Ich-mach.meine-Steuer-selber II
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21.01.2010, 14:48
Beitrag: #1
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Ich-mach.meine-Steuer-selber II
Warum muss ausgerechnet ich immer solche bekommen?
Folgender Fall: StPflichtige, selbständig, macht mal wieder die Erklärung selber, bzw mit Hilfe einer Bekannten (würg). Dass man USt-VA´s abgeben muss, ist ihr gänzlich unbekannt, daher schätzt das FA lustig drauf los. Soweit, so gut. Irgendwann hat sie dann aber den Überblick verloren, was sie denn da grade bezahlt, und warum sie was bezahlen muss, und hat mir einen wust an Belegen und Zetteln übergeben. So, nachdem die beiden Damen für die ESt 2008 keine Kopie der Erklärung geschweige denn der EÜR behalten haben, hab ich das jetzt von meinem FA gefaxt bekommen, und versuche nun zu retten, was noch zu retten ist. ESt Bescheid 2008 vom 12.10.2009, also rechtskräftig. ABER-dank Euch hab ich damit ja schon mal Erfolg gehabt, sowas noch gradezubiegen. Mir schwebt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wg mangelnder Erläuterung der Abweichung im Bescheid vor (§ 126 (3) AO) vor. Jetzt hab ich aber das Problem, dass eingereichte Anlage EÜR und eingereichte GuV auf unterschiedliche Gewinne kommen?! Welche von beiden wird denn dann vom FA als eingereicht angesehen?? ----------------- LG Clematis |
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21.01.2010, 15:38
Beitrag: #2
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RE: Ich-mach.meine-Steuer-selber II
Was stimmt denn mit der GSE überein? Achne Anlage G? Im Zweifel ist das amtliche Formular entscheidend.
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21.01.2010, 15:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.01.2010 18:01 von Buchi.)
Beitrag: #3
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RE: Ich-mach.meine-Steuer-selber II
Mit GuV meinst Du sicherlich die EÜR und nicht die G+V einer Bilanz.
Also wenn das Finanzamt 2 verschiedene Überschüsse vorliegen hatte, in den Erläuterungen nichts steht und der Stpfl. auch nicht angehört wurde. Dann ist das doch schon der Wiedereinsetzungsgrund. Natürlich nur, wenn die Abweichung nicht auf nichtabzugsfähigen BA basiert. Das FA hätte den Stpfl. auf die verschiedenen Überschüsse hinweisen müssen und meiner Meinung nach auch begründen müssen, wieso es sich für welchen auch immer entschieden hat. Hierzu: FG Köln Urteil vom 21.04.1992 - 3 K 6630/91 Entscheidungsstichwort (Thema) Verletzung der Hinweispflicht nach § 89 S. 1 AO bei offenkundiger Unvollständigkeit der Steuererklärung als Wiedereinsetzungsgrund Leitsatz: Sind die Angaben in einer Steuererklärung (hier: Angaben zu den Kindern) offenkundig unvollständig, so obliegt dem Finanzamt auch bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen eine Hinweispflicht. Bei Verstoß steht dem Steuerpflichtigen ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, als wäre der gebotene Hinweis erteilt worden. Im Rechtsbehelfsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gruß Buchi |
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21.01.2010, 16:11
Beitrag: #4
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RE: Ich-mach.meine-Steuer-selber II
Danke, so seh ich das auch!
Ich schick jetzt mal ein Schreiben raus, schaun wir mal was passiert! ----------------- LG Clematis |
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