar nicht geschehen d�rften, denn in meinem BL wird die Gewerbesteuer gerade nicht vom FA festgesetzt, ergo kann ich auch keine Einspr�che dagegen bearbeiten. Meiner Meinung nach, h�tte der Stadtstaat diesen Einspruch behalten m�ssen und rein rechtlich die Gewerbesteuer aufheben m�ssen, da sie meiner Meinung nach tats�chlich nicht hebeberechtigt war f�r dieses Jahr. Die Neufestsetzung der Gewerbesteuer durch die rechtlich richtige Gemeinde kann dann auch noch au�erhalb der regul�ren Festsetzungsfrist (d�rfte f�r Gewerbesteuer wohl am 31.12.09 abgelaufen sein) nach � 174 Abs. 4 AO erfolgen. Soweit bin ich mir eigentlich sicher. N�chstes Problem Der Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung des GewMB obliegt meiner Bearbeitung. Die Begr�ndung des Ef ist ja, dass dieser Bescheid von einer �rtlich unzust�ndigen Beh�rde (n�mlich FA des Stadtstaates) erlassen wurde. Die H�he des MB ist unstreitig. M.E. w�re der Einspruch im Hinblick auf � 127 unbegr�ndet, da in der Messbetragsfestsetzung als solche keine hebeberechtigte Gemeinde/Stadt geregelt ist. Ich w�rde daher den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Gewerbesteuer als solche an den Stadtstaat zur�ckgeben und dem Ef mitteilen, dass ich seinen Einspruch gegen die Aufhebung der MB-Festsetzung f�r erfolglos halte. Sofern der Staatstadt die Gewerbesteuerfestsetzung aufgehoben hat, w�rde ich die tats�chlich hebeberechtigten Gemeinden �ber die H�he des MB informieren, damit diese innerhalb der Jahresfrist des � 174 Abs. 4 AO ihre Gewerbesteuer festsetzen k�nnen. Nun kommt jedoch der Haken - es sind ja zwei Gemeinden, n�mlich P und K. Der MB m�sste eigentlich durch Zerlegungsbescheid aufgeteilt werden. Ich bin jedoch der Meinung, die Frist f�r eine Zerlegung ist schon l�ngst abgelaufen. Der urspr�ngliche MB ist aus dem Jahr 06! Nach � 189 AO kann eine Zerlegung nur noch erfolgen, wenn diese innerhalb eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der MB-Festsetzung erfolgt oder beantragt wird. Dieses Jahr ist schon l�ngst rum! Eine �nderung des MB-Bescheides erfolgt ja auch nicht im Hinblick auf � 127 AO, so dass ich daraus auch keinen Honig saugen kann. Also was ist zu tun? Wenn der Stadtstaat seine Gewerbesteuer aufhebt, wer ist ohne Zerlegung dann die hebeberechtigte Gemeinde? Die letztg�ltige? Wer kann mir aus dieser Nummer raus helfen? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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07.11.2010, 21:40
Beitrag: #2
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RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Vielleicht bringt BFH vom 28.06.2000 - I R 84/98 was?
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07.11.2010, 22:27
Beitrag: #3
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RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Versteh ich jetz nicht?
Da ich hier ja definitiv keine �nderung des GewSt-MB habe, scheidet m.E. der Erlass eines Zerlegungsbescheides an der Jahresfrist des � 189 AO. Oder meinen Sie, ich sollte flugs den VdN des MB-Bescheides aufheben und damit die Jahresfrist erneut in Gang setzen? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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07.11.2010, 22:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.11.2010 22:55 von meyer.)
Beitrag: #4
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RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Ich habe das Urteil nicht im Detail gelesen, es stand da nur was in der Schlagzeile dass auch ein �nderungsbesched nach 164 AO (auch die Aufhebung des VdN) die Jahresfrist neu ausl�st.
