Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
R�cknahme oder Erledigung ?
10.12.2009, 17:01
Beitrag: #1
R�cknahme oder Erledigung ?
Hallo,

ich habe hier einen interessanten Fall auf den Tisch bekommen und tue mich mit der L�sung schwer.

SV:
Es wurde nach einer BP ein ge�nderter GuE- und GewSt-Bescheid erlassen der die 6b-R�cklage nicht akzeptiert. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Nach mehreren Schreiben und Erg�nzungen etc. habe ich Gestern einen neuen (mitlerweile den dritten) Bescheid erhalten, der �u�erst Vorteilhaft f�r den Mandanten ist. In den Erl�uterungen steht ....dieser Bescheid ersetzt den Bescheid vom .... (war der zweite ge�nderte Bescheid), das Einspruchsverfahren wird fortgesetzt. Ein weiterer Einspruch ist insoweit nicht notwendig.

Was passiert wenn ich den Einspruch jetzt zur�ck nehme? M.E. ist das Verfahren schlagartig beendet, aber welcher Bescheid ist dann g�ltig, der Letzte oder der Erste (also der aus der BP). Wenn ich meine Literatur lese, komme ich immer nur zu dem Punkt, es wird so getan als wurde kein Einspruch eingelegt. Was ist dann aber mit den ge�nderten Bescheiden, sind die Nichtig? Kann ich mir nicht vorstellen.

Welche Konsequenz ergibt sich wenn ich dem FA mitteile, dass sich unser Einspruch erledigt hat.

Ich hoffe Ihr k�nnt mir bei der Entscheidungsfindung helfen.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.12.2009, 17:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2009 17:41 von ecro.)
Beitrag: #2
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
Also ist der zweite Bescheid schlechter als der erste und der dritte ist besser als der erste?

Wenn ich das richtig sehe, hat das FA gegen die �nderungssperre � 351 (1) Alternatve 1 AO versto�en, es sei denn, das FA hat nach der Bp den VdN nicht aufgehoben (oder es greifen noch andere Korrekturvorschriften). Dann k�nnte es nach � 351 (1) 2. Alternative AO weitergehend �ndern.

a) Im ersten Fall w�rde ich mich daf�r bedanken, dass dem Einspruch so schnell abgeholfen wurde. Da muss nur vorher gepr�ft werden, ob dem FA noch andere Korrekturvorschriften zur Seite stehen (129?).

b) Im zweiten Fall w�rde die R�cknahme nichts bringen, da die Festsetzung nach wie vor korrigierbar ist. Es sei denn, in diesem dritten Bescheid ist der VdN aufgehoben und es ist sichergestellt, dass eine andere Korrekturvorschrift nicht greift. Dann goto a)

Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.12.2009, 18:12 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2009 18:16 von tolledeu.)
Beitrag: #3
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
ecro schrieb:Also ist der zweite Bescheid schlechter als der erste und der dritte ist besser als der erste?

Wenn ich das richtig sehe, hat das FA gegen die �nderungssperre � 351 (1) Alternatve 1 AO versto�en, es sei denn, das FA hat nach der Bp den VdN nicht aufgehoben (oder es greifen noch andere Korrekturvorschriften). Dann k�nnte es nach � 351 (1) 2. Alternative AO weitergehend �ndern.

a) Im ersten Fall w�rde ich mich daf�r bedanken, dass dem Einspruch so schnell abgeholfen wurde. Da muss nur vorher gepr�ft werden, ob dem FA noch andere Korrekturvorschriften zur Seite stehen (129?).

b) Im zweiten Fall w�rde die R�cknahme nichts bringen, da die Festsetzung nach wie vor korrigierbar ist. Es sei denn, in diesem dritten Bescheid ist der VdN aufgehoben und es ist sichergestellt, dass eine andere Korrekturvorschrift nicht greift. Dann goto a)

Hallo,

der erste ge�nderte Bescheid war auch schon ein wenig g�nstiger als der Bescheid nach der BP. In dem mir vorliegenden, jetzt aktuellen Bescheid, ist dem FA allerdings ein Fauxpas passiert der den Mandanten noch besser stellt als vor der BP. VdN ist in keinem der drei Bescheide mehr vorhanden, da auf Grund einer BP die Bescheide erlassen bzw. ge�ndert worden sind. Daher m�chte ich nat�rlich das Verfahren so schnell wie m�glich beenden.

