Wiedereinsetzung
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22.09.2010, 16:58
Beitrag: #11
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RE: Wiedereinsetzung
Hallo,
woher kommt denn die Gewinnerh�hung, wenn die Pr�fung ohne Ergebnis in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossen wurde? Die Bescheide entsprechen nicht dem Bericht und sind konsequenterweise nichtig. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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22.09.2010, 17:15
Beitrag: #12
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RE: Wiedereinsetzung
Irgendwie verstehe ich den Sachverhalt jetzt gar nicht mehr. Wozu �berhaupt ein Pr�fungsbericht, wenn es keine Feststellungen gab? Es gibt dennoch einen Bericht der eine Nachzahlung ausl�st, der aber nicht an den Berater gegangen ist?
Und der Berater steht auch nicht als Empfangsbevollm�chtigter in den letzten Feststellungserkl�rungen? Und mit den Bescheiden werden die Pr�fungsfeststellungen (oder auch die nicht vorhandenen) fehlerhaft ausgewertet? Vielleicht nur Eingabefehler (� 129 AO)? |
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23.09.2010, 07:32
Beitrag: #13
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RE: Wiedereinsetzung
Dann versuche ich den Sachverhalt noch einmal zu verdeutlichen:
1. BP - Pr�fer teilt nach l�ngeren Verhandlungen mit, dass kein Ergebnis - eine Mitteilung w�rde noch kommen. 2. Nach ca. drei Monaten kommt keine Mitteilung, sondern ein Bericht, weil er aus der Aktenlage heraus doch einen Punkt festgestellt hat der zu �ndern sei. 3. Bericht an Kanzlei mit dem geschilderten Anschreiben. 4. Feststellungsbescheid (Einzelfirma und Wohnsitz im Bereich verschiederner FA) an Mandanten; Bescheid kommt nicht zu uns. 5. ESt-Bescheid an Mandanten, der als �mderungsgrund eine "Mitteilung ohne Datum des FA XY nennt. 6. Der EST-Bescheid kommt zu uns und auf Nachfrage, was mit einem Feststellungsbescheid sei, wird uns dieser nach Ablauf der RB-Frist zugeleitet. In der letzten GUE-Erkl�rung des Pr�fungszeitraumes stehen wir nicht als Zustellbevollm�chtigter. Nachdem ich die Meinung von Kiharu sehr sch�tze, werde ich mal in diese Richtung argumentieren. frankts |
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23.09.2010, 12:13
Beitrag: #14
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RE: Wiedereinsetzung
Also bei der Konstellation w�rde ich sagen, die Bekanntgabe ist zwar ordnungsgem��, w�rde aber Gr�nde f�r eine Wiedereinsetzung sehen: Mandant war mangels ausreichender Begr�ndung gehindert, rechtzeitig Einspruch einzulegen.
So ja auch schon Kiharu, die den Sachverhalt offenbar besser erkannt hatte[/align] als ich. |
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23.09.2010, 13:51
Beitrag: #15
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RE: Wiedereinsetzung
Hallo,
es m�sste doch schon der Bericht angreifbar sein. Da gibt es zun�chst die m�ndliche Vereinbarung, dass die BP ohne Ergebnis ist. Anstelle einer entsprechenden Mitteilung kommt ein Bericht, weil der Pr�fer nun doch noch etwas findet. Im Ergebnis ist sich aber hier�ber nicht verst�ndigst worden, so dass weder Einigkeit besteht, noch der Pr�fer weder dem Steuerpflichtigen noch dem Berater die M�glichkeit des rechtlichen Geh�rs gegeben hat. Ungeachtet dessen komme ich noch einmal auf meine mangelnde Kommunikation zur�ck. Wenn ich einen Bericht bekomme, und der weicht auch noch von allem ab, dann rede ich doch mit meinem Mandanten und warte nicht auf irgendwelche Bescheide. Ansonsten sehe ich auch nur die M�glichkeit die Argumentation von Kiharu und Meyer aufzugreifen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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23.09.2010, 16:22
Beitrag: #16
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RE: Wiedereinsetzung
zaunk�nig schrieb:Hallo,Ein Pr�fungsbericht ist �berhaupt nicht angreifbar, da er keinen Verwaltungsakt darstellt. Nat�rlich besteht die M�glichkeit zur Stellungnahme, solange die Bescheide noch nicht in der Welt sind, aber formell anfechtbar sind nur die Bescheide. Und die sind ggf. mangels ausreichender Begr�ndung oder so rechtswidrig, aber nicht nichtig. Ohne Wiedereinsetzung sieht es also schlecht aus. zaunk�nig schrieb:Ungeachtet dessen komme ich noch einmal auf meine mangelnde Kommunikation zur�ck.Kommt wohl auf den Einzelfall an, normalerweise sollte das so sein und hier liegt sicher auch der Schwachpunkt der Argumentation mit der Wiedereinsetzung. Ob eine R�cksprache mit dem Stpfl. stattgefunden hat, ergibt sich aus der bisherigen Sachverhaltsdarstellung nicht. Das FA k�nnte ggf. auf die Idee kommen, zu argementieren, dass ja der Mandant dadurch infomiert wurde, dass dassen Berater der Bericht zugesandt wurde. Die entscheidende Frage ist demnach, ob sich der Stpfl. die Begr�ndung des Verwaltungsaktes (=Verweis auf Pr�fungsbericht, den aber nur der Berater gesehen hat und der so nicht zu erwarten war) als ausreichend zurechnen lassen muss. |
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23.09.2010, 16:58
Beitrag: #17
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RE: Wiedereinsetzung
Zitat:Die entscheidende Frage ist demnach, ob sich der Stpfl. die Begr�ndung des Verwaltungsaktes (=Verweis auf Pr�fungsbericht, den aber nur der Berater gesehen hat und der so nicht zu erwarten war) als ausreichend zurechnen lassen muss. Und an diesem Punkt beisst sich die Katze in den Schwanz! Entweder ein Berater hat eine Zustellvollmacht - dann gilt diese f�r den Bericht und den Bescheid oder er hat keine, dann muss sich der Stpfl. auch nicht das Wissen eines nicht zustellungsbevollm�chtigten Berater zurechnen lassen. Mit allem anderem w�rde sich das FA l�cherlich machen! Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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23.09.2010, 21:05
Beitrag: #18
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RE: Wiedereinsetzung
---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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24.09.2010, 08:22
Beitrag: #19
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RE: Wiedereinsetzung
Sehe ich etwas differenzierter als Kiharu.
