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Buchf�hrung: Wer darf Kassenbuch f�hren?
19.07.2007, 16:45
Beitrag: #1
Buchf�hrung: Wer darf Kassenbuch f�hren?
Hallo,

ich frage mich gerade, wer ein Kassenbuch f�hren darf.

Ich habe eine Rechnung eines Buchhaltungsb�ros vorliegen, auf der steht u. a.: "Kasse schreiben und sortieren ... �."

Wie ist das zu verstehen? Kann man daraus schlie�en, dass das Buchhaltungsb�ro das Kassenbuch gef�hrt ("geschrieben") hat? Ist das �berhaupt zul�ssig?

PS: Leider ein (verquastes) praktisches F�llchen, bei dem es aufgrund formell ordnungswidriger Buchf�hrung zu einer h�bschen Zusch�tzung beim Mandanten kam ... Rolleyes
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19.07.2007, 17:56
Beitrag: #2
RE: Buchf�hrung: Wer darf Kassenbuch f�hren?
Im Beermann/Gosch, AO, � 146 Rn. 42 finde ich immerhin folgendes:

Das Erfordernis gr��ter Zeitn�he f�r die Kassenbuchf�hrung bedinge regelm��ig, dass der Stpfl. selbst das Kassenbuch f�hren oder einen Kassenbericht erstellen muss, weil andernfalls die Zeitn�he nicht gewahrt sei. So sei es nicht zul�ssig, die Kassenbelege, ohne sie zu verbuchen, zu sammeln und an den StB weiterzureichen ... Eine solche "bestandslose Gesch�ftskasse" erf�lle nicht die Anforderungen an ordnungsm��ige Aufzeichnungen.
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19.07.2007, 18:13
Beitrag: #3
RE: Buchf�hrung: Wer darf Kassenbuch f�hren?
ja, aber wenn der Steuerpflichtige nachweislich �berhaupt keine Bareinnahmen hat und die Kasse nur formal f�hrt, weil das aus formalen Gr�nden (Bilanzierer) erforderlich ist, so meine ich, dass es nicht zu Hinzusch�tzungen kommen d�rfte, wenn der Steuerberater die Kasse f�hrt.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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19.07.2007, 18:56
Beitrag: #4
RE: Buchf�hrung: Wer darf Kassenbuch f�hren?
Hallo,

Grunds�tze ordnungsgem��er Buchf�hrung

mal zur Info.


�ber die Kasse l�sst sich trefflich streiten, was ja auch die Literatur macht. Der Gesetzgeber sieht lediglich vor, dass die Kasse t�glich gef�hrt werden soll, soweit diese �berhaupt gef�hrt werden muss (Stichwort: Minderkaufleute).
Es gibt auch keine konkrete Formforschrift wie die Kasse zu f�hren ist. Ob nun lose Bl�tter oder gebundene Machwerke, spielt nicht zwingend eine Rolle.
Zeitnah soll die Kasse sein. Dazu wurde reichlich vom BFH geurteilt, wobei zeitnah auch noch ein Zeitraum von 3 Tagen sein kann.

Im hier angesprochenen Fall k�nnte die Finanzverwaltung lediglich Zweifel hinsichtlich der Betriebsausgaben hegen. Denn eine Kasse ohne Bareinnahmen dient nicht der Hinzusch�tzung von Ums�tzen. Da m�ssten denn schon Umst�nde vorliegen, die ganz konkret von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichen oder aber R�ckschl�sse auf eine Steuerhinterziehung herleiten lassen.

Allerdings ist es in der Praxis nicht un�blich, dass der Berater oder die Buchf�hrungsfirma einen Karton voller Belege bekommt und nun ein Kassenbuch erstellen muss. Denn es geh�rt auch zu den Pflichten des Beraters bzw. des Beauftragten, m�gliche Sch�den f�r den Steuerpflichtigen zu minimieren.

Wenn man sich den � 6 StBerG durchliest, dann k�nnte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Erstellung eines Kassenbuches kein rein mechanischer Vorgang ist, somit unerlaubt.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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19.07.2007, 21:49
Beitrag: #5
RE: Buchf�hrung: Wer darf Kassenbuch f�hren?
Vorwitzig schrieb:ja, aber wenn der Steuerpflichtige nachweislich �berhaupt keine Bareinnahmen hat und die Kasse nur formal f�hrt, weil das aus formalen Gr�nden (Bilanzierer) erforderlich ist, so meine ich, dass es nicht zu Hinzusch�tzungen kommen d�rfte, wenn der Steuerberater die Kasse f�hrt.
Huch, da bin ich wohl missverstanden worden; Bareinnahmen gab es schon. Und das Finanzamt meint, dass es da noch weitere gegeben habe, die nicht in den B�chern auftauchten.

"Bestandslose Gesch�ftskasse" verstehe ich so, dass keine zeitnahen Eintragungen im Kassenbuch erfolgen. Der Istbestand in der Kasse (Banknoten, M�nzen) ist damit wohl nicht gemeint. Oder stehe ich da auf dem Schlauch? Von Kassenbuchf�hrung u. �. habe ich bisher nur marginale Ahnung. Smile

zaunk�nig schrieb:Wenn man sich den � 6 StBerG durchliest, dann k�nnte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Erstellung eines Kassenbuches kein rein mechanischer Vorgang ist, somit unerlaubt.
Genau hier wirds interessant. Gibt es dazu Literatur/Rspr.? Einen StBerG-Kommentar habe ich gerade nicht greifbar.
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19.07.2007, 22:12
Beitrag: #6
RE: Buchf�hrung: Wer darf Kassenbuch f�hren?
Hallo,

sorry, aber ein Urteil speziell zu dieser T�tigkeit konnte ich nicht finden.

Ich habe allerdings ein Gutachten gefunden, welches mal f�r den BVBC e.V., Berlin erstellt wurde. Hier geht der Gutachter eingehend auf die Problematik der "mechanischen Arbeit" ein.

Ich habe auch eine Ver�ffentlichungen von Stb-Kammern gefunden, die diejenigen Personen bekannt gegeben haben, welchen die Hilfeleistung verboten wurde, oder die entsprechende Unterlassungserkl�rungen unterschrieben haben. Hintergrund waren immer "unerlaubte Werbung" und "fehlende Aus�bungsvoraussetzung".

Scheinbar geh�ren zu den mechanichen Arbeiten auch solche Arbeiten des Schreibens, somit auch die F�hrung der Grundb�cher, ohne R�cksicht auf die steuerlichen Konsequenzen (soweit Pflicht zur F�hrung von B�chern handelsrechtlich vorgeschrieben ist).

Aber schau mal selbst, ob das Gutachten vielleicht weiterhilft.

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19.07.2007, 22:22
Beitrag: #7
RE: Buchf�hrung: Wer darf Kassenbuch f�hren?
Besten Dank f�r den Link!
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