Auf Anhieb habe ich allerdings M�he das nachzuvollziehen. Denn wie ich das sehe, hat der Stpfl. eine �nderung nach � 164 AO beantragt ,mit dem Ziel, das Heberecht einer bzw. mehreren anderen Gemeinden zuzuweisen. Da ist er nur im falschen Verfahren, da das nicht zum Regelungsgehalt des GewMB geh�rt. Er k�nnte sich damit vielleicht gegen den GewSt-Bescheid wenden, was aber nicht Ihre Baustelle ist. Ansonsten kann das Ganze ja nur als Antrag auf Zerlegung oder so aufgefasst werden. Und da will mir nicht ganz einleuchten, wieso nach einer Aufhebung des VdN eine neue Jahresfrist ausgel�st wird (Zerlegungsbescheid also m�glich), wenn gar nichts passiert aber nicht. Hier w�rde ich aber sagen, dass ja der VdN sowieso schon wegen Fristablauf entfallen sein m�sste, oder nicht? Anderer Gedanke: Kommt man nicht einfach �ber eine andere Norm (� 175 Folgebescheid oder der schon genannte � 174) noch rein? Oder ist da auch schon die Frist abgelaufen? Soweit ich auf die Schnelle erkennen kommte (Zerlegung ist nicht mein Spezialgebiet) hebelt � 189 AO nicht anderweitige �nderungsnormen aus. |
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07.11.2010, 23:26
Beitrag: #5
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RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Zitat:Da ist er nur im falschen Verfahren, da das nicht zum Regelungsgehalt des GewMB geh�rt. Er k�nnte sich damit vielleicht gegen den GewSt-Bescheid wenden, was aber nicht Ihre Baustelle ist. Das sehe ich genauso. Zitat:Ansonsten kann das Ganze ja nur als Antrag auf Zerlegung oder so aufgefasst werden. Und da will mir nicht ganz einleuchten, wieso nach einer Aufhebung des VdN eine neue Jahresfrist ausgel�st wird (Zerlegungsbescheid also m�glich), wenn gar nichts passiert aber nicht. Dazu gibts Rechtsprechung und die Kommentarmeinung scheint da einhellig (siehe Ausf�hrungen in dem von Ihnen zitieren Urteil). Also grunds�tzlich k�me ich mit der Aufhebung des VdN wieder in die Jahresfrist rein. Zitat:Kommt man nicht einfach �ber eine andere Norm (� 175 Folgebescheid oder der schon genannte � 174) noch rein? Nein, der MB-Bescheid ist und bleibt so wie er ist (es sei denn, ich heb den VdN auf). Der � 174 AO bezieht sich nur auf die M�glichkeit der erstmaligen Gewerbesteuerfestsetzung durch die tats�chlich hebeberechtigten Gemeinden, wenn der Stadtstaat die Gewerbesteuer aufhebt. Zun�chst hatte ich ja schon Bef�rchtungen, dass das auch nach hinten los geht. Frei nach dem Motto: Der Stadtstaat muss die Gewerbesteuer aufheben, da tats�chlich nicht hebeberechtigt und die andere/n Gemeinde/n gucken in die R�hre wegen Verj�hrung (f�r GewSt 05 tritt wohl mit Ablauf 09 Verj�hrung ein). Aber die Gemeinde/n kommen nach der Aufhebung vom Stadtstaat �ber � 174 Abs. 4 AO an die M�glichkeit der Festsetzung von Gewerbesteuer. Nur mein MB bleibt so jungfr�ulich unber�hrt bei der ganzen Geschichte. Eine Verletzung der �rtlichen Zust�ndigkeit f�hrt nach � 127 AO nicht dazu, dass der Bescheid aufzuheben ist und eine Neufestsetzung durch die tats�chlich �rtlich zust�ndige Beh�rde erfolgt. Zitat:Soweit ich auf die Schnelle erkennen kommte (Zerlegung ist nicht mein Spezialgebiet) hebelt � 189 AO nicht anderweitige �nderungsnormen aus. Ist auch nicht mein Spezialgebiet ![]() Dann muss ich jetzt nur noch �berlegen, ob ich ein kleines Schweinchen bin und den VdN aufhebe, dann k�nnte ich noch zerlegen (P = 350 %, K = 310 %) oder ob ich kein kleines Schweinchen bin und von der Zerlegung wegen Ablaufs der Jahresfrist absehen und es damit f�rs ganze Jahr bei 310% bleibt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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08.11.2010, 13:19
Beitrag: #6
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RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Ist denn eine Aufhebung des VdN �berhaupt noch m�glich, oder ist dieser schon mit Zeitablauf entfallen?
