Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Arbeitnehmerveranlagung
30.04.2009, 15:48
Beitrag: #1
Arbeitnehmerveranlagung
Hallo zusammen,

bin heute mit einem kollegen auf folgendes "Problem" gestoßen:

Arbeitnehmer, LStKlasse I, keine weiteren Einkünfte. Arbeitnehmer beantragt die Veranlagung zur Einkommensteuer gem. § 46 II Nr. 8 EStG.
Die Erklärung wird veranlagt und der Bescheid ergeht mit einer Nachzahlung von € 50,00.

Ist es möglich, den Antrag auf Veranlagung nach Bescheidung zurückzuziehen?

Ich bin selber hin und her gerissen:

einseits will ich es bejahen, da die erklärung freiwillig abgegeben wurde.

andererseits hab ich ja auch nen VA in der welt.

in dem zeitraum zwischen abgabe und bescheidung habe ich kein für mich kein problem den antrag zurückzuziehen, aber wie sieht es danach aus?

kann mich jemand erleuchten? am besten mit rechtsgrundlage zum nachvollziehen Smile


danke Smile

Ciao
Tax

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
30.04.2009, 15:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.04.2009 15:56 von Opa.)
Beitrag: #2
RE: Arbeitnehmerveranlagung
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann die Veranlagung m.E. rückgängig gemacht werden. Hab ich auch schon mal gemacht, formloses Schreiben und gut. Bescheid wurde aufgehoben. Rechtsgrundlage müsste ich suchen, oder es wurde damals auf "good will" gemacht.

Aber wo kommen dann eigentlich die 50,- Nachzahlung her?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
30.04.2009, 17:00
Beitrag: #3
RE: Arbeitnehmerveranlagung
Keine Ahnung, aber durch eine unglückliche Zahlenkombi kann das schon passieren.
Hab den Antrag nach Bescheid auch schon zurückgezogen-problemlos.
Rechtsgrundlage-keine Ahnung, müsste ich raussuchen.

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
30.04.2009, 17:28 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.04.2009 17:29 von Kiharu.)
Beitrag: #4
RE: Arbeitnehmerveranlagung
Das ist kein ESt-Problem sondern ein AO Problem. Man hat die Möglichkeit innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen einfachen Antrag nach § 172 AO zu stellen, denn dieser deckt auch die Aufhebung von Steuerbescheiden . Oder man legt Einspruch ein, dann erfolgt die Aufhebung im Rahmen des Einspruchsverfahrens über § 367 AO. Allerdings eben nur, wenn tatsächlich eine Antragsveranlagung vorliegt.

Ich glaube ihr habt einfach den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen. *grins*

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
30.04.2009, 18:19
Beitrag: #5
RE: Arbeitnehmerveranlagung
Ja, ist so dunkel hier. Big Grin
Gewitter!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
30.04.2009, 19:23
Beitrag: #6
RE: Arbeitnehmerveranlagung
danke euch Smile

war tatsächlich so, dass wir den wald vor lauter bäumen nicht gesehen haben. Smile

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation