Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
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28.10.2010, 22:22
Beitrag: #1
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Guten Tag, guten Morgen,
folgender Sachverhalt: - Steuerbescheid unter VdN - Dann Bescheid: Aufhebung des VdN - Einspruch eingelegt gegen die Aufhebung des VdN (da weitere Aufwendungen erklärt werden sollen) - Finanzamt bestätigt schriftlich den rechtzeitigen Eingang des Einspruchs und bittet um Vorlage der Belege bis zum <Datum>. - Nachdem das Datum um ca. 6 Wochen überschritten ist (ohne Einspruchsbegründung von mir, hier nicht relevant, warum) erläßt das Finanzamt eine abschlägige Einspruchsentscheidung (nach Prüfung von Amts wegen: Einspruch unzulässig, Verweis auf Klageweg) Frage: Was tun? Ist folgende Ansicht richtig?: - Klage hält Veranlagung offen (Aufhebung des VdN nicht rechtskräftig) - (Nach oder auch vor Klageeinreichung) Antrag auf Änderung nach 164 (2) AO stellen, durch Belegeinreichung begründen Oder bin ich da auf einem Holzweg? Gruß |
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29.10.2010, 08:40
Beitrag: #2
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Nein, kein Suspensiveffekt durch Klage. AdV ist dazu notwendig, da die Aufhebung vollziehbarer VA ist.
AEAO zu § 361 Nr. 2.3.1. |
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29.10.2010, 09:40
Beitrag: #3
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Zitat:Nein, kein Suspensiveffekt durch Klage. AdV ist dazu notwendig, da die Aufhebung vollziehbarer VA ist. Hä??? Ich kann dir da gerade so gar nicht folgen! Ich sehe in diesem Fall auch nicht wirklich, wo das Problem ist. Eine Änderbarkeit des Bescheides kann nur noch durch Klage erreicht werden. Es ist richtig, dass der VdN solange nicht entfällt, solange die Aufhebung nicht bestandskräftig ist. Ergo hat man zwei Möglichkeiten nach Klageeinreichung: Entweder man beantragt die Berücksichtigung der Kosten durch Vorlage der Belege im Rahmen des Klageverfahrens oder man beantragt beim FA nach Klageeinreichung eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO. Konsequenz ist jedoch in beiden Fällen, dass die Kosten des Klageverfahrens beim Kläger hängen bleiben. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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29.10.2010, 10:23
Beitrag: #4
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Ja sorry, stimmt. Hatte 164 (3). 2 nicht auf dem Schirm und adhoc die AEAO Fundstelle Missverstanden.
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29.10.2010, 12:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2010 12:49 von meyer.)
Beitrag: #5
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Wenn es um eine eigentlich unstreitige Sache geht (z. B. es fehlten bisher nur Belege vom Stpfl., daher wurde noch nichts begründet), würde ich es innerhalb der Klagefrist mit einem Antrag auf schlichte Änderung versuchen. Funktioniert aber nur, wenn ich innerhalb der Klagefrist konkret beantrage, was ich will.
Hält den Bescheid dann aber nur noch punktuell in Höhe des Antrags offen. also auch kein VdN mehr. Kann aber ggf. die Kostenfolge beim Gericht vermeiden. Ergänzende Anträge nach Ablauf der Klagefrist sind dabei auch nicht mehr möglich. |
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29.10.2010, 14:14
Beitrag: #6
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Schnitzer schrieb:erläßt das hat das FA den Einsprüch wirklich als unzulässig verworfen? |
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29.10.2010, 14:20
Beitrag: #7
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Die Idee ist, den Antrag auf Änderung nach 164 (2) AO beim FA zu stellen und durch Belegeinreichung zu begründen (2. von Kiharu angesprochene Variante). Ich verstehe das dann so: Wenn dann die Klage scheitert, also der Bescheid auf Aufhebung des VdN beständskräftig wird, bleibt der Antrag nach 164 (2) trotzdem zulässig und muss vom FA beschieden werden. Ist das so?
Antrag auf schlichte Änderung (wie von meyer vorgeschlagen) ist mir unklar. Die Klage geht ja gegen die Aufhebung des VdN; VdN also nicht bestandskräftig (so Kiharu). Demnach kann das FA ja doch vollumfänglich prüfen. Interessant ist der Hinweis auf die Kostenfolge. Kann mir jemand Kommentierung/Literatur nennen, die die Änderbarkeit auf diesem Weg (und die Sache mit der Kostenfolge) bestätigt? Ich habe leider noch nichts gefunden. |
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29.10.2010, 17:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2010 17:03 von Kiharu.)
Beitrag: #8
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Zitat:Wenn es um eine eigentlich unstreitige Sache geht (z. B. es fehlten bisher nur Belege vom Stpfl., daher wurde noch nichts begründet), würde ich es innerhalb der Klagefrist mit einem Antrag auf schlichte Änderung versuchen. Grundsätzlich wäre das möglich - hier jedoch nicht wegen § 351 AO. Da ich davon ausgehe, dass die Aufhebung des VdN einen unanfechtbaren Bescheid geändert hat, würde hier die betragsmäßige Änderungssperre des § 351 greifen und die Aufhebung eines VdN hat auf die Höhe der Steuer eine Auswirkung von 0. Zitat:Ich verstehe das dann so: Wenn dann die Klage scheitert, also der Bescheid auf Aufhebung des VdN beständskräftig wird, bleibt der Antrag nach 164 (2) trotzdem zulässig und muss vom FA beschieden werden. Ist das so? Wenn der belegte Sachverhalt unstrittig ist, wird das Finanzamt noch während des laufenden Klageverfahrens ändern. Dieser Bescheid wird dann Gegenstand des Klageverfahrens. Das FA ist nicht so blöd und läßt einen glaskaren Änderungsantrag liegen, wartet bis die EE rechtskräftig (nach Abschluss des Klageverfahrens) ist und wird dann über den Änderungsantrag entscheiden. Die werden über den Antrag rechtzeitig entscheiden. Keiner hat Lust zweigleisig zu fahren, wenn das unnötig ist. Wobei ich mich immer noch frage, warum du die Belege nach Klageeinreichung beim FA einreichen möchtest? Warum nicht im Rahmen des Klageverfahrens bei Gericht? Warum hier zwei Verfahren gleichzeitig betreiben (unabhängig davon, dass das Klageverfahren dann sowieso eine Totgeburt ist)? Hinsichtlich der Kosten ist das egal - die hast du eh zu bezahlen. Wenn du die Belege bei Gericht bei der Klage einreichst und entsprechende Änderung begehrst, darfst du die Kosten des Gerichtsverfahrens nach § 137 FGO Zitat:Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Und wenn die Klage nicht begründet wird, weil du ja parallel auf eine Änderung nach § 164 AO beim FA pokerst, dann hast du die Kosten nach § 135 Abs. 2 FGO Zitat:(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.zu tragen. Zitat:hat das FA den Einsprüch wirklich als unzulässig verworfen? Das glaube ich zwar auch nicht - hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der EE. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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29.10.2010, 17:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2010 19:44 von meyer.)
Beitrag: #9
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Kiharu schrieb:Grundsätzlich wäre das möglich - hier jedoch nicht wegen § 351 AO. Da ich davon ausgehe, dass die Aufhebung des VdN einen unanfechtbaren Bescheid geändert hat, würde hier die betragsmäßige Änderungssperre des § 351 greifen und die Aufhebung eines VdN hat auf die Höhe der Steuer eine Auswirkung von 0. Sicher? Gäbe es dann nicht schon ein Problem mit dem Einspruch an sich? Ich würde erst mal die Auffassung vertreten wollen, dass § 351 Abs. 1 AO kein Problem ist, da ja die Aufhebung des § 164 AO erst mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig wird. Auf die Schnelle aus BFH-Beschluss 11.03.1999 - V B 24/99: Die Änderungsbescheide vom 12. Juli 1996 konnten in vollem Umfang angefochten werden. Die Vorschriften des § 42 FGO und des § 351 Abs. 1 AO 1977 stehen dem nicht entgegen, da die geänderten Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO 1977) standen und deshalb einer materiellen Bestandskraft nicht fähig waren. Hier wurde mit dem Änderungsbescheid der VdN zwar aufgehoben, da dieser Bescheid angefochten wurde, ist insoweit aber ja auch noch keine materielle Bestandskraft eingetreten. |
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29.10.2010, 17:52
Beitrag: #10
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RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt
Eisvogel schrieb:Ups, Fehler von mir, der Einspruch war zulässig. Richtig ist: Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen" Der Fehler hat aber, meine ich, keine weitere Auswirkung auf die rechtliche BeurteilungSchnitzer schrieb:e Einspruch unzulässig, Kiharu schrieb:Wobei ich mich immer noch frage, warum du die Belege nach Klageeinreichung beim FA einreichen möchtest? Warum nicht im Rahmen des Klageverfahrens bei Gericht? Warum hier zwei Verfahren gleichzeitig betreiben (unabhängig davon, dass das Klageverfahren dann sowieso eine Totgeburt ist)?Ich frage mich, ob ich um die Klage herumkomme (und damit um die Kosten). Ich habe mittlerweile eine Diskussion unter "recht Punkt de" (Stichwort "Bekanntgabe einer Einspruchentscheidung", Adresse läßt sich hier komischerweise nicht einfügen) gefunden, die in diese Richtung zu gehen scheint. Das wäre natürlich ein Bluff, wenn es überhaupt geht. Die Korrekturvorschrift, die in dieser Diskussion genannt wird, ist der 172 (s. Beitrag 21.06.07 23:45) Was mich auch irritiert: Ich bin es gewöhnt, dass die Begründung mit einer Frist von 3 - 4 Wochen angefordert wird (keine Ausschlussfrist, kein Hinweis darauf, dass man dann "nach Aktenlage" entscheiden werde) - und erst in einem nächsten oder übernächsten Schreiben damit gedroht wird, dass das FA nach Ablauf dieser letztmaligen Frist "nach Aktenlage" entscheiden wird. Aber hier: Bestätigung des Eingangs des Einspruchs, Bitte um Vorlage der Belege bis zum <Datum> und dann - ohne weitere Warnung die Einspruchentscheidung. Ich frage mich, ob das zulässig ist unter 91 AO? |
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