DBA Schweiz
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21.03.2010, 14:21
Beitrag: #1
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DBA Schweiz
Moin zusammen,
habe es zum ersten Mal mit Einkünften aus der Schweiz zu tun und stehe irgendwie auf dem Schlauch. Also: AN hat von 2006 bis April 2009 in der Schweiz gelebt. Kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. AN erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Schweiz, von denen Quellensteuer einbehalten wird. Im Mai kehrt AN nach Deutschland zurück. Keine weiteren Einkünfte in der Schweiz, sondern nun Einkünfteerzielung in Deutschland. Sehe ich das nun richtig, dass die Einkünfte der Schweiz gemäß DBA steuerfrei sind, aber der Progression unterliegen? Werden die Einkünfte aus der Schweiz in der Anlage N angegeben und die abgezogene Quellensteuer in der Anlage AUS? Und die Werbungskosten bezüglich der Einkünfte aus der Schweiz gebe ich auf einem Extrablatt an? Ermittlung der Werbungskosten erfolgt gemäß des deutschen Einkommensteuerrechts? Seht es mir nach, das ist mein erster Fall und ich hoffe, ich liege nicht völlig daneben. Es dankt e Ich habe nichts anzumelden, außer dass ich genial bin (Oscar Wilde) |
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21.03.2010, 15:47
Beitrag: #2
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RE: DBA Schweiz
Alles ja, bis auf die Quellensteuer. Die kann man nur bei der Anrechnungsmethode anrechnen und fällt bei Freistellungsmethode unter den Tisch, ist also auch nicht einzutragen.
Umzugskosten gehören zu den deutschen WK, das dürfte aber ja klar sein. (Iich gehe von einem Schweizer Arbeitgeber aus). |
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21.03.2010, 15:56
Beitrag: #3
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RE: DBA Schweiz
Ja, genau, es war ein schweizer AG.
Vielen Dank für die Bestätigung und den Hinweis auf die Quellensteuer. Da war ich mir besonders unsicher. Ich habe nichts anzumelden, außer dass ich genial bin (Oscar Wilde) |
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21.03.2010, 17:39
Beitrag: #4
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RE: DBA Schweiz
meyer schrieb:Alles ja, bis auf die Quellensteuer. Die kann man nur bei der Anrechnungsmethode anrechnen und fällt bei Freistellungsmethode unter den Tisch, ist also auch nicht einzutragen. Im Ergebnis richtig, die Begründung leider nicht. Hier handelt es sich um einen Zuzugsfall, der nichts mit einem DBA zu tun hat. Der Progressionsvorbehalt ergibt sich allein aus § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStg, nicht aus der Nr. 3. |
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21.03.2010, 20:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.03.2010 20:36 von meyer.)
Beitrag: #5
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RE: DBA Schweiz
Stimmt ich war etwas zu schnell. Zwar hatte ich durchaus nicht an das DBA sondern an den Zuzugsfall gedacht, jedoch mit DBA im Zusammenhang stehende Begrifflichkeiten verwendet. Damit wollte ich eigentlich nur deutlich machen, wann etwas in die Anlage AUS gehört.
Ich muss mich aber auch noch in einem anderen Punkt korrigieren. In dem Fall gehören die Einkünfte m. E. gar nicht in die Anlage N sondern in den Mantelbogen unter Einkünfte außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht. Macht aber im Ergebnis keinen Unterschied aus. |
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21.03.2010, 23:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.03.2010 23:58 von experttobe.)
Beitrag: #6
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RE: DBA Schweiz
Das hatte ich auch überlegt, ob es in den Mantelbogen müsste, da ja erst unbeschränkte Steuerpflicht ab Mai besteht. In die Anlage N hätte es wohl gehört, wenn das ganze Jahr über unbeschränkte Steuerpflicht besteht?
Ich habe nichts anzumelden, außer dass ich genial bin (Oscar Wilde) |
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22.03.2010, 12:40
Beitrag: #7
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RE: DBA Schweiz
Ja, in die Anlage N gehören nur "echte" DBA-Fälle.
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22.03.2010, 14:44
Beitrag: #8
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RE: DBA Schweiz
Perfekt, somit wären dann sämtliche Klarheiten beseitigt ;-)
Ich habe nichts anzumelden, außer dass ich genial bin (Oscar Wilde) |
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