2 x Veranlagungsproblem:
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22.06.2010, 15:09
Beitrag: #1
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2 x Veranlagungsproblem:
Hallo Kollegen,
br�uchte mal Meinungen zu nachstehenden 2 F�llen: Fall 1 (2008): Ehegatten, Scheidung ist mittlerweile rechtskr�ftig. In 2008 lebte man noch 1/2 Jahr unter 1 Dach; Ehemann verdiente gut, Ehefrau nix. FA lehnt Antrag auf Zusammenveranlagung ab, weil in der Steuererkl�rung 2007 (Zusammenveranlagung) ein Datum 2007 f�r dauerndes Getrenntleben drinstand. Ehemann ist der Ansicht, dass in 2008 ein ernsthafter Vers�hnungsversuch stattgefunden hatte und legt als Beweis der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft �berweisungen an die Ehefrau mit "Haushaltsgeld" vor. Ehefrau verweigert Unterschrift unter die Zusammenveranlagung. (was nun genau lief oder nicht lief, ist aus dem Ehemann auch unter 4 Ohren nicht rauszukriegen) und FA verweigert Zusammenveranlagung (ohne auf die fehlende Unterschrift einzugehen), weil in 2007 drinstand, dass Trennung 2007 war. Meine Meinung: Es geht ja nicht nur um die Wirtschaftsgemeinschaft, sondern auch um andere, - intimere Dinge ("r�umliche, pers�nliche und geistige Gemeinschaft"), die das gemeinsame Leben ausmachen. Und ich f�rchte, dass, - solange die Ehefrau sich bei der Unterschrift querstellt, ein Beweis wird schwer zu f�hren sein. Nun k�nnte man sich ja daranmachen, die Unterschrift der Ehefrau einzuklagen, - aber das halte ich so lange f�r kontrainidziert, so lange die Ehefrau behauptet, es habe keinen ernsthaften (!) Vers�hnungsversuch gegeben (und dass z.B. die Haushaltsgeldzahlungen nur geleistet wurden, um das (aus Gr�nden der Finanzen) erzwungene Zusammenleben unter einem Dach ertr�glicher zu machen und dass ansonsten dennoch "getrennt von Tisch und Bett" gelebt worden war (nur, weil einer den K�hlschrank vollmacht, ist das ja noch keine Ehe...)). Rat an den Mandanten: Darstellen, dass es sich um eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hat, aber auf das Einklagen der Unterschrift zun�chst mal verzichten, bis das FA auf den Trichter mit der fehlenden Unterschrift kommt? Fall 2: Ehemann ist steuerlich der Schlamper vor dem Herrn. Aus den Jahren 1999 - 2004 existieren (aufgrund BP) Steuer-Nachforderungen in insolvenz-nahelegender H�he (Antrag der Ehefrau (, die selber inzwischen richtig gut verdient,) auf Aufteilung der Steuerschuld ist gestellt). Ehefrau ist nicht halb so schlampig und hat nun (getrennt vom Ehemann) beim StB mal Ihre Jahresabschl�sse in Auftrag gegeben. Frage: Wenn die Ehefrau jetzt Steuererkl�rungen f�r die noch fehlenden Jahre (2006-2009) mit dem Antrag auf getrennte Veranlagung einreicht und die Bescheide nur unter � 165 kommen, - ist dann mit Ablauf der RBH-Frist auch das Wahlrecht weg? => w�re es dann sinnvoller, die Steuererkl�rungen einzureichen und um Festsetzung unter � 164 zu bitten, bis auch der Ehemann endlich mal seine Belege an den Laden kriegt und dann seine H�lfte der Steuererkl�rungen gemacht werden kann? => Stellt auch der sp�ter eingegangene Antrag auf Zusammenveranlagung ein r�ckwirkendes Ereignis gem. � 175 AO dar (in der umgekehrten Richtung ist das ja so...). (Ich finde in meinem AO-Handbuch dazu folgenden Satz: "Widerruft ein Ehegatte im Zuge der veranlagung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung, ist die bestandskr�ftige Veranlagung nach � 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (textgleich mit R 26 Abns. 3 Satz 1 EStR)". => Sehe ich das richtig, dass die Wahl der getrennten Veranlagung auch bei ansonsten bestandskr�ftiger Steuerfestsetzung im Rahmen der Festsetzungsverj�hrung noch zur�ckgenommen werden kann und Zusammenveranlagung gew�hlt werden kann? Ehegatten-Mandanten-genervt: die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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22.06.2010, 15:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.06.2010 15:23 von meyer.)
