Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
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31.10.2010, 15:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.10.2010 15:15 von meyer.)
Beitrag: #11
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Ich lese ihre Beitr�ge mit gro�em Interesse, ich mag es mit ihnen zu streiten, ich sch�tze ihre Ausf�hrungen aber ich bin nicht verantwortlich, wenn sie Samstags im B�ro sitzen und ich in meinem heimischen Arbeitszimmer (wo ich im �brigen auch oft genug meine F�lle aus dem Amt bearbeite).Irgendwie habe ich das Geschick, mich bei solchen Sachen besonders ungl�cklich auszudr�cken. Ich wollte eigentlich nur dokumentieren, dass man sich in dem (Berater)-Job manchmal wegen Termin- bzw. Fristh�ufung leider nicht einfach mal freinehmen kann und dass Fristen vom Amt hierzu durchaus beitragen, denn auch Fristverl�ngerungen sind irgendwann nur noch schwierig zu bekommen. Im �brigen bin ich durchaus der Meinung, dass Fristsetzungen sein m�ssen. Wenn der Bearbeiter da bei Fristverl�ngerungen Fingerspitzengef�hl beweist, habe ich kein Problem damit. Bei den Ausf�hrungen habe ich an Sie �berhaupt nicht gedacht. Aus Ihren Beitr�gen hier wird ja au�erdem mehr als deutlich, dass Sie alles andere als jemand sind, der nur Dienst nach Vorschrift macht. Kurz: Ich h�tte mir den gestrigen Beitag besser gespart. War im Grunde unn�tig und offensichtlich missverst�ndlich. |
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31.10.2010, 19:43
Beitrag: #12
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Danke f�r die offenen Worte und nun
Schwamm dr�ber ![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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04.11.2010, 21:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.11.2010 21:15 von meyer.)
Beitrag: #13
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Bin immer noch nicht zu mehr gekommen, aber nur mal schnell eingeworfen:
Mir ist ein Fall von vor einiger Zeit eingefallen, wo ich mittels schlichter �nderung die Aufnahme eines zus�tzlichen Vorl�ufigkeitsvermerks beantragt hatte (der Katalog war da gerade erweitert worden und die eine Vorl�ufigkeit noch nicht drin). Wurde dann problemlos aufgenommen (Bescheid hatte keinen VdN). Hier wurde also auch an der Nebenbestimmung was ge�ndert. Ich nehme aber an, der Fall ist wegen explizitem Antrag auf �nderung des Bescheides hinsichtlich der Nebenbestimmung und mangels Steuer�nderung f�r Sie ohnehin unproblematisch? |
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04.11.2010, 21:46
Beitrag: #14
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Ich nehme an,dass es in ihrem Fall um einen Erstbescheid ging?Dann sehe da gar kein Problem,da in diesem Fall der Aenderungsantrag ohne weiteres in einen Einspruch umgedeutet wird und Sie ihre Wunschvorl�ufigkeit bekommen.
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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04.11.2010, 22:10
Beitrag: #15
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Ich nehme an,dass es in ihrem Fall um einen Erstbescheid ging? Dann sehe da gar kein Problem,da in diesem Fall der Aenderungsantrag ohne weiteres in einen Einspruch umgedeutet wird und Sie ihre Wunschvorl�ufigkeit bekommen. Ja, Erstbescheid. Jetzt bleibe ich aber nartn�ckig: Ich (Berater) will aber keine Umdeutung, (die theoretisch eine neue Gesamt�berpr�fung erfordern w�rde) sondern habe explizit schlichte �nderung beantragt. (Alternativ: Ich beantrage das nicht schriftlich, sondern telefonisch, was kein Einspruch sein kann, ich glaube, so etwas habe ich auch schon mal irgendwann gehabt). Verfahrensrechtlich kein Problem oder doch ? (Sie m�ssen nat�rlich nicht drauf antworten, zumal ich denke, dass der Fall in der Praxis kaum zu Problemen f�hren d�rfte). |
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05.11.2010, 10:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2010 10:32 von Kiharu.)
