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Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
29.10.2010, 20:36 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2010 22:18 von meyer.)
Beitrag: #1
Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Ich mache mal einen neuen Thread auf, um die eigentlich nicht zum dortigen Thema unter http://roland.someserver.de/forum/showth...871&page=2 aufgekommene Diskussion fortzuf�hren und das etwas �bersichtlicher zu gestalten.

Sachlage:

Es ergeht ESt-Bescheid, mit dem der VdN aus einem vorherigen (unanfechtbar gewordenen) Bescheid ohne �nderung der Steuer aufgehoben wird

Einspruch wird mangels Begr�ndung vom FA durch EE zur�ckgewiesen.

Frage:

Steht hier � 351 AO bzw. die (trotz VdN) eingetretene Unanfechtbarkeit des uspr�nglichen Bescheides der �nderungsm�glichkeit durch innerhalb der Klagefrist beantragte schlichte �nderung nach � 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) i. V. m. S. 2 AO entgegen?

Bisherige Auffassungen:

Kiharu (wenn ich das richtig aufgefasst habe):

Keine schlichte �nderung mehr m�gich, nur noch Klageweg gegeben, da ansonsten der Wegfall VdN bestandskr�ftig wird und somit eine schlichte �nderung nur noch bis zur H�he der Steuer�nderung (hier 0) gegeben sei.

meyer:

Wie kiharu, jedoch der Meinung, dass durch den schlichten �nderungsantrag die materielle (nicht die formelle) Bestandskraft punktuell bis zur H�he der konkret beantragten �nderung durchbrochen wird. Damit also schlichte �nderung m�glich.

Jetzt meine Antwort auf die letzten Argumente:

Mir will (noch) nicht einleuchten, warum hier die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) eine Rolle spielen soll. Wenn ich der bisherigen Argumentation folgen wollte d�rfte eine schlichte �nderung ja auch schon im Zusammenhang mit dem VdN-Aufhebungsbescheid nicht durchzuf�hren sein. Also wenn statt Einspruch ein Antrag auf schlichte �nderung gestellt worden w�re.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Meinung auch f�r diesen Fall vertreten? Dann k�nnten wir �ber diese vereinfachte Version weiterdiskutieren und die Besonderheit EE weglassen.

Ein Antrag auf � 164 AO wurde ja im konkreten Fall nicht gestellt, sondern ein Einspruch eingelegt. Hier ist nat�rlich � 351 AO zu beachten, der aber faktisch dadurch keine Einschr�nkung enth�lt, dass die Aufhebung des VdN nicht unanfechtbar wurde, so dass noch vollst�ndige �nderungsm�glichkeiten bestanden.

Bei einer schlichten �nderung w�rde ich erstmal sagen, dass da mangels Einspruchsverfahren � 351 AO gar nicht zum Zuge kommt.

Folge ich Ihrer Auffassung, w�rde die schlichte �nderung bei Bescheiden mit Aufhebung unter VdN sich immer nur auf die H�he der �nderung beschr�nken k�nnen.

Das will mir noch nicht einleuchten. Zumindest w�re das ein wesentlicher Unterschied zwischen Einspruchsverfahren und schlichter �nderung, die ich so noch nicht geh�rt habe. Was nat�rlich nicht hei�en muss, dass dieser Unterschied nicht doch besteht. Dem will ich mich durch diesen Thread ja gerade ann�hern.

Soviel erstmal ohne ausf�hrliches Kommentarstudium. Weitere �u�erungen gibt es nur nach Nachlesen.Smile
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29.10.2010, 21:32
Beitrag: #2
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Das sie aber auch immer wieder auf den wunden Punkt rumhacken Big Grin

Zitat:Ich gehe davon aus, dass Sie die Meinung auch f�r diesen Fall vertreten? Dann k�nnten wir �ber diese vereinfachte Version weiterdiskutieren und die Besonderheit EE weglassen.

Ja, da bin ich ganz bei Ihnen.

Zitat:Ein Antrag auf � 164 AO wurde ja im konkreten Fall nicht gestellt, sondern ein Einspruch eingelegt. Hier ist nat�rlich � 351 AO zu beachten, der aber faktisch dadurch keine Einschr�nkung enth�lt, dass die Aufhebung des VdN nicht unanfechtbar wurde, so dass noch vollst�ndige �nderungsm�glichkeiten bestanden.

Ja, sehe ich genau so.

Zitat:Folge ich Ihrer Auffassung, w�rde die schlichte �nderung bei Bescheiden mit Aufhebung unter VdN sich immer nur auf die H�he der �nderung beschr�nken k�nnen.

Zumindest, wenn der Vorg�ngerbescheid unanfechtbar ist.

Zitat:Bei einer schlichten �nderung w�rde ich erstmal sagen, dass da mangels Einspruchsverfahren � 351 AO gar nicht zum Zuge kommt.

Und genau dort ist der Knackpunkt. Das ist der Punkt, wo Sie und ich uneins sind. Alles andere ist schm�ckender Sachverhalt.

Wir sind einer Meinung, dass im Rahmen eines Einspruches immer � 351 AO zu beachten ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung

Zitat:Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte �ndern, k�nnen nur insoweit angegriffen werden,

Einspruch = angegriffen

Der Frage heisst also: Gilt � 351 AO auch bei �nderungsantr�gen?

Ich bin der Meinung ja! Vor einiger Zeit habe genau dazu einen anderen Thread aufgemacht

http://roland.someserver.de/forum/showth...p?tid=1012

Statt der Aufhebung eines VdN ging es da um eine vorangegangene �nderung nach � 175 AO zugunsten. Der Sachverhalt ist also vergleichbar. Auch in diesem Fall wurde statt eines Einspruches (dann w�rden auch Sie den � 351 AO ja anwenden) ein Antrag auf schlichte �nderung gestellt.

Auch damals habe ich alles an Kommentaren abgegrast, was ich zur Verf�gung hatte. Leider mit keinem meyerfesten Ergebnis Wink

@showbee hat damals versucht meinen Knoten im Hirn zu l�sen und ich konnte mich seiner Argumentationskette sehr gut anschlie�en.

Richtig ist aber, und da gebe ich Ihnen meyer Recht, dass sich das aus dem Gesetz her nicht ergibt.

Da ich weniger Jurist als pragmatischer Steuerrechtler bin, ist f�r mich klar, dass ein Antrag auf schlichte �nderung (als kleiner Bruder des Einspruches) nicht zu einer gr��ere �nderungsm�glichkeit als ein regul�res Rechtsbehelfsverfahren f�hren kann.

Zitat:Soviel erstmal ohne ausf�hrliches Kommentarstudium. Weitere �u�erungen gibt es nur nach Nachlesen.

Falls ihre Suche/Kommentarstudium erfolgreicher ist als das meinige damals, w�rde ich mich �ber eine R�ckmeldung sehr freuen.

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29.10.2010, 22:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.10.2010 18:21 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Da ich weniger Jurist als pragmatischer Steuerrechtler bin, ist f�r mich klar, dass ein Antrag auf schlichte �nderung (als kleiner Bruder des Einspruches) nicht zu einer gr��ere �nderungsm�glichkeit als ein regul�res Rechtsbehelfsverfahren f�hren kann.

Doch noch mal ohne Kommentarstudium: Das unterschreibe ich so voll.

Auch an dem anderen Thread habe ich nichts auszusetzen. Wahrscheinlich hatte ich deshalb auch nichts dazu geschrieben. Vielleicht hatte ich den auch �bersehen, kann mich jedenfalls an den nicht mehr erinnern.

Ich denke nur, dass man den 351 AO analog dazu nicht braucht, da sich das m. E. schon aus der steuerrechtlichen Systematik hinsichtlich der Bestandskraft ergibt. Showbee hatte das ja im anderen Thread schon ausgef�hrt.

Nur sehe ich den Fall hier anders als den im anderen Thread.

Bei dem hier in Rede stehenden Fall ist es so, dass ein "regul�res Rechtsbehelfsverfahren" den Fall komplett offen h�lt, da ja der VdN im durch Einspruch angegriffenen Bescheid erst aufgehoben wird und dieser Bescheid durch den Einspruch nicht in Bestandskraft erw�chst.

Wird statt Einspruch (oder Klage) ein Antrag auf schlichte �nderung gestellt, der also die materielle Bestandskraft nur punktuell unterbricht, sehe ich nicht, wo da eine gr��ere �nderungsm�glichkeit als im Rechtsbehelfsverfahren liegen soll.

Ich denke unser Knackpunkt liegt nicht darin, dass eine schlichte �nderung vermeintlich �ber den �nderungsrahmen des � 351 AO hinausgehen k�nnte (das vertrete ich gar nicht), sondern wir unterscheiden uns irgendwie bei der der Frage, ob formelle oder materielle Bestandkraft entscheidend sind.

Bei der Argumentation mit dem "kleinen Bruder" komme ich daher in dem Fall gerade zur �nderungsm�glichkeit.

Sie scheinen dagegen die Auffassung zu vertreten, dass bei einem isolierten Antrag auf schlichte �nderung des Bescheides mit dem der VdN aufgehoben wird, der VdN sozusagen weg ist, wodurch sich pl�tzlich der �nderungsrahmen von unendlich (bei Einspruch) auf Null (mangels Steuer�nderung bei schlichter �nderung) reduziert.

Das w�re aber ein erheblicher Unterschied in den verfahrensrechtlichen Auswirkungen von Rechtsbehelf und schlichter �nderung.

Es gibt zwar die ein oder andere Gegen�berstellung der Auswirkungen beider M�glichkeiten, ich kann mich aber nicht daran erinnern bisher auch nur einmal einen Hinweis dahingehend gelesen zu haben, dass eine schlichte �nderung gegen einen Bescheid, mit dem der VdN aufgehoben wird, auf die H�he der Steuer�nderung beschr�nkt w�re.
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30.10.2010, 15:52
Beitrag: #4
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
meyer schrieb:Frage:

Steht hier � 351 AO bzw. die (trotz VdN) eingetretene Unanfechtbarkeit des uspr�nglichen Bescheides der �nderungsm�glichkeit durch innerhalb der Klagefrist beantragte schlichte �nderung nach � 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) i. V. m. S. 2 AO entgegen?

Kommentar von Klein (10. Aufl.) zu � 351 AO Rz. 5: "Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Steuerfestsetzung nach � 164 unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung ... durchgef�hrt worden ist". � 351 (1) "... es sei denn, dass sich aus den Vorschriften �ber die Aufhebung und �nderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt". Die Wirkung des VdN ist ja gerade eine Vorschrift zur �nderung: � 164 (2): "... kann die Steuerfestsetzung ... ge�ndert werden".
Wenn Steuerfestsetzungen nicht unter VdN (oder soweit sie nicht unter Vorl�ufigkeit nach � 165) stehen, greift m.E. �351.

Nur noch angemerkt (ich hoffe ich st�re jetzt nicht die Absicht eine vereinfachte Version des threads zu diskutieren): Im eingangs von meyer angef�hrten thread ging es um Aufhebung des VdN, angegriffen mit Einspruch, mit der Folge, dass die (urspr�ngliche VdN-) Steuerfestsetzung nunmehr in Gestalt einer Einspruchsentscheidung vorliegt. Ziel ist nun, diese Steuerfestsetzung zu �ndern.
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30.10.2010, 17:17
Beitrag: #5
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
@schnitzer
Dass � 351 AO nicht bei Steuerfestsetzungen mit VdN greift, ist wohl zwischen allen Beteiligen hier unstrittig und nicht der Knackpunkt der gesamten Diskussion.

@meyer
Jetzt (doch schon !) habe ich verstanden, worauf Sie hinaus wollen.

Zitat:Bei dem hier in Rede stehenden Fall ist es so, dass ein "regul�res Rechtsbehelfsverfahren" den Fall komplett offen h�lt, da ja der VdN im durch Eingriff angegriffenen Bescheid erst aufgehoben wird und dieser Bescheid durch den Einspruch nicht in Bestandskraft erw�chst.

Ja, da sind wir uns einig.

Zitat:Es gibt zwar die ein oder andere Gegen�berstellung der Auswirkungen beider M�glichkeiten, ich kann mich aber nicht daran erinnern bisher auch nur einmal einen Hinweis dahingehend gelesen zu haben, dass eine schlichte �nderung gegen einen Bescheid, mit dem der VdN aufgehoben wird, auf die H�he der Steuer�nderng beschr�nkt w�re.

Die besagten Aufstellungen sind ja doch eher grobschl�chtiger Natur. Hier liegt m.E. ein Exotenfall vor. Die Fallkonstellation (denn nur aus dieser kann sich unsere Rechtfrage ergeben) unanfechtbarer Erstbescheid mit VdN, ge�ndert durch Aufhebung des VdN und als Sahneh�ubchen der Wunsch nach �nderung nach � 172 AO kommt wohl eher selten vor und d�rfte daher in den einschl�gigen Kommentaren nicht zu finden sein (und in der Rechtsprechung wohl auch nicht).

Aber sei es drum, ich pers�nlich finde die Frage schon spannend Wink

Zitat:Sie scheinen dagegen die Auffassung zu vertreten, dass bei einem isolierten Antrag auf schlichte �nderung des Bescheides mit dem der VdN aufgehoben wird, der VdN sozusagen weg ist, wodurch sich pl�tzlich der �nderungsrahmen von unendlich (bei Einspruch) auf Null (mangels Steuer�nderung bei schlichter �nderung) reduziert.

Ja, genau das ist meine Rechtsauffassung f�r diese Konstellation.

Ich versuch mich mal an die Begr�ndung:

Der Dreh- und Angelpunkt ist hier wirklich die materielle Bestandskraft = Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung. Sie tritt mit der Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides ein und f�hrt dazu, dass der bekanntgebene und wirksame Bescheid f�r beide Seiten verbindlich ist. Eine �nderung kommt dann nur noch nach den Korrekturvorschriften der AO in Betracht.

Ein Einspruchsverfahren verhindert den Eintritt der formellen und der materiellen Bestandskraft, siehe AEAO vor � 347

Zitat:Der f�rmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturantr�gen in folgenden Punkten:

- Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff der Bestandskraft vgl. vor �� 172 bis 177, Nr. 1);

Das heisst, bei Einspruch ist der angefochtene Bescheid zun�chst nicht verbindlich (bitte nicht mit der Vollziehbarkeit verwechseln). Darum kann das FA den Bescheid ohne Vorliegen einer Korrekturvorschrift ja im Rechtsbehelfsverfahren noch zu ungunsten �ndern. Wird dann der Einspruch zur�ckgenommen, ist zack materielle Bestandskraft eingetreten.

Zusammenfassend ist der Bescheid also komplett offen. Das f�hrt ja auch dazu, dass die Aufhebung des VdN mangels eingetretener materieller Bestandskraft nicht wirksam ist.

Die Korrekturvorschriften �� 172 ff. regeln im Gegensatz zum Einspruch nur die punktuelle Durchbrechung der materiellen Bestandskraft. Nur in dem Umfang, wie die Korrekturnorm es zul�sst, wird die materielle Bestandskraft durchbrochen. Alles andere (was also au�erhalb der punktuelle �nderung liegt) wird davon nicht tangiert und bleibt daher materiell bestandskr�ftig.

Wenn nun in unserem Fall nach Aufhebung des VdN weitere BA geltend gemacht werden sollen, dann f�hrt ein �nderungsantrag nach � 172 AO nur dazu, dass die materielle Bestandskraft nur in diesem Punkt durchbrochen wird (hier also meinetwegen H�he der Eink�nfte aus � 15). Der Wegfall der Nebenbestimmung (Aufhebung VdN) bleibt munter materiell bestandskr�ftig und ist daher sowohl f�r FA als auch f�r Stpfl. verbindlich. Wenn aber das passiert, bin ich drin im � 351 AO mit all seinen Folgen. Bei einem Einspruch hingegen w�re der Wegfall der Nebenbestimmung nicht in materielle Bestandskraft erwachsen und der � 351 k�me nicht zur Anwendung.

Einziger rein hypothetischer Ansatz w�re, einen �nderungsantrag nach � 172 dahingehend zu stellen, dass der VdN nicht aufgehoben wird. Jedoch d�rfte dies nicht von Erfolg gekr�nt sein, da � 172 auf Steuerfestsetzungen Anwendung findet, nicht jedoch auf unselbst�ndige Nebenbestimmung. Und irgendwie beisst sich bei so einem Antrag auch die Katze in den Schwanz.

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30.10.2010, 18:27 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.10.2010 20:27 von meyer.)
Beitrag: #6
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Da sind wir uns ja schon fast einig (jedenfalls dar�ber, wo die Meinungsunterschiede liegen).

Vorweg: Ich habe oben noch Rechtschreibfehler und eine Freud'sche Fehlleistung zu sp�ter Stunde ("Eingriff" statt "Einspruch") korrigiert.

Kiharu schrieb:Die besagten Aufstellungen sind ja doch eher grobschl�chtiger Natur. Hier liegt m.E. ein Exotenfall vor. Die Fallkonstellation (denn nur aus dieser kann sich unsere Rechtfrage ergeben) unanfechtbarer Erstbescheid mit VdN, ge�ndert durch Aufhebung des VdN und als Sahneh�ubchen der Wunsch nach �nderung nach � 172 AO kommt wohl eher selten vor und d�rfte daher in den einschl�gigen Kommentaren nicht zu finden sein (und in der Rechtsprechung wohl auch nicht).

So exotisch finde ich das Ganze nicht. Aufhebung VdN nach unanfechtbarem Erstbescheid ist ja durchaus h�ufig (z. B. nach jeder Au�enpr�fung, ob mit oder ohne Steuer�nderung). Selten ist h�chstens, dass in dem Zusammenhang kein Einspruch eingelegt, sondern ein Antrag auf schlichte �nderung gestellt wird. Noch seltener sind die F�lle des schlichten �nderungsantrags nach Einspruchsentscheidung, wobei beide F�lle m. E. nur gleich beurteilt werden k�nnen. Dar�ber scheinen wir uns ja auch einig zu sein.

F�r Weiteres muss ich wirklich erst noch in die Kommentierung einsteigen. Kann aber noch etwas dauern, denn derzeit leide ich mal wieder massiv unter Zeitmangel.

@ schnitzer: Dass ein schlichter �nderungsantrag auch noch innerhalb der Klagefrist nach ergangener Einspruchsentscheidung geht, steht ausdr�cklich in � 172 AO. Dadurch kann man in bestimmten F�llen ein Klageverfahren mit negativen Kostenfolgen noch vermeiden.

Kiharu ist nur der Meinung, eine solche schlichte �nderung w�rde im vorliegenden Sonderfall (in dem angefochtenen Bescheid wird der VdN aufgehoben und der vorherige unter VdN stehende Bescheid war schon bestandskr�ftig) nicht durchgreifen, weil der �nderungsrahmen auf die H�he der Steuer�nderung im letzten Bescheid (hier 0) begrenzt sei.

Und genau dar�ber diskutieren wir hier.
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30.10.2010, 18:46
Beitrag: #7
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Zitat:Selten ist h�chstens dass in dem Zusammenhang kein Einspruch eingelegt, sondern ein Antrag auf schlichte �nderung gestellt wird. Noch seltener sind die F�lle des schlichten �nderungsantrags nach Einspruchsentscheidung, wobei beide F�lle m. E. nur gleich beurteilt werden k�nnen. Dar�ber scheinen wir uns ja auch einig zu sein.

F�r Weiteres muss ich wirklich erst noch in die Kommentierung einsteigen. Kann aber noch etwas dauern, denn derzeit leide ich mal wieder massiv unter Zeitmangel.

Ja, diesbez�glich besteht Einigkeit.

Tja und der Zeitfaktor - am WE daheim steht mir auch kein Kommentar zur Verf�gung. Und die L�sung dieses abstrakten und aktuell ja f�r sie und mich eher theoretischen Problems hat nun wirklich kein Priorit�t. Aber interessant ist es allemal. Mal schauen, ob ich in der n�chsten Woche diesbez�glich mal in die Kommentierung gucken kann.

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30.10.2010, 20:10
Beitrag: #8
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Tja und der Zeitfaktor - am WE daheim steht mir auch kein Kommentar zur Verf�gung.
Zum Thema Zeitfaktor: Ich sitze noch im B�ro (mit theoetischem Zugriff auf alles).

Das das Amt aber ja immer so scharf mit den Fristen ist (siehe anderer Thread), muss ich manchmal das Forum an die zweite Stelle setzen (oder an die Dritte, man will ja auch mal WE haben).
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30.10.2010, 20:46
Beitrag: #9
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
meyer schrieb:@ schnitzer: Dass ein schlichter �nderungsantrag auch noch innerhalb der Klagefrist nach ergangener Einspruchsentscheidung geht, steht ausdr�cklich in � 172 AO. Dadurch kann man in bestimmten F�llen ein Klageverfahren mit negativen Kostenfolgen noch vermeiden.
richtig, 172 (1) S. 1 Nr. 2 a i.V.m. S.2 - und eben S.3

meyer schrieb:Kiharu ist nur der Meinung, eine solche schlichte �nderung w�rde im vorliegenden Sonderfall (in dem angefochtenen Bescheid wird der VdN aufgehoben und der vorherige unter VdN stehende Bescheid war schon bestandskr�ftig) nicht durchgreifen, weil der �nderungsrahmen auf die H�he der Steuer�nderung im letzten Bescheid (hier 0) begrenzt sei.

Und genau dar�ber diskutieren wir hier.
ich meine, keine Begrenzung auf 0, da die (urspr�ngliche VdN-) Steuerfestsetzung nunmehr in Gestalt einer Einspruchsentscheidung vorliegt aber wg Klage offen. �nderungsrahmen reicht also m.E. �ber die gesamte Bandbreite des urspr�nglichen Bescheides
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30.10.2010, 22:38
Beitrag: #10
RE: Schlichte �nderung nach Aufhebung VdN
@meyer
Zitat:Zum Thema Zeitfaktor: Ich sitze noch im B�ro (mit theoetischem Zugriff auf alles).

Das das Amt aber ja immer so scharf mit den Fristen ist (siehe anderer Thread), muss ich manchmal das Forum an die zweite Stelle setzen (oder an die Dritte, man will ja auch mal WE haben).

Wenn das Ihre Form von Humor ist, dann trifft die bei mir nicht wirklich ins Schwarze Sad

Zum einen kann ich nicht wirklich was daf�r, wenn sie noch im B�ro sitzen und zum anderen sehe ich meinen Job auch nicht als nine to five job.

Ich lese ihre Beitr�ge mit gro�em Interesse, ich mag es mit ihnen zu streiten, ich sch�tze ihre Ausf�hrungen aber ich bin nicht verantwortlich, wenn sie Samstags im B�ro sitzen und ich in meinem heimischen Arbeitszimmer (wo ich im �brigen auch oft genug meine F�lle aus dem Amt bearbeite).

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