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# 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
19.10.2009, 14:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2009 14:26 von meyer.)
Beitrag: #1
# 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
Lt. Steuertip und von diesem �bernommen auch NWB ist ein erstes FG-Verfahren bekannt geworden: FG Rheinland-Pfalz, 3 K 2002/09.

Die OFD Koblenz soll auf Anfrage von NWB zu einer entgegenstehenden Anweisung bereits signalisiert haben, k�nftig Verfahrensruhe gew�hren zu wollen.
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19.10.2009, 15:51
Beitrag: #2
RE: # 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
Hallo,

betrifft dass die von mir eingestellte Frage hinsichtlich der R�ckwirkung auf das Veranlagungsjahr 2008 wg. des zeitlichen Verfahrensfehlers bei der Gesetzesbekanntgabe?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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19.10.2009, 16:12
Beitrag: #3
RE: # 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
ja, das ist diese Konstellation

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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19.10.2009, 16:46
Beitrag: #4
RE: # 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
Bin ich mal gespannt.
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21.10.2009, 21:44
Beitrag: #5
RE: # 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
Ich habe f�r mich entschieden, dass ich nicht klagen werde wenn eine EE kommt.
Ich selbst habe da bestimmt ein ganzes WE gesessen und nachgeforscht.

Es handelt sich nach meiner L�sung zwar um einen Fall der echten r�ckwirkung, jedoch liegt kein schutzw�rdiger Vertrauenstatbestand vor, da der Steuerpflichtige zu keiner Zeit (siehe Gesetzesbegr�ndung ) auf 1.200,-- bereits im VZ 2007 vertrauen durfte.
Damit ist ausnahmsweise eine echte R�ckwirkung erlaubt.

Hier dazu fundstellen, wichtiges hab ich gefettet :-)


Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entf�llt das schutzw�rdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage allerdings in der Regel schon im Zeitpunkt des endg�ltigen Gesetzesbeschlusses �ber die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses m�ssen die Betroffenen mit der Verk�ndung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschlu� bis zur Verk�ndung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 [272 f.]; 31, 222 [227]; 95, 64 [87]).

Das rechtsstaatliche R�ckwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gr�nden des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbed�rftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 [258]). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgr�nde falltypisch, aber nicht ersch�pfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE 72, 200 [258 ff.]).

Liegt in diesem Sinne ein Grund vor, der es von Verfassungs wegen rechtfertigt, das rechtsstaatliche R�ckwirkungsverbot zu durchbrechen, so darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen f�hren, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhalts verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist.

soweit meine L�sung

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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21.10.2009, 21:58
Beitrag: #6
RE: # 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
Jive schrieb:soweit meine L�sung
Meine L�sung ist: �berhaupt nicht nachforschen, in passenden F�llen auf das Verfahren verweisen, auf Ruhen hoffen und abwarten.

Die Chancen sind zumindest h�her, als bei einer Reihe anderer Standardverfahren.
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17.11.2009, 12:30
Beitrag: #7
RE: # 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
Hallo,

heute im Postfach gefunden:

Zitat:Jetzt hat die OFD Koblenz seine restriktive Verf�gung vom 17.03.2009 mit dem Aktenzeichen S 2296b A - St 32 3 ge�ndert - und zwar zugunsten der Steuerzahler: Die Beh�rde l�sst nun aus Zweckm��igkeitsgr�nden zu, dass die Einspr�che in dieser Sache ruhen (�nderung vom 14.10.2009).


Bekommt da jemand Angst?

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17.11.2009, 14:47
Beitrag: #8
RE: # 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
zaunk�nig schrieb:Bekommt da jemand Angst?
N�, die werden sich nur keine unn�tige Arbeit machen wollen. Die �nderung war auch schon angek�ndigt gewesen.
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01.03.2010, 17:28
Beitrag: #9
RE: # 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
Hallo,

FG K�ln hat abgewiesen

Zitat:Finanzgericht K�ln, 5 K 2763/09
Datum: 11.12.2009
Gericht: Finanzgericht K�ln
Spruchk�rper: 5. Senat
Entscheidungsart: Gerichtsbescheid
Aktenzeichen: 5 K 2763/09
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl�ger.