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08.11.2010, 14:25
Beitrag: #7
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RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Nat�rlich ist eine Aufhebung des VdN noch m�glich. Streitjahr 05, Abgabe Erkl�rung 06, Ablauf Festsetzungsfrist somit 31.12.10.
Habe mich aber nunmehr entschlossen, nicht so fies durch die Hintert�r einzufallen um damit ein Zerlegungsverfahren einzuleiten. Irgendwas widerstrebt mir da und dem Ef wirds freuen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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08.11.2010, 14:54
Beitrag: #8
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RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Hallo,
@Kiharu Frage: Ist denn der MB von der sachlich zust�ndigen Beh�rde (also hier Stadtstaat) erlassen oder w�re ein anderes Finanzamt zust�ndig gewesen? Das ist mir aus dem Sachverhalt noch nciht ganz klar geworden. Ansonsten kann Ich die Argumentation nachvollziehen und h�tte mich entsprechend entschieden. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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08.11.2010, 19:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.11.2010 19:03 von Petz.)
Beitrag: #9
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RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Also ich kann kiharus Argumention nachvollziehen und w�rde auch so agieren.
Und das FA h�tte den Einspruch den Gewerbesteuerbescheid nicht abgeben d�rfen, das sehe ich auch so. |
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08.11.2010, 19:25
Beitrag: #10
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RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Vielen Dank f�r die Meinungen.
Sowohl MB-Bescheid als auch Gewerbesteuerbescheid wurden vom Stadtstaat erlassen. Nun stellt sich raus (ist zumindest meine Meinung), die waren �rtlich nicht zust�ndig, da Sitz der Gesch�ftsleitung in meinem BL war und ist. F�r die laufenden Jahre hat der Stadtstaat alles an uns abgegeben, da sie wohl zumindest ab 10 davon ausgehen, dass der Sitz der Gesch�ftsleitung in unserem BL ist. Bei der Aktenabgaben sind auch die Einspr�che dabei. Hinsichtlich MB-Festsetzung 05 ist das in Ordnung, da bei Aktenabgaben auch die offenen Einspr�che mit an das �bernehmende FA abgegeben werden. Hinsichtlich Gewerbesteuer m�sste in meinen Augen die Zust�ndigkeit jedoch beim Stadtstaat bleiben, zumal die ja Stein auf Bein schw�ren, f�r das Jahr 05 auch �rtlich zust�ndig zu sein (dass ich das etwas anders sehe, tut hier nix zu Sache, da entscheidungsbefugt lediglich der Stadtstaat sein d�rfte). Meine Vorgehensweise ist nun wie folgt: 1. Einspruch wegen Gewerbesteuer geht pronto an den Stadtstaat, damit die dar�ber entscheiden (hab ich heut schon in die Post gegeben) 2. Berater anschreiben, dass Einspruch wg. Gewerbesteuer beim Stadtstaat in Bearbeitung bleibt und darauf hinweisen, dass sein Einspruch gegen den MB-Bescheid unbegr�ndet sein d�rfte, da im schlimmsten Fall zwar von einer unzust�ndigen Beh�rte (hier der Stadtstaat) erlassen, jedoch nach � 127 AO aus diesem Grund nicht aufzuheben. Und im �brigen ist der Regelungsinhalt eines MB-Bescheides lediglich der Messbetrag und nicht die hebeberechtigte Gemeinde (wird n�mlich im MB-Bescheid nicht genannt). 3.Wenn der Stadtstaat dann seine Gewerbesteuer aufhebt, werde ich Mitteilung an die nun bei uns zust�ndige Gemeinde K machen, damit die dann ihre Gewerbesteuer auf Basis des MB-Bescheides festsetzen k�nnen. Eine Zerlegung auf die Gemeinden P und K schenk ich mir, da die Jahresfrist f�r die Zerlegung abgelaufen ist und ich nicht so fies durch die Hintert�r einfallen m�chte (nur K ist g�nstiger f�r den Ef als P und K) Ich denke, damit kann ich leben. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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