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Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
29.10.2010, 19:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2010 19:09 von Kiharu.)
Beitrag: #11
RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
@meyer

Zitat:Sicher? G�be es dann nicht schon ein Problem mit dem Einspruch an sich?

Ganz sicher! Weil

Zitat:Der Vorbehalt der Nachpr�fung kann jederzeit aufgehoben werden. 2 Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachpr�fung gleich; � 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngem��.

Ergebnis: Mit der Aufhebung gibts zwar einen neuen Bescheid, jedoch keine �nderung hinsichtlich der festgesetzen Steuer.

Zitat:Hier wurde mit dem �nderungsbescheid der VdN zwar aufgehoben, das dieser Bescheid angefochten wurde, ist insoweit aber ja auch noch keine materielle Bestandskraft eingetreten

Das Urteil steht dem ja nicht entgegen. Meine Argumentation zielt ja auch Ihren Hinweis auf � 172 AO. Wenn statt der Klage n�mlich nur ein �nderungsantrag nach � 172 AO gestellt wird, kommt es f�r den Umfang der �nderung auf � 351 AO an und der stellt auf die Unanfechtbarkeit des Vorg�ngerbescheides ab (hier der Bescheid, wo der VdN noch enthalten ist). Es ist n�mlich ein Irrglaube, dass Bescheide unter VdN nicht unachfechtbar im Sinne des � 351 AO werden. Siehe

Zitat:Die �� 172 ff. regeln die Durchbrechung der materiellen Bestandskraft (Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung). 2 Sie ist von der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) zu unterscheiden. 3 Diese liegt vor, soweit ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. 4 Unanfechtbarkeit bedeutet nicht Unab�nderbarkeit. 5 Dementsprechend k�nnen auch Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung unanfechtbar werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1985 - V R 167/82 - BStBl 1986 II S. 420 = SIS 86 07 35 ).

Wenn der Bescheid, mit dem der VdN aufgehoben wurde, einen unanfechtbaren Bescheid �ndert (wovon ich mal ausgehe, denn das FA setzt nich mal eben einen VdN und hebt ihn einen Monat sp�ter auf), dann ist bei einem �nderungsantrag nach � 172 AO die �nderungssperre des � 351 AO zu beachten.

Bei einer Klage habe ich kein Problem mit � 351 AO, da mit Einreichung der Klage die Aufhebung des VdN nicht bestandskr�ftig wird und daher eine �nderung nach � 164 AO m�glich ist (Vorhandensein einer Korrekturnorm, au�er � 172)


@schnitzer
Zitat:Ich frage mich, ob ich um die Klage herumkomme (und damit um die Kosten). Ich habe mittlerweile eine Diskussion unter "recht Punkt de" (Stichwort "Bekanntgabe einer Einspruchentscheidung", Adresse l��t sich hier komischerweise nicht einf�gen) gefunden, die in diese Richtung zu gehen scheint. Das w�re nat�rlich ein Bluff, wenn es �berhaupt geht. Die Korrekturvorschrift, die in dieser Diskussion genannt wird, ist der 172 (s. Beitrag 21.06.07 23:45)

Bei der geschilderten Sachlage ist eine Klage unumg�nglich. Ich kenn zwar nicht die Diskussion in dem anderen Forum aber ich machte meinen Job schon ein paar J�hrchen. Begr�ndung siehe oben

Zitat:Ich bin es gew�hnt, dass die Begr�ndung mit einer Frist von 3 - 4 Wochen angefordert wird (keine Ausschlussfrist, kein Hinweis darauf, dass man dann "nach Aktenlage" entscheiden werde) - und erst in einem n�chsten oder �bern�chsten Schreiben damit gedroht wird, dass das FA nach Ablauf dieser letztmaligen Frist "nach Aktenlage" entscheiden wird.

Dann ist es sch�n, dass das FA so nett war. Ich machte sowas schon lange nicht mehr. Wer die Zeit hat Einspruch einzulegen, von dem kann ich auch erwarten, dass er in der vom FA genannten Frist diesen begr�ndet. Warum denken Berater eigentlich immer, dass die vom FA gesetzten Fristen Spassfristen sind? Es steht jedem Berater frei Fristverl�ngerung zu beantragen. Dazu reich ein (!) Anruf.

Und zu � 91 AO
Zitat:Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den f�r die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu �u�ern.

Du hast ne merkw�rdige Sicht der Dinge. Du legst Einspruch ein. Du vers�umst diesen zu begr�nden oder mal Fristverl�ngerung zu beantragen und dann soll das FA dir noch hinterher laufen. Im �brigen wurde dir Gelegenheit gegeben, dich f�r zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu �u�ern. Wenn man dies nicht ernst nimmt... Die Fakten sind eindeutig: Wer Einspruch einlegt, hat diesen zu begr�nden. Tut er es nicht, gibts ne Einspruchsentscheidung.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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29.10.2010, 20:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2010 20:39 von meyer.)
Beitrag: #12
RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
@ Kiharu,

jetzt haben Sie mich aber herausgefordert, ich bin n�mlich noch nicht �berzeugt und das Ganze w�rde ich f�r etwaige k�nftige F�lle, bei denen man meint, an der Klage noch vorbeizukommen (klassischer Fall Einreichung der Erkl�rung nach Sch�tzung oder versp�tete Beibringung irgendwelcher an sich unstreitiger Belege), doch gern vertiefen.

Ich habe unter http://roland.someserver.de/forum/showth...p?tid=1873 dazu einen gesonderten Thread aufgemacht.
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29.10.2010, 20:11
Beitrag: #13
RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Zitat:jetzt haben Sie mich aber herausgefordert

Die Herausforderung w�rde ich ja gerne annehmen, aber ihren neuen Thread gibts nicht Big Grin

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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29.10.2010, 20:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2010 20:39 von meyer.)
Beitrag: #14
RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Kiharu schrieb:
Zitat:jetzt haben Sie mich aber herausgefordert

Die Herausforderung w�rde ich ja gerne annehmen, aber ihren neuen Thread gibts nicht Big Grin
Doch, aber Sie waren zu schnell. Ich hatte den Verweis als erstes erstellt, dann erst den Beitrag in dem neuen Thread.

Nachtrag: Jetzt f�hrt sogar der Link dahin.
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30.10.2010, 16:58
Beitrag: #15
RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Kiharu schrieb:Du hast ne merkw�rdige Sicht der Dinge. Du legst Einspruch ein. Du vers�umst diesen zu begr�nden oder mal Fristverl�ngerung zu beantragen und dann soll das FA dir noch hinterher laufen. Im �brigen wurde dir Gelegenheit gegeben, dich f�r zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu �u�ern. Wenn man dies nicht ernst nimmt... Die Fakten sind eindeutig: Wer Einspruch einlegt, hat diesen zu begr�nden. Tut er es nicht, gibts ne Einspruchsentscheidung.

Ich kann nur sagen, dass das bislang unproblematisch so lief. Das sparte i.d.R., glaube ich, allen Zeit und M�he. Der Bescheid war ja in der Welt und wird umgesetzt. F�r �nderungen (die im Einspruchsfall zu Gunsten des Steuerpflichtigen beabsichtigt sind), sollte das FA doch Zeit haben - oder etwa nicht? Falls ein FA-Sachbearbeiter den Fall vom Tisch haben will, kann er doch sagen, dass es ihm eilig ist. In Zukunft werde ich jedenfalls verst�rkt mit Fristverl�ngerungsantr�gen arbeiten m�ssen. Na ja, ich will dazu noch andere Stimmen h�ren und habe das mal in einen eigenen thread gestellt: http://roland.someserver.de/forum/showth...p?tid=1875
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