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Hinterziehungszinsen
26.07.2010, 17:44
Beitrag: #11
RE: Hinterziehungszinsen
meyer schrieb:Eigentlich sollte doch zumindest eine �bliche Verfahrensweise f�r solche F�lle beim ErbSt-FA bekannt sein. Das ist doch schlie�lich kein besonders seltener Fall.

Hat es grunds�tzlich auch! 7 Monate nach Tatbestand nach �1 ErbSt.

zaunk�nig schrieb:Allerdings hat hier auch das zust�ndige Finanzamt geschlafen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung h�tte die Veranlagungsstelle die Vertr�ge anfordern m�ssen. Aus denen w�re auch ersichtlich gewesen, dass hier ein schenkweiser �bertragungsvorgang vollzogen wurde. Sorgf�ltige und Gewissenhafte Sachverhaltsermittlung des Sachbearbeiters h�tte automatisch dazu gef�hrt, dass der Vorgang eben auch hinsichtlich der Schenkungssteuer �berpr�ft worden w�re.

Grunds�tzlich ja, aber... .

Bei Bp-Vormerk wird wohl in keinem FA etwas gepr�ft oder angefordert. Auf Grund der bestehenden Arbeits�berlastung kann ich die Kollegen verstehen! Hat m.E.n. auch keinen Einfluss auf Hinterziehungszinsen, allenfalls auf Festsetzungsverj�hrung, dazu gibt es hinreichend Urteile bei unterlassener Anzeige.

Das aktuelle Problem ist eher, dass sich BuStra-FA und ErbSt-Fa den schwarzen Peter immer hin- und herschieben!

Der Bearbeiter der BuStra behauptet, dass ErbSt-FA Ermessensspielraum hat, obwohl er geschrieben hat Hinterziehungszinsen sind festzusetzen.

M.E. nach ist das Quatsch, den �235 AO sagt eindeutig SIND festzusetzen. Auch kann der Bearbeiter beim ErbSt-FA wohl kaum entgegen der BuStra feststellen, dass KEINE Hinterziehung sondern nur leichtfertige Verk�rzung vorliegt. F�r diese Unterscheidung wird der Fall ja extra an die BuStra gemeldet!

taxpert

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26.07.2010, 18:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2010 18:25 von meyer.)
Beitrag: #12
RE: Hinterziehungszinsen
taxpert schrieb:[Hat es grunds�tzlich auch! 7 Monate nach Tatbestand nach �1 ErbSt.
Na, ob das nicht angreifbar ist ? Drei Monate hat der Stpfl. allein f�r die Anzeige Zeit, dann ist dem Stpfl. noch eine Abgabefrist, sagen wir mindestens von einem Monat, einzur�umen.

Und dann soll der nicht gerechtfertigte Steuervorteil (=versp�tete Festsetzung) schon nach drei weiteren Monaten eintreten ? Ich habe mehrere noch nicht einmal besonders komplizierte F�lle, in denen das FA nicht nur Monate sondern Jahre allein f�r die Bearbeitung gebraucht hat.

taxpert schrieb:Der Bearbeiter der BuStra behauptet, dass ErbSt-FA Ermessensspielraum hat, obwohl er geschrieben hat Hinterziehungszinsen sind festzusetzen.

Wenn von Hinterziehung ausgegangen wird, dann gibt es offensichtlich kein Ermessen. Aber ob Hinterziehung gegeben ist, der ja zumindest bedingten Vorsatz bedingt), ist in vielen F�llen sicher nicht eindeutig, zumal die Beweislast daf�r grunds�tzlich beim FA liegt.

Die BuStra scheint ja hier eher die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gepr�ft zu haben. Vielleicht sollte das hei�en, dass hinsichtlich der Bewertung des Hinterziehungsvorsatzes Spielraum bestehe ?

taxpert schrieb:M.E. nach ist das Quatsch, den �235 AO sagt eindeutig SIND festzusetzen. Auch kann der Bearbeiter beim ErbSt-FA wohl kaum entgegen der BuStra feststellen, dass KEINE Hinterziehung sondern nur leichtfertige Verk�rzung vorliegt. F�r diese Unterscheidung wird der Fall ja extra an die BuStra gemeldet!
Tja, zu den amtsinternen Zust�ndigkeiten zur Beurteilung der Frage der Hinterziehung kann ich auch nichts sagen. Aber irgendwer m�sste ja auch den Einspruch bearbeiten, der vielleicht darauf abstellt, dass allenfalls eine leichtfertige Verk�rzung angenommen werden k�nne.

Wer bearbeitet denn dann den eventuellen Einspruch bzw. wer hat dazu das letzte Wort ? Doch wohl nicht die BuStra ?

Nachtrag: Was wird denn �berhaupt als Ende des Zinslaufs angesehen ? Der Zahlungszeitpunkt?
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