Tatbestand


1

Die Kl�ger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Mit der Steuererkl�rung f�r das Streitjahr beantragten sie die Ber�cksichtigung von Aufwendungen f�r haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. insgesamt ... �. Mit Einkommensteuerbescheid vom 27.03.2009 ber�cksichtigte der Beklagte hiervon ... � (20 % von ... �) als Steuererm��igung nach � 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).


2

Hiergegen wendeten sich die Kl�ger mit dem Einspruch vom 02.04.2009. Zur Begr�ndung verwiesen sie darauf, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Ma�nahmepakets "Besch�ftigungssicherung durch Wachstumsst�rkung" vom 21.12.2008 die Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen von maximal 600,-- � auf 1.200,-- � verdoppelt worden sei. Diese Regelung sei am Tage nach der Verk�ndung des Gesetzes in Kraft getreten. Dies sei der 30.12.2008 gewesen. Demgegen�ber sei die dazugeh�rige Anwendungsvorschrift des � 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG erst am 01.01.2009 in Kraft getreten. Mithin seien nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Handwerkerleistungen bereits im Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 1.200,-- � beg�nstigt. Unter Ber�cksichtigung der nachtr�glich vorgelegten weiteren Handwerkerrechnungen �ber insgesamt ... � sei ihnen die Steuererm��igung nach � 35a EStG mit dem H�chstbetrag von 1.200,-- � zu gew�hren.


3

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 wies der Beklagte den Einspruch der Kl�ger als unbegr�ndet zur�ck. Die Neuregelung des � 35a EStG gelte erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009. F�r den Veranlagungszeitraum 2008 verbleibe es dabei, dass die Steuererm��igung auf Handwerkerleistungen auf 600,-- � begrenzt sei. Nach der Anwendungsvorschrift des � 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG gelte die Neuregelung des � 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erstmals f�r Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden seien. An diese Anwendungsvorschrift sei er gebunden mit der Folge, dass f�r das Streitjahr 2008 keine h�here Steuererm��igung gew�hrt werden k�nne.


4

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kl�ger ihr Begehren weiter. Sie halten daran fest, dass � 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Ma�nahmepakets "Besch�ftigungssicherung durch Wachstumsst�rkung" bereits am 30.12.2008, die dazugeh�rige Anwendungsvorschrift des � 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG jedoch erst am 01.01.2009 in Kraft getreten sei. Insofern verweisen sie auf Art. 4 Abs. 1 u. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Ma�nahmepakts "Besch�ftigungssicherung durch Wachstumsst�rkung", mit dem das Inkrafttreten der ge�nderten Vorschriften ausdr�cklich geregelt worden sei. Da der Gesetzestext insoweit eindeutig sei, komme es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber m�glicherweise eine andere Anwendungsregelung habe treffen wollen. Im �brigen m�ge das vorliegende Verfahren ruhen im Hinblick auf das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Az. III K 2002/09 anh�ngige Musterverfahren.


5

Die Kl�ger beantragen sinngem��,


6

unter �nderung des Einkommensteuerbescheids vom 27.03.2009 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 die Einkommensteuer f�r 2008 unter Ber�cksichtigung einer weiteren Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen von 600,-- � herabzusetzen.


7

Der Beklagte beantragt,


8

die Klage abzuweisen.


9

Er verweist zur Begr�ndung vollinhaltlich auf seine Ausf�hrungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Erg�nzend f�hrt er aus, � 52 EStG enthalte regelm��ig besondere Anwendungsvorschriften zu den Einkommensteuer�nderungsvorschriften. Vorliegend sei in � 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG eindeutig geregelt, dass � 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Ma�nahmepakets "Besch�ftigungssicherung durch Wachstumsst�rkung" vom 21.12.2008 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sei. Hierf�r spreche im �brigen auch der in den Gesetzesbegr�ndungen dokumentierte Wille des Gesetzgebers. Ein Ruhen des Verfahrens komme nicht in Betracht, weil zur Zeit kein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder beim Europ�ischen Gerichtshof (EuGH) anh�ngig sei.


10

Entscheidungsgr�nde


11

Der Senat h�lt es f�r zweckm��ig, im vorliegenden Verfahren ohne m�ndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem�� � 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden.


12

Die Klage ist unbegr�ndet. Der Beklagte hat im Streitfall zu Recht die Steuererm��igung nach � 35a EStG f�r Handwerkerleistungen nur mit dem Betrag von 600,-- � ber�cksichtigt.


13

Zwar hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Ma�nahmepakets "Besch�ftigungssicherung durch Wachstumsst�rkung" vom 21.12.2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, 2896) den H�chstbetrag der Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen von bislang 600,-- � auf nunmehr 1.200,-- � heraufgesetzt. Nach � 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG ist diese gesetzliche Regelung jedoch erstmals anzuwenden auf Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Vorliegend sind die streitigen Handwerksleistungen jedoch allesamt bereits vor dem 31.12.2008 erbracht worden mit der Folge dass die Ber�cksichtigung des erh�hten Erm��igungbetrages von 1.200,-- � nicht in Betracht kommt.


14

Dem k�nnen die Kl�ger auch nicht mit Erfolg entgegen halten, die �nderung des � 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sei bereits im Jahr 2008, die dazugeh�rige �nderungsvorschrift des � 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG hingegen erst am 01.01.2009 in Kraft getreten. Zwar ist in Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Ma�nahmepakts "Besch�ftigungssicherung durch Wachstumsst�rkung" ausdr�cklich geregelt, dass die �nderung des EStG durch Art. 1 Nr. 3 (�nderung des � 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) bereits am Tage nach seiner Verk�ndung in Kraft tritt. Demgegen�ber sollte das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Ma�nahmepakets "Besch�ftigungssicherung und Wachstumsst�rkung" ausweislich des Art. 4 Abs. 1 grunds�tzlich erst am 01.01.2009 in Kraft treten. Aus der ebenfalls unter Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zu � 35a Abs. 2 Satz 2 EStG getroffenen Anwendungsregelung folgt jedoch, dass der erh�hte Erm��igungsbetrag auf Handwerkerleistungen von 1.200,-- � erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten sollte. Ob m�glicherweise eine andere Beurteilung am Platz w�re, wenn die Anwendungsvorschrift zu � 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in einem gesonderten Gesetz vorgenommen worden w�re, kann dahin-stehen. Denn vorliegend hat der Gesetzgeber die streitige �nderungsvorschrift zusammen mit der Anwendungsvorschrift erlassen. Die Formulierung der Anwendungsvorschrift " ... anzuwenden bei Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind" l�sst auch keine Zweifel aufkommen, dass der Gesetzgeber die erh�hte Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen tats�chlich erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 regeln wollte.


15

Die Ber�cksichtigung des erh�hten Erm��igungsbetrages f�r Handwerkerleistungen scheidet im Streitfall aber auch deshalb aus, weil die Kl�ger f�r die zus�tzlich geltend gemachten Handwerkerleistungen im Einspruchsverfahren zwar die Rechnungen der Handwerker, nicht jedoch die entsprechenden �berweisungsbelege vorgelegt haben. Der Nachweis �ber die unbare Zahlung des Rechnungsbetrages ist jedoch zwingende Voraussetzung f�r die Inanspruchnahme der Steuererm��igung (� 35a Abs. 2 Satz 5 EStG in der f�r 2008 geltenden Fassung).


16

Vorliegend war der Senat auch nicht gehalten, mit seiner Entscheidung bis zur Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz in dem Verfahren III K 2002/09 zuzuwarten. Ein Ruhen des Verfahrens scheitert bereits daran, dass der Beklagte seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hat ( vgl. � 155 FGO i.V.m. � 251 der Zivilprozessordnung). Eine Aussetzung des Verfahrens nach � 74 FGO w�re nur geboten gewesen, wenn es sich bei dem von den Kl�gern zitierten Verfahren um ein nicht aussichtsloses Musterverfahren vor dem BFH, dem BVerfG oder aber dem EuGH gehandelt h�tte (vgl. BFH-Beschluss vom 15.03.2005 IV B 91/04, BStBl II 2005, 647). Dies ist bei dem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anh�ngigen Verfahren jedoch nicht der Fall.


17

Die Kostenentscheidung beruht auf � 135 Abs. 1 FGO.

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12.07.2010, 18:55
Beitrag: #10
RE: # 14 H�chstbetrag Steuererm��igung f�r Handwerkerleistungen 2008
Neuerdings ist hierzu eine NZB anh�ngig. Aktenzeichen VI B 37/10

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