Steuerberater

Normale Version: GmbH & Co. KG (ich bin zu doof) :-(
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Hallo liebe Foren-Teilnehmer...


mein absoluter Schwachpunkt Mitunternehmerschaften (hier GmbH & Co. KG) ist wieder mal ein Thema...




Die PS GmbH & Co. KG (Deutschland) hat:

- Kommanditistin 500,00 ¤ PS Int.Ltd (Schweiz !!!!)

- Komplementärin PS Holding GmbH (Deutschland)
(Gesellschafter ist ebenfalls die PS Int.Ltd.)



Die PS GmbH & Co. KG (Deutschland) macht nichts anderes wie einen GmbH Anteil der XYZ GmbH (Deutschland) zu halten und hat ansonsten keine Geschäftstätigkeit.



Die Komanditistin PS Int.Ltd. (Schweiz) gibt ein Darlehen über 10 Mio.

Der Zins beträgt 250.000,00.

Verlust der KG 250.000,00.


Sehe ich die Folgen richtig ?!?

1. Der Verlustanteil ist nur verrechenbar, denn es entsteht ein negatives steuerliches Kapitalkonto.

2. Da keine überschießende Außenhaftung besteht entfällt der Verlustausgleich.

3. Die Sondervergütung (Zinsen) wurden als Aufwand gebucht, diese haben also den KG-Verlust erhöht.

4. Der Gewinn laut Sonderbilanz 250.000,00 ist von der PS Int.Ltd. (Schweiz) voll zu versteuern, wegen des Saldierungsverbotes mit nur verechenbaren Verlusten.


Wo ist mein Knoten im Hirn oder habe ich tatsächlich mit meiner Betrachtung Recht ?!?!?
Becksche Erlasse 1 - § 15a/2

wenn ich mich nun nicht verlesen habe, hast du recht.
Vielen Dank Taxman... Okay da lese ich in meinem Kommentar ebenfalls nochmals nach...

Da ergeben sich für mich daraus zwei weitere Fragen:

1. Folgen in Deutschland (DBA D-CH)

2. Strategien der Vermeidung

Wenn das Darlehen unverzinslich gewährt würde (die Auszahlung soll nun erst erfolgen, ich wurde mit der Klärung der Folgen beauftragt) hätten wir ja dieses sehr unschöne Ergebnis vermieden, oder ?

3. Hat noch jemand eine rettende Idee :-)
unverzinslichkeit führt zur abzinsung nach § 6 I nr. 3 EStG, wenn es ein darlehen mit unbestimmter laufzeit ist, ist dies mit dem vervielfältiger 0,503 abzuzinsen (Becksche Erlasse 1 - § 6/19 Rn 7).

ob dieses ergebnis gewollt ist, erachte ich für fraglich.

man hat eigentlich nur die wahl zwischen pest oder cholera. man könnte allenfalls über einen niedrigen zinssatz um die 0,50% p.a. nachdenken, um die vorgenannten konsquenzen zu minimieren.
Wenn die GmbH & Co KG nur zur Beteiligungshaltung zwischengeschalten ist, liegt es nah, dass der DarlVertrag EK ersetzend ausgestaltet wurde (Finanzplandarlehen o Rangrücktritt) und dann ggf EK iSd 15a vorliegt?
@Taxman

Danke, an die unverzinslichkeit habe ich zwar ebenfalls gedacht aber nicht mehr heute :-) Ja ich war bei niedrigverzinslich = 0,50 %


@ Showbee

Da muss ich mal nachlesen im Kommentar zum 15a und mich näher damit beschäftigen...


Näheres wenn ich weitere Erkenntnisse habe :-)
der BFH hat dies im Urteil vom 28.03.2000 VIII R 28/98 verneint.

Leitsatz:
Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i.S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.
noch zu den folgen in D bzw. CH:

soweit ich das in der kürze der zeit in erfahrung bringen konnte, kann es gut sein, dass die Zinsen sowohl in D als auch in CH besteuert werden. das liegt an dem im ausland unbekannten system der besteuerung von sondervergütungen im sonderbereich
Zur internationalen Besteuerung (DBA D-CH):

1. Laut DBA D-CH handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbeberieb und keine Kapitaleinkünfte

2. ABER: Liegt denn in Deutschland überhaupt eine Betriebsstätte vor ?!?

(Da muss ich das DBA mal genauestens studieren)

Die KG hat in Deutschland lediglich einen Postadresse und zwar bei der XYZ GmbH.
@Taxman: ich sehe, ohne Kommentare bin ich aufgeschmissen... Hast Recht!
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