Beitrag: #16
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Zitat:Sie m�ssen nat�rlich nicht drauf antworten, Aber gerne doch ![]() Zitat:Verfahrensrechtlich kein Problem oder doch ? Doch! Siehe BMF-Schreiben vom 01. April 2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010 - (BStBl 2009 I S. 510) Auszug Zitat:Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschlie�lich des � 165 Abs. 2 Sprich, wenn ein �nderungsantrag nach � 172 AO zu Gunsten (also mit betragsm��iger �nderung der Festsetzung) erfolgreich ist, dann KEINE Erweiterung der Vorl�ufigkeiten. Nichts anderes kann f�r "keine" betragsm��ige �nderung gelten. Weiterer Auszug aus dem BMF-Schreiben Zitat:Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschlie�lich des � 165 Abs. 2 Sprich, bei �nderung zu Ungunsten werden zwar die Vorl�ufigkeiten erweitert, aber sollte der Steuerbescheid sp�ter aufgrund der neuen zus�tzlichen Vorl�ufigkeiten zu �ndern sein, ist die �nderung betragsm��ig auf die vorherige Steuererh�hung begrenzt. So stehts dann auch in den Erl�uterungen zur Steuerfestsetzung. Dies bekr�ftigt mich in meiner Auffassung, dass ein �nderungsantrag nach � 172 AO nicht zur Aushebelung der materiellen Bestandskraft einer Nebenbestimmung f�hren kann (zumindest nur im Umfang des � 351 AO). Und nun kommen Sie ![]() P.S. Wenn das Finanzamt in ihren F�llen anders entschieden hat, dann wohl nur in Unkenntnis der Regelung des BMF-Schreibens. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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05.11.2010, 15:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2010 15:48 von meyer.)
Beitrag: #17
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Und nun kommen Sie Ebenfalls gerne ![]() Danke f�r den Hinweis auf das BMF-Schreiben, denn dies bietet mir m. E. eine Steilvorlage: BMF-Schreiben vom 01.04.2009 schrieb:II. Einspruchsf�lle Ich finde, jetzt sind Sie erstmal am Zug. ![]() |
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05.11.2010, 17:54
Beitrag: #18
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Zitat:denn dies bietet mir m. E. eine Steilvorlage: Ich nenne das klassisches Eigentor ![]() ![]() ![]() Aber wenns der Rechtsfindung dient, nehm ich die Schmach gern in Kauf Dann lassen sie uns doch mal �berlegen, was wir nun daraus machen. Das BMF-Schreiben l��t also einen �nderungsantrag gezielt hinsichtlich des Umfanges der Vorl�ufigkeiten zu. Das w�rde dann bedeuten, dass man mit einem �nderungsantrag auch eine �nderung der Nebenbestimmung erreichen kann. Damit ist wiederum meine Aussag hier Zitat:Einziger rein hypothetischer Ansatz w�re, einen �nderungsantrag nach � 172 dahingehend zu stellen, dass der VdN nicht aufgehoben wird. Jedoch d�rfte dies nicht von Erfolg gekr�nt sein, da � 172 auf Steuerfestsetzungen Anwendung findet, nicht jedoch auf unselbst�ndige Nebenbestimmung. Und irgendwie beisst sich bei so einem Antrag auch die Katze in den Schwanz. widerlegt. Sicherheit gibt uns das BMF-Schreiben aber bei der Frage, in welchem Umfang ein solcher �nderungsantrag wirkt. 1. Zielt der �nderungsantrag auf die Besteuerungsgrundlagen zugunsten ab, dann bleibt die Nebenbestimmung au�en vor. (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben). Also muss man davon ausgehen, dass diese materiell bestandskr�ftig ist und bleibt. 2. Zielt der �nderungsantrag nur auf die Nebenbestimmungen ab, dann k�nnten diese dem Grunde nach nach � 172 ge�ndert werden. Dann m�sste unser beider Zwischenergebnis f�r den von ihnen aufgeworfenen Fall mit dem VdN sein, dass der zu stellende �nderungsantrag nicht die Besteuerungsgrundlagen betreffen kann, denn dann w�rde die Nebenbestimmung in materielle Bestandskraft wachsen (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben zur Vorl�ufigkeit), sondern der �nderungsantrag m�sste gezielt zur Regelung der Aufhebung des VdN gestellt werden. Was dann nun wieder f�r Folgen hat, dar�ber muss Frau erst nachdenken. Aber ich wollte ihnen zumindest schon mal ihren Triumpf f�r mein Eigentor g�nnen ![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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05.11.2010, 20:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2010 20:05 von meyer.)
