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GmbH & Co. KG (ich bin zu doof) :-(
15.10.2010, 14:22
Beitrag: #11
RE: GmbH & Co. KG (ich bin zu doof) :-(
@Showbee: ich hatte mich schon gewundert Wink

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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18.10.2010, 12:21
Beitrag: #12
RE: GmbH & Co. KG (ich bin zu doof) :-(
Anwendung der DBA auf Personengesellschaften
BMF, 16.4.2010, IV B 2 - S 1300/09/10003


Hier ist in 2.2.3 tatsächlich meine Fallkonstellation abgebildet.

Somit dürfte mangels Betriebsstätte nichts passieren !?!?!!!!!!

2.2.3 Betriebsstätte (Art. 5 OECD-MA)
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur dann im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt (Art. 7 Abs. 1 OECD-MA). Dementsprechend kann Deutschland den Gewinnanteil eines im Ausland ansässigen Gesellschafters einer inländischen oder ausländischen Personengesellschaft nur dann besteuern, wenn die Personengesellschaft im Inland über eine Betriebsstätte verfügt (anteilige Betriebsstätte des ausländischen Gesellschafters). Ist ein im Inland Ansässiger an einer inländischen oder ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Ausland über eine Betriebsstätte verfügt (anteilige Betriebsstätte des inländischen Gesellschafters), hat der ausländische Betriebsstättenstaat ein Quellenstaatsbesteuerungsrecht für die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne.

Ist eine im Ausland ansässige Person als atypisch stiller Gesellschafter an einem inländischen Unternehmen beteiligt, z.B. GmbH & atypisch Still, oder ist eine im Inland ansässige Person als atypisch stiller Gesellschafter an einem ausländischen Unternehmen beteiligt, ist eine tatsächlich bestehende Betriebsstätte des Unternehmens als (anteilige) Betriebsstätte des Beteiligten anzusehen.

Eine feste Geschäftseinrichtung einer nur vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft , führt mangels einer Unternehmenstätigkeit nicht zur Anwendung des Art. 7 OECD-MA.

Unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte besteht, bestimmt sich nach den Betriebsstättenartikeln der jeweiligen DBA; sie entsprechen ganz überwiegend Art. 5 OECD-MA. Allein aufgrund des Bestehens einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht zugleich von dem Vorliegen einer Betriebsstätte auszugehen, der Gewinne zugerechnet werden können. Zu Einzelheiten des Begriffs „Betriebsstätte” nach Abkommensrecht (Art. 5 OECD-MA) vgl. Tz. 1.2 des BMF-Schreibens vom 24.12.1999, BStBl 1999 I S. 1076 unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 20.11.2000, BStBl 2000 I S. 1509 , und vom 29.9.2004, BStBl 2004 I S. 917 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze).

B E I S P I E L !!!!!!!!!!!!!!!

Die gewerblich geprägte A GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland hält die Anteile an der B GmbH. Die Tätigkeit der KG besteht ausschließlich in der Verwaltung der Anteile an der B GmbH. Kommanditisten der KG und zugleich Geschäftsführer der A GmbH (Komplementärin der KG), die im Inland nicht über Geschäftsräume verfügt, sind die natürlichen Personen D und E mit Wohnsitz in Staat C. Auch die KG verfügt im Inland über keine eigenen Geschäftsräume. Ihr Sitz befindet sich an der Adresse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Gesellschafter der KG sind nicht an der Geschäftsführung der B GmbH beteiligt. Mit Staat C besteht ein DBA, das dem OECD-MA entspricht.

Die Besteuerung der Gewinne der KG bestimmt sich nach Art. 7 (Unternehmensgewinne) des DBA mit dem Staat C. D und E verfügen im Inland über keine Betriebsstätte, denn es mangelt an einer festen Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und zu der die der Tätigkeit zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter gehören.

Nach deutschem Handelsrecht ist die nach inländischem Recht gegründete A GmbH zur Geschäftsführung der KG berufen. Die bloße rechtliche Existenz der A GmbH führt jedoch nicht zu einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der KG i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA, da es für die Beurteilung der Betriebsstätteneigenschaft auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Im konkreten Fall soll die Geschäftsführung von D und E im Ausland wahrgenommen werden.

Am Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn ein Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Geschäftsführung für die KG befugt wäre. Die Verwaltung einer einzigen Beteiligung ohne sonstige unternehmerische Tätigkeit beinhaltet kein Tagesgeschäft, das als geschäftsleitende Tätigkeit gelten könnte (vgl. BFH-Urteile vom 9.12.1980, BStBl 1981 II S. 339 und vom 7.12.1994, BStBl 1995 II S. 175).
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