Ich erkenne nicht die Auswirkung wenn ich einen Einspruch a) zur�ck ziehe oder b) den Einspruch f�r erledigt erkl�re. M. E. ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen. Bei der Variante b) muss ich warten bis das Finanzamt mir mitteilt, dass der letzte Bescheid das Einspruchsverfahren erledigt hat. In der Zwischenzeit k�nnen sie m.E. noch daran rumbasteln.

Bei Variante a) bin ich der Meinung, dass das Verfahren sofort beendet ist und keine �nderung der Bescheide f�r beide Seiten mehr zul�ssig ist. Nur welcher Bescheid nun Bestandskr�ftig wird das bekomme ich nicht raus.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.12.2009, 19:40
Beitrag: #4
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
Ich w�rde erst einmal durchspielen, ob dem FA auch nach R�cknahem bzw Erledigung noch eine Korrekturnorm zur Verf�gung st�nde, den Fauxpas im neusten Bescheid zu korrigieren ...

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.12.2009, 19:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2009 19:44 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
Da der neue Bescheid mit Bekanntgabe automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, ist bei Einspruchsr�cknahme der letzte Bescheid der relevante und das Verfahren mit R�cknahme beendet. Das FA k�me dann nur mit passenden Korrekturvorschriften noch dran.

Mit einer Erledigung (=FA erl�sst in vollem Umfang des Einspruchsbegehrens einen Abhilfebescheid) ergibt sich m. E. das gleiche Ergebnis.

Bei einer "Erledigungserkl�rung", w�rde das FA den Bescheid wohl als Vollabhilfebescheid zu betrachten haben. Auch damit ist das Verfahren beendet. Ich sehe nicht, wo das FA da noch M�glichkeiten h�tte, innerhalb des Einspruchsverfahrens was zu machen.

Achtung: Im Klageverfahren w�rde das einen Unterscheid bei der Kostenentscheidung machen, da bei R�cknahme die Kosten normalerweise immer der Kl�ger tr�gt.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.12.2009, 20:20
Beitrag: #6
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
Sorry, ich mach meinen Job jetzt schon ein paar J�hrchen aber das hier

Zitat:b) den Einspruch f�r erledigt erkl�re.
Bei der Variante b) muss ich warten bis das Finanzamt mir mitteilt, dass der letzte Bescheid das Einspruchsverfahren erledigt hat.

kenne ich nicht.

Es gibt rechtlich gesehen nur zwei Arten der Einspruchserledigung.
1. Abhilfe
2. Einspruchsentscheidung

Die Sache mit der Erledigungserkl�rung kenne nur in der Form, dass ein Vorschlag des Finanzamtes zur Teilabhilfe akzeptiert wird. Der dann ergehende Bescheid gilt dann als Vollabhilfe.

"Echte" Erledigungserkl�rungen gibts nur im Klageverfahren. Wenn im Rahmen von "Vergleichen" Teilabhilfe-Bescheide ergehen, m�ssen beide Seiten die "Erledigung in der Hauptsache" erkl�ren.

Aber das nur am Rande.

Solche F�lle wie von Tolledeu geschildert sind gar nicht mal sooo selten. H�ufig jedoch in der Form, dass Einspruch eingelegt wird, dem gibt man in Teilbereichen statt, erl��t einen Teilabhilfebescheid. Wenn nun die b�se Rechtsbehelfsstelle noch etwas zum Verb�sern findet, ist der Zug dann abgefahren. Durch die R�cknahme ist das Einsrpruchsverfahren beeendet. Der letzte zu Gunsten ge�nderte Bescheid bleibt bestehen und die Verb�serung ist nicht durchf�hrbar.

Im Fall von Tolle k�nnte das Finanzamt (sofern keine andere Korrekturnorm greift) auch nur noch �ber Verb�serung wieder zur�ckrudern.

Insofern w�rde durch R�cknahme des Einspruches der letzte Bescheid bestand haben und das FA muss in die R�hre schauen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
11.12.2009, 10:09
Beitrag: #7
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
Danke ersteinmal f�r die Antworten.

