11.07.2012, 13:13
Hallo Leute,
unabhängig davon wann das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergeht, habe ich eine kleine Verständnisfrage:
Verstehe ich das Gesetz
und das Schreiben Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)
GZ IV C 7 - S 2745-a/08/10001
DOK 2008/0349554
des Bundesministeriums für Finanzen richtig?
Übertragung der Anteile (im aktuell zu bearbeitenden Fall zum 01.01. 50% der Anteile werden für den symbolischen Wert von 1 EUR übertragen / Wirtschaftsjahr 01.01.-31.12.)
Die Tatbestandsmerkmale des schädlichen Beteiligungserwerbs sind erfüllt
x kleiner/gleich 25% = kein Verlustabzugsverbot
x größer 25% und kleiner/gleich 50% = Verlustabzugsverbot §8c (1) Satz 1 KStG anteilig nach Erwerbsquote
x größer 50% = Verlustabzugsverbot §8c (1) Satz 2 KStG
Für meinen Fall bedeutet dies, dass ein Verlustabzugsverbot von 50% des zum vorangegangenen WJ festgestellten Verlustvortrags besteht. Korrekt? Absatz 1a kommt nicht in Betracht
Beste Grüße
unabhängig davon wann das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergeht, habe ich eine kleine Verständnisfrage:
Verstehe ich das Gesetz
und das Schreiben Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)
GZ IV C 7 - S 2745-a/08/10001
DOK 2008/0349554
des Bundesministeriums für Finanzen richtig?
Übertragung der Anteile (im aktuell zu bearbeitenden Fall zum 01.01. 50% der Anteile werden für den symbolischen Wert von 1 EUR übertragen / Wirtschaftsjahr 01.01.-31.12.)
Die Tatbestandsmerkmale des schädlichen Beteiligungserwerbs sind erfüllt
x kleiner/gleich 25% = kein Verlustabzugsverbot
x größer 25% und kleiner/gleich 50% = Verlustabzugsverbot §8c (1) Satz 1 KStG anteilig nach Erwerbsquote
x größer 50% = Verlustabzugsverbot §8c (1) Satz 2 KStG
Für meinen Fall bedeutet dies, dass ein Verlustabzugsverbot von 50% des zum vorangegangenen WJ festgestellten Verlustvortrags besteht. Korrekt? Absatz 1a kommt nicht in Betracht
Beste Grüße