§8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb
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11.07.2012, 13:13
Beitrag: #1
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§8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb
Hallo Leute,
unabhängig davon wann das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergeht, habe ich eine kleine Verständnisfrage: Verstehe ich das Gesetz und das Schreiben Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) GZ IV C 7 - S 2745-a/08/10001 DOK 2008/0349554 des Bundesministeriums für Finanzen richtig? Übertragung der Anteile (im aktuell zu bearbeitenden Fall zum 01.01. 50% der Anteile werden für den symbolischen Wert von 1 EUR übertragen / Wirtschaftsjahr 01.01.-31.12.) Die Tatbestandsmerkmale des schädlichen Beteiligungserwerbs sind erfüllt x kleiner/gleich 25% = kein Verlustabzugsverbot x größer 25% und kleiner/gleich 50% = Verlustabzugsverbot §8c (1) Satz 1 KStG anteilig nach Erwerbsquote x größer 50% = Verlustabzugsverbot §8c (1) Satz 2 KStG Für meinen Fall bedeutet dies, dass ein Verlustabzugsverbot von 50% des zum vorangegangenen WJ festgestellten Verlustvortrags besteht. Korrekt? Absatz 1a kommt nicht in Betracht Beste Grüße |
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11.07.2012, 13:16
Beitrag: #2
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RE: §8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb
Wenn es nur um die Prozentsätze geht stimme ich dir völlig zu.
Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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11.07.2012, 13:24
Beitrag: #3
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§8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb
Ja, ggf kommt nach der Rspr aber unterjährige Verlustnutzung noch in Betracht. In jedem Fall ist für 5 Jahre dann kein einziger Anteil mehr bewegbar!
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11.07.2012, 13:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.07.2012 13:39 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #4
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RE: §8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb
THX euch
Der Erwerber hatte mit der Vor-GmbH nichts zu tun. Die GmbH wurde umfirmiert und es gab einen Branchenwechsel. Also unterjähriger Verlustabzug dürfte kein Thema sein. Ich habe nun folgende Berechnung mit Beispielzahlen (Beteiligungserwerb ist der 01.01.2010): Verlustvortrag zum 31.12.2009 -40.000,00 EUR davon Verlustabzugsverbot nach §8c (1) Satz 1 KStG 50% 20.000,00 EUR verbleibender Verlustvortrag 01.01.2010 -20.000,00 EUR steuerlicher Verlust des Jahres 2010 -10.000,00 EUR verbleibender Verlustvortrag 31.12.2010 -30.000,00EUR Änderungen in der Beteiligung wirds keine mehr geben. Ist eine 2-Mann GmbH... Also ausser sie zerstreiten sich Problem ist, dass das FA den Verlustvortrag nicht gekürzt hat, obwohl der Beteiligungserwerb wohl angezeigt wurde. Ich möchte zur Sicherheit den korrekten Stand berechnen um dies unserem Mandanten mitzuteilen... Bevor irgendwann ne Bombe einschlägt Im Oktober geht endlich die Fortbildung zum Fachwirt los... dem fiebere ich schon richtig entgegen |
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11.07.2012, 17:14
Beitrag: #5
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RE: §8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb
Also wie immer wenn ich was auf den Tisch bekomme entwickelt sich das immer weiter, als ich eigentlich will
Lt. Notarvertrag vom 27.03. wurde die Geschäftsanteilsabtretung durchgeführt. In den ergänzenden Bestimmungen erfolgt der Übergang Nutzen/Lasten schuldrechtlich zum 01.01.2010. Im gleichen Zeitpunkt geht insbesondere das Gewinnbezugsrecht mit über.... Habe ich im Hinblick auf den 8c nun den 01.01. oder den 27.03. ? ... ich würde sagen 01.01., da dies der BNL-Übergang ist. |
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