Steuerberater

Normale Version: Buchführung: Wer darf Kassenbuch führen?
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jurico

Hallo,

ich frage mich gerade, wer ein Kassenbuch führen darf.

Ich habe eine Rechnung eines Buchhaltungsbüros vorliegen, auf der steht u. a.: "Kasse schreiben und sortieren ... €."

Wie ist das zu verstehen? Kann man daraus schließen, dass das Buchhaltungsbüro das Kassenbuch geführt ("geschrieben") hat? Ist das überhaupt zulässig?

PS: Leider ein (verquastes) praktisches Fällchen, bei dem es aufgrund formell ordnungswidriger Buchführung zu einer hübschen Zuschätzung beim Mandanten kam ... Rolleyes

jurico

Im Beermann/Gosch, AO, § 146 Rn. 42 finde ich immerhin folgendes:

Das Erfordernis größter Zeitnähe für die Kassenbuchführung bedinge regelmäßig, dass der Stpfl. selbst das Kassenbuch führen oder einen Kassenbericht erstellen muss, weil andernfalls die Zeitnähe nicht gewahrt sei. So sei es nicht zulässig, die Kassenbelege, ohne sie zu verbuchen, zu sammeln und an den StB weiterzureichen ... Eine solche "bestandslose Geschäftskasse" erfülle nicht die Anforderungen an ordnungsmäßige Aufzeichnungen.
ja, aber wenn der Steuerpflichtige nachweislich überhaupt keine Bareinnahmen hat und die Kasse nur formal führt, weil das aus formalen Gründen (Bilanzierer) erforderlich ist, so meine ich, dass es nicht zu Hinzuschätzungen kommen dürfte, wenn der Steuerberater die Kasse führt.
Hallo,

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

mal zur Info.


Über die Kasse lässt sich trefflich streiten, was ja auch die Literatur macht. Der Gesetzgeber sieht lediglich vor, dass die Kasse täglich geführt werden soll, soweit diese überhaupt geführt werden muss (Stichwort: Minderkaufleute).
Es gibt auch keine konkrete Formforschrift wie die Kasse zu führen ist. Ob nun lose Blätter oder gebundene Machwerke, spielt nicht zwingend eine Rolle.
Zeitnah soll die Kasse sein. Dazu wurde reichlich vom BFH geurteilt, wobei zeitnah auch noch ein Zeitraum von 3 Tagen sein kann.

Im hier angesprochenen Fall könnte die Finanzverwaltung lediglich Zweifel hinsichtlich der Betriebsausgaben hegen. Denn eine Kasse ohne Bareinnahmen dient nicht der Hinzuschätzung von Umsätzen. Da müssten denn schon Umstände vorliegen, die ganz konkret von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichen oder aber Rückschlüsse auf eine Steuerhinterziehung herleiten lassen.

Allerdings ist es in der Praxis nicht unüblich, dass der Berater oder die Buchführungsfirma einen Karton voller Belege bekommt und nun ein Kassenbuch erstellen muss. Denn es gehört auch zu den Pflichten des Beraters bzw. des Beauftragten, mögliche Schäden für den Steuerpflichtigen zu minimieren.

Wenn man sich den § 6 StBerG durchliest, dann könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Erstellung eines Kassenbuches kein rein mechanischer Vorgang ist, somit unerlaubt.

jurico

Vorwitzig schrieb:ja, aber wenn der Steuerpflichtige nachweislich überhaupt keine Bareinnahmen hat und die Kasse nur formal führt, weil das aus formalen Gründen (Bilanzierer) erforderlich ist, so meine ich, dass es nicht zu Hinzuschätzungen kommen dürfte, wenn der Steuerberater die Kasse führt.
Huch, da bin ich wohl missverstanden worden; Bareinnahmen gab es schon. Und das Finanzamt meint, dass es da noch weitere gegeben habe, die nicht in den Büchern auftauchten.

"Bestandslose Geschäftskasse" verstehe ich so, dass keine zeitnahen Eintragungen im Kassenbuch erfolgen. Der Istbestand in der Kasse (Banknoten, Münzen) ist damit wohl nicht gemeint. Oder stehe ich da auf dem Schlauch? Von Kassenbuchführung u. ä. habe ich bisher nur marginale Ahnung. Smile

zaunkönig schrieb:Wenn man sich den § 6 StBerG durchliest, dann könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Erstellung eines Kassenbuches kein rein mechanischer Vorgang ist, somit unerlaubt.
Genau hier wirds interessant. Gibt es dazu Literatur/Rspr.? Einen StBerG-Kommentar habe ich gerade nicht greifbar.
Hallo,

sorry, aber ein Urteil speziell zu dieser Tätigkeit konnte ich nicht finden.

Ich habe allerdings ein Gutachten gefunden, welches mal für den BVBC e.V., Berlin erstellt wurde. Hier geht der Gutachter eingehend auf die Problematik der "mechanischen Arbeit" ein.

Ich habe auch eine Veröffentlichungen von Stb-Kammern gefunden, die diejenigen Personen bekannt gegeben haben, welchen die Hilfeleistung verboten wurde, oder die entsprechende Unterlassungserklärungen unterschrieben haben. Hintergrund waren immer "unerlaubte Werbung" und "fehlende Ausübungsvoraussetzung".

Scheinbar gehören zu den mechanichen Arbeiten auch solche Arbeiten des Schreibens, somit auch die Führung der Grundbücher, ohne Rücksicht auf die steuerlichen Konsequenzen (soweit Pflicht zur Führung von Büchern handelsrechtlich vorgeschrieben ist).

Aber schau mal selbst, ob das Gutachten vielleicht weiterhilft.

jurico

Besten Dank für den Link!
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