Vermittlungsleistungen ab 2010
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04.05.2010, 14:15
Beitrag: #1
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Vermittlungsleistungen ab 2010
Hallo,
ich brauch mal ein feedback. Ich habe jetzt einen Mandanten (Sitz Berlin) der zwei bed&breakfast Unterk�nfte betreibt. Eines in Berlin und eins in Krakau (Polen). Nun habe ich eine Provisionsabrechnung von Booking.com aus Amsterdam erhalten. Eine f�r vermittelte Zimmer in Berlin und eine f�r Polen. Die Frage wo ist Ort der Vermittlungsleistung. M.E. dort wo die Grundst�cke liegen, oder greift doch ganz einfach der �3a (2) ? LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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04.05.2010, 16:48
Beitrag: #2
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
ich tendiere zu � 3a II UStG.
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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05.05.2010, 10:21
Beitrag: #3
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
Hallo,
ich habe jetzt noch ein wenig recherchiert und bin auf einen Aufsatz von Herrn Radeisen gesto�en der folgendes schreibt: Vermittelt der Unternehmer einen Umsatz, so ist der Vermittlungsumsatz nach � 3a Abs. 2 UStG zu besteuern. Die Regelung gilt nicht f�r die Vermittlung im Zusammenhang mit Grundst�cken und in den F�llen, in denen kein Umsatz vermittelt wird. � 3a Abs. 3 Nr.1 UStG hat Vorrang. Demnach w�re doch ein Umsatz in Polen zu erkl�ren. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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05.05.2010, 11:55
Beitrag: #4
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
und genau daran habe ich noch zweifel, ob die vermittlung der bed&breakfast-vermietung tats�chlich unter die regelung f�llt, weil die b&b-vermietung wohl nicht unter den � 4 Nr.12 UStG f�llt.
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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05.05.2010, 15:32
Beitrag: #5
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
Hallo,
meiner Meinung nach f�llt das unter den 3a Abs. 3 UStG - also am Ort des Grundst�cks. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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05.05.2010, 19:50
Beitrag: #6
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
Taxman schrieb:und genau daran habe ich noch zweifel, ob die vermittlung der bed&breakfast-vermietung tats�chlich unter die regelung f�llt, weil die b&b-vermietung wohl nicht unter den � 4 Nr.12 UStG f�llt. Die Leistung f�llt zwar nicht unter � 4 Nr. 12 UStG, aber die Aufz�hlung im � 3 (3) Nr. 1 UStG ist ja auch nicht abschlie�end ("insbesondere"). (Achtung im folgender Kommentierung wird sich noch auf den alten Gesetzestext bezogen) UStG-Kommentar von Vogel/Schwarz schrieb:Rz. 58 |
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06.05.2010, 08:24
Beitrag: #7
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
danke, mir ist mein gedankenfehler gestern gegen halb zw�lf auch aufgefallen, da wollte ich aber nicht mehr hier posten, also alter standard:
da unterlag ich wohl einer fehlinformation, ziehe somit meine aussage zur�ck und behaupte das gegenteil ![]() � 3a III UStG ist spitze ![]() "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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06.05.2010, 08:36
Beitrag: #8
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
Hallo,
hatte gestern abend noch mal die (alten) Richtlinien durchsucht und unter R34 Abs.8 UStR stand sogar expliziet das die Vermittlung von kurzfristigen Beherbergungen eine Leistung im zusammenhang mit einem Grundst�ck darstellt. Also alles klar, zwar unbefriedigend, aber Eindeutig. Danke.. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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