Beitrag: #2
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RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Zu 1: Was ist alternativ mit Anlage U (wenn Geld- oder Sachleistungen nachweisbar sind) ? Wenn die Ehegatten sich nicht einig sind, ob Sie noch zusammenwaren oder nicht, wird das ansonsten sicher ein Problem.
2: Das Wahlrecht besteht, so lange nicht die Veranlagungen f�r beide (vorbehaltlos)bestandskr�ftig sind . Au�erdem kann auch bei Ergehen von �nderungsbescheiden eine Neuaus�bung in Betracht kommen. Einfach mal R 26 Abs. 3 EStR und die Hinweise dazu durchlesen, darunter l�sst sich das alles irgendwie unterbringen. Bei nachtr�glicher Zusammenveranlagung ist die getrennte VA des anderen Ehegatten wegen eines r�ckwirkenden Ereignisses aufzuheben. |
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22.06.2010, 15:52
Beitrag: #3
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RE: 2 x Veranlagungsproblem:
ad 1.: Der Ehemann steht auf dem Standpunkt, dass eine Ehe bestand, - aber DANKE: Der Hinweis auf die Anlage U war hilfreich! F�r den Fall, dass in Sachen ZusVeranl. die Sache schiefl�uft, z�umen wir das Pferd von der Seite her auf.
ad 2.: EStH hatte ich vorher schon x-mal gelesen. Mir stellt sich nur *auf-dem-Catja-Schlauch-stehend* die Frage nach der Frist, wenn der Bescheid der Ehefrau nur unter den �blichen � 165ern steht: 169? Aber auch hier DANKE wg. Best�tigung des � 175! Gru�, die Catja (hab ich schon gesagt, dass es mich nervt, wenn zwei Ehegatten sich nicht einig sind (ist in beiden F�llen so) => notfalls lege ich in Fall 2 das Mandat des Ehemannes nieder (der zahlt mein Honorar (wenn �berhaupt) eh nur schleppend) ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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22.06.2010, 16:16
Beitrag: #4
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RE: 2 x Veranlagungsproblem:
1: BEIDE m�ssten einen Vers�hnungsversuch von mind. 6 Wochen nachweisen, um Zusammenveranlagung zu bekommen (Urteil hat ich dir schonmal geschickt, oder?)
2: Die Frist ist m.E. die allg. Verj�hrungsfrist und wenn einer die getrennte Veranl. einreicht, wird der Partenr eigentlich sofort aufgefordert ebenfalls eine Erkl�rung einzureichen. Und wenn keine Reaktion erfolgt, wird hier relativ schnell gesch�tzt. (Hatte gerade so einen Fall.) |
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22.06.2010, 18:23
Beitrag: #5
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RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Hallo,
zu 1) Verschwende keinen Gedanken an eine eheliche Lebensgemeinschaft. Die w�re au�erhalb des Steuerrechts zu kl�ren und es wird nachtr�glich f�r den Ehemann kaum m�glich sein in einem zivilrechtlichen Verfahren den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Daher auch von mir der Rat auf die Anlage U. Die Zahlungen sind nachgewiesen, die Ehefrau gibt ja auch die Trennung zu und so k�nnte, bei Unterschriftsverweigerung der Anlage U, entsprechend geklagt werden. Ist zwar steuerlich vermutlich nicht so lukrativ wie die gemeinsame Veranlagung, aber der einfachere und realistischste Weg. zu 2) Solange bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des � 26 EStG erf�llt sind und die sich zu einer getrennten Veranlagung entschieden haben, bei einem der Ehegatten noch keine Festsetzungsverj�hrung eingetreten ist, k�nnen die sich auch noch zur Zusammenveranlagung entschlie�en. Das ergibt sich aber doch recht zweifelsfrei aus R26 bzw. H26. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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23.06.2010, 19:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.06.2010 19:20 von meyer.)
