Hallo,
weil es ja noch nicht kompliziert genug ist, hat sich der Gesetzgeber einfallen lassen, dass die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft sowie Antr�ge auf verbindliche Zusagen infolge einer Au�enpr�fung gilt.
Zitat:Lohnsteuer-Anrufungsauskunft weiterhin kostenfrei
BMF-Schreiben vom 12.3.2007 (IV A 4 � S 0224/07/0001, BStBl. I, S. 227 unter Tz. 1.2)
Die Geb�hrenpflicht f�r die Bearbeitung von Antr�gen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gilt nicht f�r Lohnsteuer-Anrufungsausk�nfte nach � 42e EStG (vgl. auch hier).
Praxis-Info!
Problemstellung
F�r die Bearbeitung von Antr�gen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt eingegangen sind, werden grunds�tzlich Geb�hren erhoben. Die Geb�hr richtet sich in der Regel nach dem Wert, den die Auskunft f�r den Antragsteller hat (sog. Gegenstandswert, der nach der steuerlichen Auswirkung berechnet wird). Ausgehend von diesem Gegenstandswert wird anhand des Gerichtskostengesetzes die Geb�hr berechnet. Ggf. kommt auch der Ansatz einer sog. Zeitgeb�hr in Betracht (= 50 � je halbe Stunde Bearbeitungszeit durch das Finanzamt). Die Geb�hr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.
Fraglich war, ob s�mtliche Anfragen von Steuerzahlern bei der Finanzverwaltung eine Geb�hrenpflicht ausl�sen.
L�sung
Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass die Geb�hrenpflicht nicht f�r Antr�ge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Au�enpr�fung (vgl. �� 204 ff AO) oder Lohnsteuer-Anrufungsausk�nfte nach � 42e EStG gilt.
Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug zugunsten der Allgemeinheit durchzuf�hren, ohne hierf�r von Seiten des Staates eine Entsch�digung zu erhalten. Da er au�erdem f�r die ihm unterlaufenen Fehler verschuldensunabh�ngig vom Finanzamt in Haftung genommen werden kann, muss er kostenlos die M�glichkeit haben, durch eine Anfrage bei seinem zust�ndigen Finanzamt (= Betriebsst�ttenfinanzamt) betreffend die Vornahme des Lohnsteuerabzugs Rechtssicherheit zu erlangen.
Praxishinweise
* Eine sog. Anrufungsauskunft �ber die lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts kann m�ndlich oder schriftlich vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim zust�ndigen Betriebsst�ttenfinanzamt beantragt werden.
* H�lt sich der Arbeitgeber an die ihm vom Betriebsst�ttenfinanzamt erteilte Auskunft, f�hrt dies zum Haftungsausschluss des Arbeitgebers f�r zu wenig einbehaltene Lohnsteuer, auch wenn sich die vom Finanzamt erteilte Auskunft im Nachhinein als unrichtig herausstellen sollte (BFH-Urteil vom 24.11.1961, BStBl. III 1962, S. 37).
* Die Anrufungsauskunft gilt allerdings nur f�r das Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Eine etwaig zu wenig einbehaltene Lohnsteuer kann daher selbst bei einer falschen Auskunft des Finanzamts bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nacherhoben werden (BFH-Urteil vom 9.10.1992, BStBl. II 1993, S. 166).
* Der Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sieht in R 42e Abs. 1 LStR erstmals eine (zeitliche) Befristung von Lohnsteuer-Anrufungsausk�nften vor. K�nftig wird die Finanzverwaltung wohl zumindest bei Dauersachverhalten dazu �bergehen, eine zeitliche Befristung der Auskunft vorzunehmen. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer m�ssen dann nach Ablauf der Befristung die Auskunft erneut beantragen.
Dipl.-Finanzwirt J�rgen Plenker
BC 7/2007