LSt-Anrufungsauskunft kostenfrei - zaunkönig - 30.06.2007 11:04
Hallo,
weil es ja noch nicht kompliziert genug ist, hat sich der Gesetzgeber einfallen lassen, dass die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft sowie Anträge auf verbindliche Zusagen infolge einer Außenprüfung gilt.
Zitat:Lohnsteuer-Anrufungsauskunft weiterhin kostenfrei
BMF-Schreiben vom 12.3.2007 (IV A 4 – S 0224/07/0001, BStBl. I, S. 227 unter Tz. 1.2)
Die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gilt nicht für Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte nach § 42e EStG (vgl. auch hier).
Praxis-Info!
Problemstellung
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt eingegangen sind, werden grundsätzlich Gebühren erhoben. Die Gebühr richtet sich in der Regel nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (sog. Gegenstandswert, der nach der steuerlichen Auswirkung berechnet wird). Ausgehend von diesem Gegenstandswert wird anhand des Gerichtskostengesetzes die Gebühr berechnet. Ggf. kommt auch der Ansatz einer sog. Zeitgebühr in Betracht (= 50 € je halbe Stunde Bearbeitungszeit durch das Finanzamt). Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.
Fraglich war, ob sämtliche Anfragen von Steuerzahlern bei der Finanzverwaltung eine Gebührenpflicht auslösen.
Lösung
Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass die Gebührenpflicht nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (vgl. §§ 204 ff AO) oder Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte nach § 42e EStG gilt.
Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug zugunsten der Allgemeinheit durchzuführen, ohne hierfür von Seiten des Staates eine Entschädigung zu erhalten. Da er außerdem für die ihm unterlaufenen Fehler verschuldensunabhängig vom Finanzamt in Haftung genommen werden kann, muss er kostenlos die Möglichkeit haben, durch eine Anfrage bei seinem zuständigen Finanzamt (= Betriebsstättenfinanzamt) betreffend die Vornahme des Lohnsteuerabzugs Rechtssicherheit zu erlangen.
Praxishinweise
* Eine sog. Anrufungsauskunft über die lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts kann mündlich oder schriftlich vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden.
* Hält sich der Arbeitgeber an die ihm vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Auskunft, führt dies zum Haftungsausschluss des Arbeitgebers für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer, auch wenn sich die vom Finanzamt erteilte Auskunft im Nachhinein als unrichtig herausstellen sollte (BFH-Urteil vom 24.11.1961, BStBl. III 1962, S. 37).
* Die Anrufungsauskunft gilt allerdings nur für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Eine etwaig zu wenig einbehaltene Lohnsteuer kann daher selbst bei einer falschen Auskunft des Finanzamts bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nacherhoben werden (BFH-Urteil vom 9.10.1992, BStBl. II 1993, S. 166).
* Der Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sieht in R 42e Abs. 1 LStR erstmals eine (zeitliche) Befristung von Lohnsteuer-Anrufungsauskünften vor. Künftig wird die Finanzverwaltung wohl zumindest bei Dauersachverhalten dazu übergehen, eine zeitliche Befristung der Auskunft vorzunehmen. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer müssen dann nach Ablauf der Befristung die Auskunft erneut beantragen.
Dipl.-Finanzwirt Jürgen Plenker
BC 7/2007
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