Beitrag: #19
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Ich nenne das klassisches EigentorDas ist irgendwie im Eifer des Gefechts auch im Steuerrecht nicht immer zu vermeiden. Au�erdem brauchte ich dann selbst nicht danach suchen... Kiharu schrieb:Sicherheit gibt uns das BMF-Schreiben aber bei der Frage, in welchem Umfang ein solcher �nderungsantrag wirkt.Ja, wobei das, was dort steht, zwischen uns m. E. nicht streitig war. Dass eine erg�nzende Vorl�ufigkeit in einem �nderungsbescheid, der einen bestandskr�ftigen Bescheid �ndert, sich nur auf die zus�tzliche Steuerfestsetzung beziehen kann, ist auch nach meiner Auffassung klar. Kiharu schrieb:1. Zielt der �nderungsantrag auf die Besteuerungsgrundlagen zugunsten ab, dann bleibt die Nebenbestimmung au�en vor. (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben). Also muss man davon ausgehen, dass diese materiell bestandskr�ftig ist und bleibt.Dem w�rde ich zustimmen, d. h. in dem Fall keine automatisierte Erweiterung, wenn sich der �nderungsantrag nicht auch auf die Vorl�ufigkeiten erstereckt. Kiharu schrieb:2. Zielt der �nderungsantrag nur auf die Nebenbestimmungen ab, dann k�nnten diese dem Grunde nach nach � 172 ge�ndert werden.Wenn Sie das Wort "nur" durch "auch" ersetzen w�rden, w�ren wir einig. Der 165er Fall, der ja ohnehin nicht eigentlich unser Thema war, w�re dann klar. Kiharu schrieb:Dann m�sste unser beider Zwischenergebnis f�r den von ihnen aufgeworfenen Fall mit dem VdN sein, dass der zu stellende �nderungsantrag nicht die Besteuerungsgrundlagen betreffen kann, denn dann w�rde die Nebenbestimmung in materielle Bestandskraft wachsen (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben zur Vorl�ufigkeit), sondern der �nderungsantrag m�sste gezielt zur Regelung der Aufhebung des VdN gestellt werden. Da muss ich auch erstmal dr�ber nachdenken. Vom Ansatz her w�rde ich sagen, dass m�glicherweise in dem Antrag konkludent ein Antrag auf Aufhebung der Nebenbestimmung liegen k�nnte. Wobei das Problem ist, dass der VdN ja immer nur ganz oder gar nicht greift, der 165 dagegen sowieso nur punktuell. Kiharu schrieb:Aber ich wollte ihnen zumindest schon mal ihren Triumpf f�r mein Eigentor g�nnenSehr freundlich ![]() |
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05.11.2010, 22:23
Beitrag: #20
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RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Lieber Herr Meyer,
ich kapituliere! *weisses F�hnchen schwenk* Ich kapituliere jedoch nicht, weil sie mich �berzeugt haben sondern weil ich a) nichts zu dieser Fallkonstellation mit dem aufgehobenen VdN finde und b) ich argumentativ nichts mehr ins Feld f�hren k�nnte ausser, dass mit dieser Vorgehensweise der � 172 ad absurdum gef�hrt wird. Folgen wir ihrer Rechtsauffassung, dass ich mit einem �nderungsantrag nach � 172, welcher sich auch auf die Aufhebung des VdN bezieht, den Eintritt der materiellen Bestandskraft der Nebenbestimmung verhindere. Damit k�men sie dazu, dass sie pl�tzlich durch die Hintert�r �ber � 172 AO zu einer �nderungsm�glichkeit nach � 164 AO kommen, obwohl � 172 AO bereits vom Gesetz her auf Steuerfestsetzungen unter VdN keine Anwendung findet. Das heisst, zuerst macht man sich die Aufhebung des VdN zunutze um damit �berhaupt erstmal in den Anwendungsbereich des � 172 AO zu kommen und im zweiten Schritt sagt man dann, dass damit pl�tzlich die �nderungsm�glichkeit nach � 164 AO wieder reaktiviert wird und man kickt den � 172 wieder raus. Der � 172 AO wird also nur als Einstiegstor genutzt. Ich habe jedenfalls (au�er meinem Rechtsempfinden) nichts gefunden, welches dieser Vorgehensweise entgegensteht. Ich bleibe jedoch dabei, dass diese Konstellation �u�erst selten vorkommt. In der Praxis w�rde ich einen solchen Fall dem FinMin vorlegen und die entscheiden lassen, ob man das nicht mal h�chstrichterlich abkl�ren m�chte. Als Berater w�rde ich immer den Weg der Klage w�hlen, denn damit st�nde ich verfahrensrechtlich auf sicheren Beinen. Unabh�ngig davon halte ich die Abgabenordnung immer noch f�r eines der bestgelungensten Gesetze, welches im Gegensatz zu anderen Gesetzen eine gewisse Kontinuiert innehat und Sicherheit f�r beide alles Seiten gibt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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