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Kirchensteuerpflicht bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht
15.02.2011, 19:53
Beitrag: #1
Kirchensteuerpflicht bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht
Hat jemand hiervon Ahnung und kann mich bestätigen oder (ungern natürlich) widerlegen?

Sachverhalt:

Stpfl. ist mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in D nicht unbeschränkt steuerpflichtig, beantragt aber, als solcher behandelt zu werden (Voraussetzungen dafür liegen vor).

Er ist Mitglied der rk-Kirche.

Soweit ich sehe, löst dies keine KiSt-Pflicht aus, da diese nicht an die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig anknüpft sondern an Wohnsitz oder gewöhnlíchen Aufenthalt, was beides nicht gegeben ist.

(Fall betrifft Niedersachen, die KiSt-Voraussetzungen habe ich aus § 3 Kirchensteuerrahmengesetz Niedersachsen entnommen).

Gegenstimmen?
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15.02.2011, 20:28
Beitrag: #2
RE: Kirchensteuerpflicht bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht
Da stimme ich zu.

Welches FA kommt denn auf so eine Idee ???
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15.02.2011, 21:35 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.02.2011 21:36 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Kirchensteuerpflicht bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht
Eins, bei dem weder der Bearbeiter noch der SGL richtig Ahnung zu haben scheint bzw. beide zu faul waren, nachzulesen. Ich habe mit der SB telefoniert. Sie habe es auf Anweisung des SGL erst mal so machen sollen, der Steuerberater solle den Rest mit der zuständigen kirchlichen Stelle ausmachen.

Frei nach dem Motto: Ich weiß es nicht genau, wir machen das erst mal so, außerdem muss man bei unbeschränkter Steuerpflicht eben auch deren Nachteile in Kauf nehmen.

Der exakte Fall ist allerdings noch etwas komplizierter gelagert. Es handelt sich um einen nicht kirchenangehörigen EM, der berufsbedingt (Arbeitsplatzwechsel nach D) während des Jahres eine Zweitwohnung (DHHF) in D nahme (er ab da also unbeschränkt steuerpflichtig). Familienwohnsitz blieb im EU-Ausland, Familienumzug erst im Folgejahr. EF damit erst ab dem Familiennachzug unbeschränkt steuerpflichtig.

Da Ehefrau keine Einkünfte hat (auch keine ausländischen) wurde allerdings die Einbeziehung in eine Zusammenveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG beantragt.

Ehefrau ist grundsätzlich römisch-katholisch. FA hat sich daraufhin über Hinweise zur nicht vorliegenden KiSt-Pflicht im entsprechenden Jahr hinweggesetzt und Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe festgesetz. Dies dafür für das Gesamtjahr, obwohl noch nicht einmal der Ehemann im Gesamtjahr unbeschränkt steuerpflichtig war.

Musste jetzt extra einen Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung erheben. Mal sehen, wie es weitergeht.
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