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LSt-Anrufungsauskunft kostenfrei
30.06.2007, 11:04
Beitrag: #1
LSt-Anrufungsauskunft kostenfrei
Hallo,

weil es ja noch nicht kompliziert genug ist, hat sich der Gesetzgeber einfallen lassen, dass die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft sowie Antr�ge auf verbindliche Zusagen infolge einer Au�enpr�fung gilt.

Zitat:Lohnsteuer-Anrufungsauskunft weiterhin kostenfrei
BMF-Schreiben vom 12.3.2007 (IV A 4 � S 0224/07/0001, BStBl. I, S. 227 unter Tz. 1.2)

Die Geb�hrenpflicht f�r die Bearbeitung von Antr�gen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gilt nicht f�r Lohnsteuer-Anrufungsausk�nfte nach � 42e EStG (vgl. auch hier).



Praxis-Info!

Problemstellung

F�r die Bearbeitung von Antr�gen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt eingegangen sind, werden grunds�tzlich Geb�hren erhoben. Die Geb�hr richtet sich in der Regel nach dem Wert, den die Auskunft f�r den Antragsteller hat (sog. Gegenstandswert, der nach der steuerlichen Auswirkung berechnet wird). Ausgehend von diesem Gegenstandswert wird anhand des Gerichtskostengesetzes die Geb�hr berechnet. Ggf. kommt auch der Ansatz einer sog. Zeitgeb�hr in Betracht (= 50 � je halbe Stunde Bearbeitungszeit durch das Finanzamt). Die Geb�hr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.

Fraglich war, ob s�mtliche Anfragen von Steuerzahlern bei der Finanzverwaltung eine Geb�hrenpflicht ausl�sen.



L�sung

Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass die Geb�hrenpflicht nicht f�r Antr�ge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Au�enpr�fung (vgl. �� 204 ff AO) oder Lohnsteuer-Anrufungsausk�nfte nach � 42e EStG gilt.

Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug zugunsten der Allgemeinheit durchzuf�hren, ohne hierf�r von Seiten des Staates eine Entsch�digung zu erhalten. Da er au�erdem f�r die ihm unterlaufenen Fehler verschuldensunabh�ngig vom Finanzamt in Haftung genommen werden kann, muss er kostenlos die M�glichkeit haben, durch eine Anfrage bei seinem zust�ndigen Finanzamt (= Betriebsst�ttenfinanzamt) betreffend die Vornahme des Lohnsteuerabzugs Rechtssicherheit zu erlangen.



Praxishinweise

* Eine sog. Anrufungsauskunft �ber die lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts kann m�ndlich oder schriftlich vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim zust�ndigen Betriebsst�ttenfinanzamt beantragt werden.
* H�lt sich der Arbeitgeber an die ihm vom Betriebsst�ttenfinanzamt erteilte Auskunft, f�hrt dies zum Haftungsausschluss des Arbeitgebers f�r zu wenig einbehaltene Lohnsteuer, auch wenn sich die vom Finanzamt erteilte Auskunft im Nachhinein als unrichtig herausstellen sollte (BFH-Urteil vom 24.11.1961, BStBl. III 1962, S. 37).
* Die Anrufungsauskunft gilt allerdings nur f�r das Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Eine etwaig zu wenig einbehaltene Lohnsteuer kann daher selbst bei einer falschen Auskunft des Finanzamts bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nacherhoben werden (BFH-Urteil vom 9.10.1992, BStBl. II 1993, S. 166).
* Der Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sieht in R 42e Abs. 1 LStR erstmals eine (zeitliche) Befristung von Lohnsteuer-Anrufungsausk�nften vor. K�nftig wird die Finanzverwaltung wohl zumindest bei Dauersachverhalten dazu �bergehen, eine zeitliche Befristung der Auskunft vorzunehmen. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer m�ssen dann nach Ablauf der Befristung die Auskunft erneut beantragen.

Dipl.-Finanzwirt J�rgen Plenker

BC 7/2007

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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