Auch wenn ich hier nur f�r den mir bekannten Bereich sprechen kann, so ist die g�ngige Praxis (und wird auch so von uns im Bp-Lehrgang gelehrt), dass im Rahmen der SB eine Absprache getroffen wird, wer den Bericht (2-fache Ausfertigung!) erh�lt. Die Erfahrung zeigt, dass es in 9 von 10 F�lle der StB ist! M.E.n. liegt dann eine Zustellvollmacht f�r den Bericht vor OHNE dass dies Auswirkungen auf die Zustellung des Bescheides haben muss. taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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24.09.2010, 11:41
Beitrag: #20
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RE: Wiedereinsetzung
Zitat:M.E.n. liegt dann eine Zustellvollmacht f�r den Bericht vor OHNE dass dies Auswirkungen auf die Zustellung des Bescheides haben muss. Wenn es bei Euch so l�uft, dann liegt die Beweislast f�r eine eingeschr�nkte Zustellvollmacht nur f�r den Bericht dann aber beim FA. Und dann stellt sich die Frage, wie das FA diesen Nachweis erbringen will? Gibt es Protokolle f�r SB? Unabh�ngig davon, greift diese Argumentation bei frankts aber nicht, da es keine Schlussbesprechung gab und die Pr�fung ohne Ergebnis abgeschlossen sein sollte. Das Mehrergebnis stellte sich erst sp�ter heraus. Im Ergebnis gibt es nur zwei M�glichkeiten. Entweder Wiedereinsetzung weil der Bescheid nicht begr�ndet ist (wie ich schon schrieb) oder Wiedereinsetzung weil eben doch von einer Bevollm�chtigung (ohne schriftliche Vollmacht) auszugehen ist. Siehe dazu AEAO zu � 122, Rz. 1.7.2 Zitat:Fehlt es an einer ausdr�cklichen Benennung eines Empfangsbevollm�chtigten, hat das Finanzamt aber bisher Verwaltungsakte dem Vertreter des Steuerpflichtigen �bermittelt, so darf es sich nicht in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzen und sich bei gleichliegenden Verh�ltnissen ohne ersichtlichen Grund an den Steuerpflichtigen selbst wenden (vgl. BFH-Urteile vom 11.8.1954 - II 239/53 U - BStBl III, S. 327 , und vom 13.4.1965 - I 36/64 U, I 37/64 U - BStBl III, S. 389 ). 8 In diesen F�llen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht nachzufordern; der Vollmachtnachweis kann auch in elektronischer Form (� 87a Abs. 3) erbracht werden. Also auch dann l�ge ein Grund f�r eine Wiedereinsetzung vor. Unabh�ngig davon, sollte frankts nochmal pr�fen, ob er nicht in einer vorherigen Feststellungserkl�rung als Empfangsbevollm�chtigter eingesetzt wurde. Denn AEAO zu � 122 sagt auch Zitat:Dagegen entfaltet die im Erkl�rungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erteilte Empfangsvollmacht nicht lediglich Wirkung f�r das Verfahren des entsprechenden Feststellungszeitraums, sondern ist solange zu beachten, bis sie durch Widerruf entf�llt (Urteil des FG Brandenburg vom 17.9.1997, EFG 1998 S. 7 ). Man k�nnte m.E. zweigleisig fahren, jedoch am Ende steht die Wiedereinsetzung. Ich kann ja auch nicht den Schriftwechsel im Rb-Verfahren munter mit dem Berater f�hren, welcher Einspruch eingelegt hat, und einen ge�nderten Bescheid dann an den Mandanten schicken. Analog muss es auch im Bereich der Betriebspr�fung ablaufen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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