Beitrag: #6
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RE: 2 x Veranlagungsproblem:
@ zaunk�nig
Anmerkung 2) gilt aber m. E. nur, wenn die getrennten Bescheide nicht beide bereits bestandskr�ftig bzw. sonstwie �nderbar sind. Allerdings er�ffenet wohl mehr oder weniger jede Bescheid�nderung (z. B. wegen ge�ndertem Grundlagenbescheid) ein neues Wahlrecht. Just heute plage ich mich mit einem Spezialfall, was zerstrittende Ex-Ehgatten angeht. Es geht um ein Altjahr, in dem die Ehgatten noch zusammen waren (Trennung war erst im �bern�chsten Jahr). Ehemann hatte nur negative Eink�nfte aus einer Beteiligung, die er zusammen mit seiner Frau hatte (Aufteilung 50/50). Ehefrau hatte ansonsten auch nennenswerte positive Eink�nfte. Es erfolgte logischerweise ein Verlustausgleich zwischen den Ehegatten, der zum vollst�ndigen Verbrauch des Verlustes f�hrte. ESt-Bescheid ist seit Jahren bestandskr�ftig und weder unter VdN noch angefochten. Der Feststellungsbescheid der Gemeinschaft wird nunmehr ge�ndert. Der Verlust aus der Gemeinschaft reduziert sich geringf�gig. StB des Ex-Ehemannes schreibt nun an Ehefrau: Ich hatte ja einen Nachteil, weil ich keinen Verlustvortrag in Anspruch nehmen konnte, der h�tte in den zwei Folgejahren einen Erstattung von X bewirkt. Wenn der Betrag nicht bis Y gezahlt wird, beantragt Ex-Ehemann getrennte Veranlagung. Einziger Grund der Aktion ist offenbar der Wusch abzukassieren, schlie�lich sind auch die Folgejahr l�ngst erledigt (und es geht nur um eine niedrige vierstellige Summe). Wie die w�hrend des Zusammenlebens gewirtschaftet haben, konnte ich noch nicht ganz aufkl�ren. Fraglich ist, ob in dem Fall dem Ex-Ehmann nicht ein nachtr�glicher Antrag rechtmissbr�uchlich oder willk�rlich bzw. nach den Grunds�tzen von Treu und Glauben unzul�ssig w�re, da die einzige �nderung eine Minderung des vorherigen Verlusts ist. Ganz konkret scheint mir dieser Spezialfall aber noch nicht entschieden zu sein. Klar ist, dass das wegen der negativen Eink�nfte nicht missbr�uchlich w�re, wenn der Bescheid noch nicht bestandskr�ftig oder z. B. unter VdN stehen w�rde. Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass sich der Verlust sogar gemindert hat und dabei noch die Nachzahlung ohnehin schon allein der Ehefrau aufb�rdet (es liegt ein Aufteilungsbescheid vor). Ohne diese �nderung w�re daher schon alles l�ngst gegessen und wirtschaftlich gesehen �ndert sich f�r den Ex-Ehemann gar nichts. Zivilrechtlich ist eine Ausgleichsverpflichtung bei Zustimmung zur Zusammenveranlagung in dem Fall jedenfalls sehr fraglich. Ich habe einen fast identischen Fall im BGH-Urteil XII ZR 173/06 vom 18.11.2009 gefunden (allerdings ging es da wohl nicht um eine sp�tere Bescheid�nderung sondern der erste Bescheid war noch irgendwie �nderbar). |
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23.06.2010, 21:30
Beitrag: #7
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RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Hallo,
@meyer ja, ist korrekt angemerkt. Festsetzungsverj�rhung ist der letztm�gliche Zeitpunkt. Zu dem Spezialfall: Das w�re auch nach meiner Meinung rechtsmi�br�uchlich. Ich meine mich aber auch an ein Urteil aus den letzten max. 2 Monaten zu erinnern, da hat der BGH - so ich mich recht erinnere - in einem �hnlich gelagerten Fall geschildert, dass eben kein Ausgleichsanspruch mehr besteht. "immer wenn man was braucht, dann hat man es nicht dabei" :-) Wenn ich �ber das Urteil stolpere, was mir da so im Kopf herumschwirrt, dann melde ich mich dazu. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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24.06.2010, 00:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.06.2010 00:11 von meyer.)
