(Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
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05.10.2009, 15:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2009 15:52 von maxell.)
Beitrag: #11
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
tosch schrieb:Eine GbR wird aufgel�st, aber nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen? Der Betrieb (Bauunternehmen) ist seit ca. 2 Jahren nicht mehr aktiv. Die Gesellschafter haben sich jetzt endlich aufgerafft, die Firma zu liquidieren. �brig sind ein paar Maschinen und 2 Autos. Einen FW oder �hnliches sehe ich nicht. Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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05.10.2009, 15:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2009 15:52 von maxell.)
Beitrag: #12
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
showbee schrieb:Hallo! Angenommen eine GiG liegt nicht vor, was w�re dann d.M.n. die Bemssungsgrundlage f�r die USt? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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05.10.2009, 16:19
Beitrag: #13
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
maxell schrieb:Der Betrieb (Bauunternehmen) ist seit ca. 2 Jahren nicht mehr aktiv. Klenk in S�lch/Ringleb, � 3 Rn. 330: Die durch Betriebsaufgabe bedingte �berf�hrung von Gegenst�nden aus dem Betriebsverm�gen in das Privatverm�gen ist eine Entnahme (EuGH v. 17. 5. 2001, Rs. C-322/99 und C-323/99, Fischer, Brandenstein, Slg. 2001, I-4049 = IStR 01, 376 mit Anm. Dziadkowski); Also Bemessung nach � 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2. alt. UStG: Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Leistung Wagner in S�lch/Ringleb, � 10 Rn. 327ff. Im Prinzip ist die Bemessung der Entnahme mit Einkaufspreis oder (mangels eines solchen) Selbstkosten des Unternehmers folgerichtig. Damit wird der Unternehmer wie ein (nichtunternehmerischer) Erwerber als Verbraucher behandelt. (...) Einkaufspreis zuz�glich Nebenkosten und Selbstkosten umfassen alles, was der Unternehmer f�r die Erlangung der Verf�gungsmacht bzw. f�r die Schaffung der Verf�gungsm�glichkeit aufwenden muss. Die Differenzierung der beiden Wertans�tze richtet sich zun�chst danach, ob der entnommene Gegenstand angeschafft oder selbst hergestellt wurde (vgl. S�hn, DStZ 87, 367, 370, auch zum bisherigen Recht). Allerdings ist die Folgerung von S�hn (aaO), welche der beiden Bemessungsgrundlagen anzuwenden sei, richte sich danach, ob der Gegenstand angeschafft oder selbst hergestellt worden sei - im ersten Fall sei der Umsatz zwingend mit dem Einkaufspreis und lediglich im zweiten Fall „mangels eines Einkaufspreises“ mit dem Selbstkostenpreis (so die Richtlinie) zu bemessen -, durch den Wortlaut des � 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 n. F. zumindest stark relativiert. (...) Zum einen wird nicht auf den Einkaufspreis des speziellen (entnommenen) Gegenstands abgestellt. Einkaufspreise gelten auch „f�r einen gleichartigen Gegenstand“ (diese bis 31. 12. 1992 bereits geltende Voraussetzung war auf Grund eines Redaktionsversehens bei der Gesetzes�nderung durch das USt-Binnenmarktgesetz entfallen, wurde aber durch das StMBG r�ckwirkend ab 1. 1. 1993 wieder eingef�hrt (BGBl 93 I, 2310)). Daraus folgt m. E., dass auch ein tats�chlich selbst hergestellter Gegenstand beim Unternehmer nicht mit den Selbstkosten, sondern mit einem ermittelbaren Einkaufspreis f�r gleichartige Gegenst�nde anzusetzen ist. Nur wenn kein Einkaufspreis heranziehbar ist, z. B. weil kein Seriengegenstand o. �., sondern Sonderanfertigungen entnommen werden, greifen die Selbstkosten ein. Zum anderen wandelt sich durch den letzten Satzteil des � 10 Abs. 4 Nr. 1, „jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes“ die Bedeutung des voranstehenden Abstellens auf den Einkaufspreis … f�r den Gegenstand oder f�r einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten“. |
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05.10.2009, 16:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2009 16:39 von maxell.)
Beitrag: #14
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
Es handelt sich um �bertragungen in andere BV.
Zwingend zum BW (� 16 Abs. 3 S. 2 EStG). Sind die USt-lich wie Entnahmen zu behandeln? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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13.10.2009, 09:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.10.2009 09:57 von maxell.)
