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# 1: Arbeitszimmer
13.11.2008, 00:25
Beitrag: #11
RE: # 1: Arbeitszimmer
Hallo,

Quelle: Deubner Verlag: Steuer-Telex - Beitrag vom 07.11.08 - Steuerberatung

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.03.2009, 13:26
Beitrag: #12
RE: # 1: Arbeitszimmer
Aktuelles Urteil

FG Rheinland-Pfalz 17.02.2009, 3 K 1132/07

Neuregelung des EStG 2007 zur Behandlung von Aufwendungen für Arbeitszimmer ist verfassungsgemäß

Nach der gesetzlichen Neuregelung des EStG 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das häusliche Arbeitszimmer eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Lehrer, die in Einfamilienhäusern wohnen und dort jeweils ein Arbeitszimmer für sich eingerichtet haben. Das Finanzamt hatte über Jahre hinweg die von den Klägern insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stets berücksichtigt.

Im Jahr 2006 beantragten die Kläger beim Finanzamt für das Jahr 2007 jeweils einen Freibetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro. Dies lehnte das Finanzamt ab. Es war der Ansicht, dass nach dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur gegeben sei, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei den Klägern wegen ihrer Tätigkeit in der Schule nicht erfüllt.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Eintragung des Freibetrags von jeweils 1.250 Euro für ihre Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten 2007.

Nach der gesetzlichen Neuregelung des EStG 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das häusliche Arbeitszimmer eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Es bestehen zwar gewisse Zweifel, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu vereinbaren ist. Doch hält sich die entsprechende Gesetzesänderung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums, da der Gesetzgeber gerade im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum hat. Denn jede gesetzliche Regelung muss für eine Vielzahl von Einzelfällen verallgemeinert werden.

Aufgrund dessen darf der Gesetzgeber typisierende pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Neuregelung weicht zwar von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip ab. Verfassungsrechtlich hinreichende sachliche Gründe für diese Abweichung ergeben sich allerdings aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen unter dem Aspekt gemischt veranlasster Aufwendungen.

Zwar sind Lehrer arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet, ihren Unterricht vor- und nachzubereiten, wobei es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die ein Lehrer im häuslichen Bereich verrichten muss, wenn ihm in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung steht. Dafür können sie allerdings auch sonstige Räume oder eine Arbeitsecke nutzen. Ein zusätzlicher Raum führt vielmehr insgesamt zu einer Steigerung der Wohnqualität. Die hierfür getätigten Aufwendungen stellen anders als etwa die Fahrten zur Arbeitsstätte keine unausweichlichen Ausgaben dar.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.03.2009, 13:34
Beitrag: #13
RE: # 1: Arbeitszimmer
Sch...
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04.03.2009, 14:06
Beitrag: #14
RE: # 1: Arbeitszimmer
dem Sch... widerspreche in meinem letzten Fall. Konrektorin hat eigenes Büro in der Schule und wollte jetzt AZ als WK..... Ist doch wirklich ihr Privatvergnügen, wenn sie nicht in der Schule arbeitet.
frankts

P.S. Lt. einer NWB Veröffentlichung ist das Urteil aus R.-Pf. noch nicht rechtskräftig.
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04.03.2009, 14:30
Beitrag: #15
RE: # 1: Arbeitszimmer
s. zaunkönig
Zitat:Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
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04.03.2009, 16:51
Beitrag: #16
RE: # 1: Arbeitszimmer
Opa schrieb:s. zaunkönig
Zitat:Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Herrschaftzeiten, habe ich wieder zu schnell drüber gelesen. Mea culpa!
frankts
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23.03.2009, 10:15
Beitrag: #17
RE: # 1: Arbeitszimmer
BFH-AZ liegt vor. betrifft unser schon angesprochenes Verfahren aus Rheinland-Pfalz

BFH VI R 13/09

Aber Ihr werdet es bestimmt alle über den Ticker bekommen bzw. schon wissen.

Ciao Dragon
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01.04.2009, 14:53
Beitrag: #18
RE: # 1: Arbeitszimmer
Wenn das kein Aprilscherz ist, dann soll lt. BMF-Schreiben vom heutigen Tag die Steuerfestsetzungen demnächts wie folgt vorläufig ergehen:

„Anwendung der Neuregelung zur Abzieh-barkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)“

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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16.06.2009, 15:14
Beitrag: #19
RE: # 1: Arbeitszimmer
Hallo,

hier noch ein aktuelles Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen:

Zitat:Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 2.6.2009 (Az.: 7 V 76/09 [doc]) vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt.

Hintergrund: Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb i.d.R. nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig.

In einem aktuellen Verfahren hat das FG jetzt das zuständige Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.

Zur Begründung führt das FG erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an:

Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.

Die ab 2007 geltende Regelung begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln; dies werde auch durch einen erst kürzlich veröffentlichten Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster an das Bundesverfassungsgericht bestätigt (FG Münster, Beschl. vom 8.5.2009, 1 K 2872/08, Az. des BVerfG 2 BvL 13/09).

Der 7. Senat des NFG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die beantragten Freibeträge – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim BFH - vom Finanzamt zunächst eingetragen werden müssen.

Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen oftmals zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch Übergangsfristen zur Gesetzesänderung eingeräumt werden, hält das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.

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25.08.2009, 10:51
Beitrag: #20
RE: # 1: Arbeitszimmer
btw. BVerfG 2 BvL 13/09 (Vorlage FG Münster), BMF nimmt Stellung bis 30.09.09
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