Beitrag: #8
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RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Hallo Zaunk�nig:
den BGH habe ich oben im letzten Absatz schon angef�hrt, zumindest vermute ich, dass das das gesuchte Urteil ist. Das besagt so sinngem��, dass zivilrechtlich eine Pflicht zur Zustimmung zur ZV ohne einen Ausgleichsanspruch f�r potentielle sp�tere Nachteile durch nicht vorhandenen Verlustvortrag besteht, wenn die Eheleute in dem Jahr zusammen gewirtschaftet haben. Das ist nat�rlich schon mal was, mit dem Winken kann, allerdings m�sste ich dann erst noch n�her kl�ren, wie in der Ehe so gewirtschaftet wurde und sollte das Winken mit dem Urteil keinen Erfolg haben, m�sste zivilrechtlich vorgegangen werden, da ja eine zivilrechtliche Pflicht zur Zustimmung das FA erstmal nicht interessiert. Viel lieber w�re mir nat�rlich, bereits das FA aufgrund der spezellen Konstellation bringen zu k�nnen, von Vornherein in dem Fall wegen Rechtsmissbr�uchlichkeit des Antrags keine getrennte Veranlagung auf alleinigen Antrag des Ex-Ehmemannes durchzuf�hren. |
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24.06.2010, 10:40
Beitrag: #9
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RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Hallo,
mein Urteil habe ich gefunden. Es ging in eine andere, �hnliche Richtung, passt aber nicht auf den Fall hier. Zusammenveranlagung fand statt. Aufteilungsbescheid wurde beantragt. Damit erfolgt doch Zuordnung der Eink�nfte auf den jeweiligen Ehegatten und gesonderte Abrechnung. Also bekommt die Ehefrau nur wieder, was sie selbst gezahlt hat. Der Ehemann hat nichts gezahlt und ohnehin nur negative Eink�nfte. Wenn sich jetzt die Position des Ehemanns dahingehend ver�ndert, dass er zus�tzliche negative Eink�nfte hat, dann �ndert sich doch am Aufteilungsbescheid nichts, somit an der Gesamtsituation nichts. Ist also nur ein Fall von Neid und Abkassieren. Ein nachtr�glicher Antrag auf getrennte Veranlagung w�rde f�r den Ehemann doch nur bedeuten, dass er in einem Akt rechtsmi�br�uchlicher Auslegung einen wirtschaftlichen Schaden verursachen w�rde, an dem er selbst nicht beteiligt ist. Das ist der klassische Fall der Willk�r. Selbst wenn jetzt der Umstand eintreten sollte, dass die Finanzverwaltung eine getrennte Veranlagung durchf�hrt, dann k�nnte die Ehefrau auf eine Zusammenveranlagung klagen und im Falle der Beibehaltung der getrennten Veranlagung einen Schadensersatanspruch geltend machen. Wenn der Mandant sonst keine Sorgen hat, dann soll er sich daran aufreiben, sein Nervenkost�m strapazieren und sich Gallenkoliken zulegen. Ich halte es schlcht f�r unvern�nftig und wirtschaftlich aussichtslos. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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24.06.2010, 12:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.06.2010 12:28 von meyer.)
Beitrag: #10
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RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Mein Mandant ist die betroffene Ex-Frau, die gezwungenerma�en damit konfrontiert wird.
Habe aber schon eine Ideall�sung gefunden. Wir kommen n�mlich noch an das Folgejahr ran, wo bisher mangels Kenntnis der Angaben vom Ex eine getrennte Veranlagung stattgefunden hatte. Da er dort niedrige Eink�nfte hatte, w�rde eine nachtr�gliche ZV um die 5.000 EUR Vorteil bringen. Wir werden daher der Mandantin raten, die Zahlung vorzunehmen, wenn im Gegenzug einer ZV f�r das Folgejahr zugestimmt wird. |
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