Als Korrekturvorschrift kann m.E. nur noch der 129 AO herhalten. Aber genau da liegt auch das Problem. In s�mtlichen ge�nderten Bescheiden stand in der Erl�uterung immer der Satz,... die �nderung bezieht sich auf ..z.B. Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Es wurde aber im ersten ge�nderten Bescheid, nach dem Bescheid der BP, auch expliziet die 6b-R�cklage gew�hrt. Im gestrigen GuE-Bescheid war die Gew�hrung der 6b-R�cklage immer noch vorhanden und das FA hat als Bonbon noch den Gewerbesteuermessbetrag in der GuE auf Grund des GewSt-Messbescheides der BP mit aufgenommen (16.000 EUR statt 2.500). Gegen den GewSt-M. l�uft auch ein Einspruchsverfahren. Da wurde aber ganz unkompliziert nur die AdV gew�hrt.

Ich sehe hier schon die M�glichkeit des �129 da der FA-Beamte in den Erl�uterungen etwas anderes wollte als er tats�chlich getan hat.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
11.12.2009, 10:31
Beitrag: #8
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
Sorry, ich kann da gerade nicht folgen:

M.E. stellt sich der SV so dar:
Erstbescheid mit 6b R�cklage
Bescheid nach BP ohne 6b R�cklage
und nun wieder ein Bescheid mit 6b R�cklage aber GewSt-MB wie ohne 6b R�cklage

� 129 AO sehe ich hier nicht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nunmehr doch wieder gew�hrte 6b R�cklage aufgrund rechtlicher W�rdigung wieder drin war. Anders gesagt, bei erst raus und dann wieder rein, kann eine rechtliche W�rdigung nicht ausgeschlossen werden (zumal das ja gerade strittig ist) und das bedeutet das K.O. des � 129 AO.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
11.12.2009, 11:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.12.2009 11:03 von tolledeu.)
Beitrag: #9
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
Kiharu schrieb:Sorry, ich kann da gerade nicht folgen:

M.E. stellt sich der SV so dar:
Erstbescheid mit 6b R�cklage
Bescheid nach BP ohne 6b R�cklage
und nun wieder ein Bescheid mit 6b R�cklage aber GewSt-MB wie ohne 6b R�cklage

Genau so ist es. Habe es gerade mal durchgerechnet, es geht hier um ca. 75.000 ESt. Da bekommt man(n) schon ein leichtes grummeln im Bauch.

Danke LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
11.12.2009, 11:25
Beitrag: #10
RE: R�cknahme oder Erledigung ?
Ok, dann beschr�nk deine Gedanken mal auf das Wesentliche Wink

Szenario:
Du nimmst den Einspruch zur�ck. Wenn das Finanzamt nun erschreckt feststellt, dass die 6b R�cklage bl�derweise wieder reingenommen wurde, dann wird es versuchen, den Bescheid zu �ndern. Vorher noch ein wenig rechtliches Geh�r und dann gibts einen ge�nderten Bescheid nach � 129 AO ohne 6b R�cklage.

Dann wieder Einspruch Euer Ehren und du hast halt nen neuen Einspruch am Hals. Dessen Erfolgsaussichten wahrscheinlich h�her sind als wenn man sich materiellrechtlich um die 6b R�cklage streitet. In dem dann anh�ngigen Einspruchsverfahren kann es ja nur darum gehen, ob � 129 AO h�tte angewendet werden d�rfen.

Und nun liebe Tolle, musst Du dir nur noch vor Augen halten, dass du bei einer R�cknahme IMMER besser da stehst, als wenn du dich im Einspruchsverfahren jetzt um die 6b R�cklage streitest. Wenn du n�mlich in Rahmen des Einspruchsverfahren wg. � 129 AO merkst, dass deine Karte schlecht sind, kannst du immer noch umschwenken und sagen, selbst, wenn � 129 AO greifen w�rde, m�sste die � 6b R�cklage aus den und den Gr�nden gew�hrt werden (also quasi die gleichen Argumente wie im Einspruchsverfahren nach BP).

Das alles ist nur ein Szenario. Ob das FA wirklich auf � 129 gehen wird und ob sie es �berhaupt bemerken, was sie dir f�r ein Geschenk gemacht haben, steht ja noch nicht einmal fest. Also �berleg, was du verlieren w�rdest, wenn du jetzt zur�ck nimmst.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation