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Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
16.09.2011, 21:59
Beitrag: #11
RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
@Kiharu: du meinst sicherlich die OFD Münster Vfg., die war neulich in der FR abgedruckt!

OFD Münster Kurzinfo Nr. 18/2011


Zitat:Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 – erstmaliger Erlass oder Änderung eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag

Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. Fassung des JStG 2010 erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.

1. Rechtliche Darstellung:
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde § 10d Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 EStG neu gefasst. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ordnet nunmehr an, dass bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen in § 171 Abs. 10 (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheids), § 175 Abs. 1 Nr. 1 (Änderung von Folgebescheiden zur Anpassung an den Grundlagenbescheid) und § 351 Abs. 2 AO (Anfechtungsbeschränkung des Folgebescheids) und § 42 FGO (Anfechtungsbeschränkung des Folgebescheids) lässt der jeweiligen Steuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheids (§ 182 AO) für die Verlustfeststellung zukommen.

Mit der Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG wird somit eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl er verfahrensrechtlich kein Grundlagenbescheid ist.

In Anlehnung an das alte Recht sieht der geänderte § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG eine Ausnahme von der Bindungswirkung der Steuerfestsetzung vor. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

Folglich darf die erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung ausnahmsweise unabhängig von der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erfolgen, wenn die Korrektur des Steuerbescheids dem Grunde nach (d.h. nach dem steuerlichen Verfahrensrecht) möglich wäre und nur deshalb unterbleibt, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert.

2. Anwendungsbereich:
Fälle mit steuerlicher Auswirkung im Steuerbescheid

-
erstmalige/geänderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Die Besteuerungsgrundlage muss betragsmäßig im Steuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr berücksichtigt worden sein (Ansatz im Verlustfeststellungsbescheid ggf. unter Abzug eines durchgeführten Verlustrücktrages).

Beispiel: Der Steuerpflichtige reicht seine Einkommensteuererklärung 2010 ein und erklärt lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG i.H.v. 30 000 ¤. Nachdem der daraufhin erlassene Einkommensteuerbescheid bestandskräftig wird, beantragt der Steuerpflichtige die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG i.H.v. –45 000 ¤. Unter der Annahme, dass keine Änderungsvorschrift nach den §§ 172 ff. bzw. § 129 AO greift, kann dieser Verlust nicht nachträglich berücksichtigt werden. Auch der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides kann nicht erfolgen, da die Besteuerungsgrundlage nicht im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurde (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG n.F.). Die Voraussetzungen des Satzes 5 des § 10d Abs. 4 EStG n.F. sind ebenfalls nicht erfüllt.

Fälle ohne steuerliche Auswirkung im Steuerbescheid

-
erstmalige/geänderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Die betragsmäßige Korrektur der Steuerfestsetzung unterbleibt ausschließlich mangels steuerlicher Auswirkung.

3. Kein Anwendungsbereich:
§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 hat für den Verlustrücktrag keinerlei Bedeutung. Denn die im Steuerbescheid „zugrunde gelegten” (§ 10d Abs. 4 S. 4 EStG) Besteuerungsgrundlagen sind nur für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages bindend.

Da die Neufassung eine Regelung im Zusammenhang mit der betragsmäßig zu berücksichtigen Besteuerungsgröße betrifft, sind etwaige andere Punkte der Verlustfeststellung nicht von dieser Art von Bindungswirkung betroffen (vgl. beispielhafte Aufzählung unter Punkt 4). Der Gesetzgeber hat hier lediglich eine Verknüpfung hinsichtlich der Verlusthöhe zwischen Steuerbescheid und Verlustfeststellung hergestellt.

4. Vorgehensweise bei Einsprüchen gegen die Verlustfeststellung:
Ob ein Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 358 AO erfüllt, ist anhand der o.g. Ausführungen zu prüfen. Die nachstehenden Fallgestaltungen sollen dies verdeutlichen:

-
Legt der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ein und begehrt eine geänderte Feststellung der Höhe nach, ist der Einspruch gem. § 351 Abs. 2 AO i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG n.F. unzulässig. Der Steuerpflichtige muss gegen die Steuerfestsetzung Einspruch einlegen und dort die Durchsetzung des beantragten Verlustes erwirken.

-
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist auch dann erforderlich, wenn die Steuerfestsetzung bereits auf 0 ¤ lautet. Im Bezug auf die angefochtene Steuerfestsetzung liegt zwar keine Beschwer i.S.v. § 350 AO vor, aber § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG n.F. eröffnet die betragsmäßige Verlustübernahme in den Verlustfeststellungsbescheid.

Beispiel von oben (Punkt 2a), aber der Steuerpflichtige hat bereits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. –50 000 ¤ erklärt und beantragt im Wege des Einspruchs eine Erhöhung des Verlustes auf insgesamt 60 000 ¤:

Der Steuerpflichtige hat gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Änderung der Steuerfestsetzung kann somit dem Grunde nach gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO erfolgen. Unterbleibt aufgrund der steuerlichen Auswirkung von 0 ¤ diese Änderung, kann gleichwohl die Verlustfeststellung auf 30 000 ¤ korrigiert werden (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG).

-
Erfolgte die Verlustfeststellung aus unbestimmten Gründen nicht, obwohl die Besteuerungsgrundlagen in nicht zu beanstandender Höhe im Steuerbescheid berücksichtigt wurden, sollte zunächst ein Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids gestellt werden. Wird über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden, ist der (Untätigkeits-)Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO).

-
Begehrt der Steuerpflichtige nachträglich die Durchführung eines Verlustrücktrages (der bisher nicht oder nur teilweise erfolgt ist), ist ein Einspruch gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zulässig.

-
Ein Einspruch gegen die Verlustfeststellung ist ferner zulässig, wenn die Feststellung an sich falsche Angaben enthält, die mit dem festgestellten Betrag nicht im Zusammenhang stehen.

5. Anwendungszeitpunkt:
Mit der Änderung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG wird das Gesetz im Sinne seiner ursprünglichen Zielsetzung, der bisherigen Rechtsprechung und der Anwendung in der Praxis klargestellt.

Nach Verkündung des JStG 2010 (mit Wirkung ab dem 14.12.2010) gilt die Neuregelung.
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17.09.2011, 12:16
Beitrag: #12
RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Danke showbee. Das hatte ich gemeint.

Wichtig ist mir diese Aussage:

Zitat:Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist auch dann erforderlich, wenn die Steuerfestsetzung bereits auf 0 ¤ lautet. Im Bezug auf die angefochtene Steuerfestsetzung liegt zwar keine Beschwer i.S.v. § 350 AO vor, aber § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG n.F. eröffnet die betragsmäßige Verlustübernahme in den Verlustfeststellungsbescheid.

Ich kann mir nämlich gut vorstellen, dass diese Regelung bei den Beratern kaum bekannt ist. Ich will damit niemandem zu nahe treten. Aber ich persönlich habe Befürchtungen, dass die Beraterschaft auf die Barrikaden geht, wenn ich ihnen nun freudig erregt mitteilen darf, dass es zwar löblich ist, dass sie den Verlustfeststellungsbescheid angefochten haben, dies aber nix nutzt, da § 10d Abs. 4 auf § 351 Abs. 2 AO verweist und es dabei egal ist, ob die Steuer auf 0 lautet.

Da braucht es Jahre um den Steuerberatern klar zu machen, dass es nichts hilft, wenn sie die Einkommensteuer über 0 anfechten um höhere Verluste geltend zu machen und nun darf ich ihnen genau das Gegenteil erzählen. Das wird bestimmt noch spassig werden Sad

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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17.09.2011, 12:33
Beitrag: #13
RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Kiharu schrieb:Ich kann mir nämlich gut vorstellen, dass diese Regelung bei den Beratern kaum bekannt ist. Ich will damit niemandem zu nahe treten. Aber ich persönlich habe Befürchtungen, dass die Beraterschaft auf die Barrikaden geht, wenn ich ihnen nun freudig erregt mitteilen darf, dass es zwar löblich ist, dass sie den Verlustfeststellungsbescheid angefochten haben, dies aber nix nutzt, da § 10d Abs. 4 auf § 351 Abs. 2 AO verweist und es dabei egal ist, ob die Steuer auf 0 lautet.

Da braucht es Jahre um den Steuerberatern klar zu machen, dass es nichts hilft, wenn sie die Einkommensteuer über 0 anfechten um höhere Verluste geltend zu machen und nun darf ich ihnen genau das Gegenteil erzählen. Das wird bestimmt noch spassig werden Sad

Das ist mir auch jetzt erst bewusst geworden.

Bösartig wie ich nun mal bin, vermute ich darin schon fast Methode ....

schönen Tag noch

phönix
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17.09.2011, 15:50
Beitrag: #14
RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Na, dann war das ja mal eine richtig fruchtbringende Diskussion.

Zumindest die Verwaltungsmeinung steht also (ich gehe mal davon aus, dass das keine singuläre Meinung der OFD Münster ist).