Beitrag: #15
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
tosch schrieb:In Steuer und Bilanzen StuB 3/2009 gibt es eine Abhandlung dazu: Mittlerweile hat mir showbee den Artikel zugesendet. Bei dieser Gelegenheit nochmals hier Dank an alle! Es ist demnach so, dass bei der USt die Verkehrswerte (gemeiner Wert) anzusetzen sind (wenn eine �bertragung nach � 1 Nr. 1a UStG nicht vorliegt). Das macht eigentlich auch Sinn, denn so kommt es zu einer finalen Besteuerung wenn die WG ins PV gehen; werden sie in ein anderes BV �bertragen, entsteht dort dann ein entsprechender Vorsteueranspruch. Ich stell mir das dann in Praxis so vor, dass die GbR eine Rechnung nur �ber die USt an den jeweiligen Gesellschafter stellt ? Noch einen weiteren Punkt aus diesem Aufsatz w�rde ich gerne mit euch diskutieren: die Schlussbilanz der GbR soll demnach VOR den Auswirkungen der Realteilung/Schlussverteilung aufgestellt werden. Also VOR dem Aufgabevorgang. Demnach w�re z.B. die anfallende USt nicht zu passivieren. Dies bedeutet f�r mich, dass auch GewSt auf Entnahmegewinne (�bertragung zu Gem.Wert ins PV) nicht passiviert wird. Die Auswirkungen der Schlussverteilung w�ren vielmehr in einer Nebenrechnung im Rahmen der gesonderten Gewinnermittlung (� 16 abs. 2 EStG) zu efassen. Wie macht ihr das in Praxis? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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13.10.2009, 21:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.10.2009 21:05 von Jive.)
Beitrag: #16
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
Hallo :-)
So in etwa ...allerdings ist ein Aufgabegewinn nicht gewerbesteuerpflichtig :-) Je nachdem ob man einen bilanzierenden Betrieb oder einen der nach 4 III ermittelt aufgibt, sind bis zu 3 Gewinnermittlungen zu fertigen. Stell dir eine kleine GBR vor, die nach 4 III ermittelt und zum 31.12.2009 den Betrieb endg�ltig aufgeben will. Dann ist zun�chst eine "normale" 4 III Rechnung f�r die Zeit vom 01.01.2009- 31.12.2009 zu fertigen ( laufender Gewinn mit Gewerbesteuer und allem wie gewohnt.) Anschlie�end muss zur Bilanzierung �bergegangen werden. ( Der �bergangsgewinn geh�rt zum laufenden Gewinn) sofern man schon bilanziert kann man sich diesen Schritt sparen. Und nun kommt man zur Ermittlung des aufgabegewinns ( keine GewSt, � 34 EstG etc ...) und den mache ich ( wenns nicht zu umfangreich wird) genau wie Du sagst im Wege der Nebenrechnung ...( Exel sei Dank ) Ver�u�erungspreise/Entnahmen ./. Buchwerte _____________ = Gewinn/Verlust Anschlie�end erfolgt die Verteilung des hoffentlich vorhandenen Kapitals an die Gesellschafter. In Deinem Falle ist der Wert der entnahmen wegen � 6 Abs. 5 EstG gleich dem buchwert. Und das Problem mit der umsatzsteuer bei �berf�hrung von der GbR in ein einzelunternehmen zum Buchwert l�se ich in der Praxis wie folgt: M�glichkeit 1 : GbR verkauft ganz klassisch an EU mit Rechnung (Mindestbemessungsgrundlage beachten) GbR f�hrt Ust ab und EU holt sich die wieder. oder 2.) Schreibt der Mandant keine Rechnung buche ich die Ust gegen sein Kapitalkonto :-) lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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13.10.2009, 23:00
Beitrag: #17
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
zu Varainte 1:
Etwa so ? Sie erhalten ein Auto zum Buchwert � 1,00 zzgl. 19% USt auf TW (� 10.000,00) � 1.900,00 Rechnungssumme � 1.901,00 Kann man den Vorsteueranspruch bei den EU an die GbR abtreten? Ich seh hier in meinem Fall schon wieder kleinere Zahlungsproblemchen. Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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14.10.2009, 08:10
Beitrag: #18
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
ich bin mir wirklich nicht sicher, f�llt das nicht auch in den bereich des � 46 AO?
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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14.10.2009, 12:00
Beitrag: #19
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
Hallo,
Abtretung sollte m�glich sein. Wird aber etwas komplizierter, wenn verschiedene Finanz�mter ggfls. in verschiedenen Bundesl�ndern beteiligt sind. Die Verwaltung tut sich da nicht immer leicht. Ansonsten habe ich hier noch eine kleine Zusammenfassung zum Thema. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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14.10.2009, 23:05
Beitrag: #20
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RE: (Ertrags-) steuerfreie �bertragung � 6 Abs. 5 EStG
Ich bin platt. Besser geht nicht.
Wenn ich euch nicht h�tte..... Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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