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Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
19.10.2010, 18:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2010 18:52 von meyer.)
Beitrag: #11
RE: Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
kiharu schrieb:Ihnen ist Recht zu geben, dass dieser Fall dort nicht aufgef�hrt wird. Jedoch entspricht nach meinem Verst�ndnis die Aufhebung der Zusammenveranlagung wegen Wechsels zur getrennten Veranlagung einer Ersetzung im Sinne des � 365 Abs. 3 AO.

Wenn das mal kein lupenreines Amtsdeutsch ist ...


Hier jetzt das vorl�ufige Ergebnis der telefonischen Abstimmung mit dem FA:

Ihre Kollegin will die getrennte Veranlagung durchf�hren und dann den Bescheid der Ehefrau "zum Gegenstand des Verfahrens machen". Abgesehen von der Wortwahl entspricht das Ihrer Version. Wobei Ihre Ausf�hrungen, wonach der Bescheid automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, nat�rlich exakter waren.

Da die Dame sehr �berzeugt klang, scheint es so zu sein, als w�re das nicht ihr erster Fall.
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19.10.2010, 21:03
Beitrag: #12
RE: Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
Zitat:Wenn das mal kein lupenreines Amtsdeutsch ist ...

Ich nehm das jetzt mal als Kompliment Tongue

Auch wenn das Ergebnis vielleicht nicht ganz in Ihren "Plan" passt, so bestehen jetzt zumindest keine Zweifel mehr hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Behandlung zwischen Ihnen und dem FA - und das ist ja auch was wert! Ausserdem bleiben Sie dann von einer Sprungklage und der Kostenfrage verschont.

Sie sollten das positiv sehen.

Und was die Rechtsfrage bei der Ehefrau angeht - warum soll ich hier als Einzige f�r die Rechtsfortbildung sorgen? Nur Mut - klagen tut nicht weh Big Grin

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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19.10.2010, 23:23
Beitrag: #13
RE: Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
Kiharu schrieb:Und was die Rechtsfrage bei der Ehefrau angeht - warum soll ich hier als Einzige f�r die Rechtsfortbildung sorgen? Nur Mut - klagen tut nicht weh Big Grin

Ne, das bleibt dem Kostentenor vorbehalten... ;-)
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20.10.2010, 10:44
Beitrag: #14
RE: Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
showbee schrieb:
Kiharu schrieb:Und was die Rechtsfrage bei der Ehefrau angeht - warum soll ich hier als Einzige f�r die Rechtsfortbildung sorgen? Nur Mut - klagen tut nicht weh Big Grin

Ne, das bleibt dem Kostentenor vorbehalten... ;-)

Eben deshalb kann klagen doch weh tun ...

Grunds�tzlich machen mir solche Sachen durchaus Spa�.

Probleme sind bei solchen Sachen, dass die (zum Teil vom Umfang her nur schwer prognostizierbar) relativ viel Zeit binden und ich so schon �berlastet bin.

Abgesehen davon sind ein Gro�teil der Rechtsbehelfssachen honorartechnisch nicht besonders attraktiv, es sei denn, es ist m�glich, den Aufwand bei gr��eren Mandaten irgendwie anderweitig abzurechnen oder man trifft eine Honorarvereinbarung.
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03.11.2010, 20:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.11.2010 20:26 von meyer.)
Beitrag: #15
RE: Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
@ Kiharu

Kleines Update:

Die RB-SB rief heute bei meinem Kollegen an und sagte, wenn der Bescheid �ber die getrennte Veranlagung komme, sollten wir doch vorsichtshalber gegen diesen neu Einspruch einlegen, da Sie sich nicht sicher sei, ob dies erforderlich ist ...

Jetzt warte ich nat�rlich erstmal die �nderungsbescheide ab und sehe dann weiter.
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04.11.2010, 11:15
Beitrag: #16
RE: Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
Naja, f�r sie ist es ja egal, das FA frisiert ein wenig die Statistik auf und am Ende haben alle was sie wollen Wink

Ich sehe das ja immer noch anders. Neulich lief mir auch wieder ein Urteil �ber den Weg, wo der Bescheid nach Aufhebung der Zusammenveranlagung zum Gegenstand des laufenden Klageverfahrens wurde.

Wenn ich es nochmal finde, poste ich hier mal das Aktenzeichen, aber eigentlich ist es ja auch egal f�r sie.

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04.11.2010, 11:48
Beitrag: #17
RE: Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
So, nun hab ichs gefunden:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 21.05.2008
Streitjahr: 1999
Aktenzeichen: 11 K 188/04


Zitat:Insbesondere ist der Bescheid �ber die getrennte Veranlagung der Kl�gerin vom 25.06.2004 gem�� � 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, so dass es keines weiteren Einspruchsverfahrens bedurfte. Nach dieser Vorschrift wird, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ge�ndert oder ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Zwar stellen die Bescheide �ber die getrennte Veranlagung nach den vorstehenden Ausf�hrungen gegen�ber dem Zusammenveranlagungsbescheid keine �nderungsbescheide im Sinne von �� 172 ff. der Abgabenordnung (AO) dar. Es entspricht jedoch dem Gesetzeszweck der Rechtsschutzgew�hrung, insbesondere der Prozess�konomie, die Tatbestandsmerkmale "ge�ndert" oder "ersetzt" m�glichst weit auszulegen (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.1994 - IV R 20/93 -, Sammlung amtlich nicht ver�ffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1995, 520, m.w.N.; BFH, Urteil vom 24.05.1991 - II R 105/89 -, BStBl II 1992, 123; von Groll, in Gr�ber, FGO, 6. Aufl. 2006, � 68 Rn. 60 und 70). So soll die M�glichkeit, einen an die Stelle des urspr�nglich angefochtenen Bescheides getretenen Steuerbescheid in das Klageverfahren einzuf�hren, dem Steuerpflichtigen weitere Rechtsbehelfsverfahren ersparen (BFH, Urteil vom 24.05.1991 - II R 105/89 -, a.a.O.). Unter diesem Gesichtspunkt kommt es daher nicht darauf an, dass der Bescheid vom 25.06.2004 entgegen seinem - insoweit missverst�ndlichen - Wortlaut als Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides und erstmaliger Erlass eines Bescheides �ber die getrennte Veranlagung auszulegen ist. Vielmehr stellt auch die Ersetzung des Zusammenveranlagungsbescheides durch Bescheide �ber die getrennte Veranlagung im Sinne von � 68 FGO eine �nderung oder Ersetzung dar (Finanzgericht D�sseldorf, Urteil vom 25.06.1996 - 6 K 3526/92 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1996, 1075; vgl. auch BFH, Urteil vom 19.05.2004 - III R 18/02 -, a.a.O., dort II. 4. a.E., wo bis zur Entscheidung �ber den Antrag auf getrennte Veranlagung eine Aussetzung des Verfahrens nach � 74 FGO bef�rwortet wird). Der Senat kann daher im Rahmen des an die Stelle des Zusammenveranlagungsbescheides getretenen Bescheides �ber die getrennte Veranlagung die zwischen den Beteiligten streitige materielle Rechtsfrage entscheiden.

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04.11.2010, 19:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.11.2010 21:09 von meyer.)
Beitrag: #18
RE: Kostenerstattungsanspr�che nach erfolgreicher Sprungklage
Sie haben mich ja schon fast �berzeugt ...

Ja, ein Risiko sehe ich keins, da die EE ja dann wohl erst nach dem "neuen" Einspruch kommen wird.

Und der ist dann ja in jedem Fall Verfahrensgegenstand. Entweder durch den neuen Einspruch oder weil der der vorher schon automatisch Verfahrensgegenstand wurde und dieses Verfahren noch nicht beendet war. Im zweiten Fall w�re zwar der zweite Einspruch unzul�ssig, aber das w�re egal, da dann der erste z�hlt.
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