Nachdem wir jetzt alles wissen, können wir uns also darauf einrichten, uns beruhigt zurücklehnen und abwarten was die Kollegen, die es (noch) nicht so drauf haben und an @kiharu & Co. gescheitert sind, gerichtlich so erstreiten werden.
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17.09.2011, 22:48
Beitrag: #15
RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Zitat:Zumindest die Verwaltungsmeinung steht also (ich gehe mal davon aus, dass das keine singuläre Meinung der OFD Münster ist).

Sie sind aber schwer zu überzeugen...

In den NWB war auch schon ein Aufsatz darüber (NWB Nr. 26 vom 27.06.2011)

Zitat:Die Neuregelung soll eine nachträgliche Verlustfeststellung oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids auf sog. rechtserhebliche Fälle beschränken, in denen „das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Verlustfeststellung gelangt wäre” (BR-Drucks. 318/10 S. 76). Dies bedeutet für den Steuerpflichtigen zukünftig, dass alle Verluste zum Ende des Veranlagungszeitraums beim Finanzamt geltend zu machen sind. Ist der Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bestandskräftig und berücksichtigt er keinen oder nur einen geringeren Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn dieser Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung änderbar wäre. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass ggf. die Steuerfestsetzung für die bestandskräftigen Jahre auf 0 ¤ lautet, denn es kommt nur darauf an, ob dem Grunde nach eine Korrektur der bestandskräftigen Steuerfestsetzung noch möglich wäre (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG). Letztlich stellt der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres zwar nach wie vor keinen Grundlagenbescheid dar, ihm kommt jedoch inhaltliche Bindungswirkung zu (Meyer/Ball, DStR 2011 S. 345, bezeichnen daher den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres zutreffend als „Quasi”-Grundlagenbescheid), was zudem weitere Verfahrensfragen verändert.

Beispiel 6▶

Der Steuerpflichtige erwirtschaftete für das Jahr 05 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 400.000 ¤. Weitere Einkünfte erzielte er nicht. Das Jahr 04 ist bestandskräftig veranlagt, der Gesamtbetrag der Einkünfte (aus Vereinfachungsgründen identisch mit dem zu versteuernden Einkommen) betrug 200.000 ¤. Das Finanzamt erkennt bei der Veranlagung 05 im Mai 06 einen Verlust in Höhe von 250.000 ¤ an und ändert die Veranlagung für 04 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags entsprechend auf eine Steuerfestsetzung von 0 ¤. Darüber hinaus erlässt das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. 12. 05 über 50.000 ¤.

Aufgrund der Neuregelung in § 10d Abs. 4 EStG kommt dem fehlerhaften Einkommensteuerbescheid, wenn er denn nicht geändert wird, Bindungswirkung zu. Folglich muss gegen den Einkommensteuerbescheid 05 Einspruch eingelegt werden mit dem Ziel, den zu berücksichtigenden Verlust mit 400.000 ¤ anzusetzen. Die bisherige Rechtsprechung zum Thema „Beschwer” (vgl. dazu noch zuletzt BFH, Beschluss v. 6. 4. 2010 - IX B 139/09NWB-DOKIDCAAAD-47862NWB-DOKID) muss sich fortentwickeln bzw. auf die geänderte Rechtslage übertragen werden. Beschwer ist auch dann gegeben, wenn ein Bescheid über 0 ¤ anderweitige Bindungswirkung hat (Nr. 3 AEAO zu § 350 unter Berufung auf BFH-Urteil v. 20. 12. 1994 - IX R 80/92, BStBl 1995 II S. 537). Da der Steuerbescheid für 05 nun selbständig anfechtbar ist und das Problem damit „an seiner Wurzel” gepackt” werden kann, ist es müßig, über den geänderten Steuerbescheid 04 und den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. 12. 05 nachzudenken, da diese in Abhängigkeit vom Steuerbescheid 05 erlassen bzw. korrigiert werden.

Mir ging es im Ergebnis auch nur darum, hinsichtlich der geänderten Gesetzeslage zu sensibilisieren. Vielleicht höre ich da mal die Steuerflöhe husten. Wink

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17.09.2011, 23:04
Beitrag: #16
RE: Änderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Aus systematischer Sicht ist die aktuelle Rechtslage auf jeden Fall verständlicher: Der festgestellte Verlust als "Abfallprodukt" der Steuerfestsetzung. Ganz im Gegenteil war ja die Rspr des BFH nicht wirklich verständlich, wenn auch von Gesetzes wegen korrekt.
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