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Steuerberatungskosten
29.02.2008, 14:45
Beitrag: #1
Steuerberatungskosten
Hallo,

habe heute folgende Info gefunden:

Zitat:Steuerberatungskosten beim BFH anhängig

Wie vor kurzem auf http://www.dstv.de berichtet, hatte das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 17. 1. 2008 die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten als nicht verfassungswidrig erachtet und die steuerliche Geltendmachung entsprechend abgelehnt. Gegen dieses Urteil ist nunmehr ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Es wird von dem Kollegen StB Uwe Szymborski von der Gerd Zwadlo Steuerberatungsgesellschaft mbH, Garbsen, mit Unterstützung des Deutschen Steuerberaterverbandes geführt. Unter Berufung auf das Aktenzeichen BFH X R 10/08 kann in vergleichbaren Fällen die Verfahrensruhe gem. § 363 Absatz 2 Satz 2 AO erreicht werden.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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05.05.2008, 11:04
Beitrag: #2
RE: Steuerberatungskosten
Hallo,


wie geht ihr mit dem BMF 14.04.2008 in der Praxis um ?

Tragt ihr die STB-Rechnung dann in voller Höhe z.B. bei den Werbungskosten ein (wenn sich dort eine Auswirkung ergibt) Ein Feld bei den Sonderausgaben gibt es ja leider nicht mehr...

Wie gehen die FA mit der Angelegenheit um ?

Habe leider seit dem noch keine neuen Bescheide erhalten so dass ich keine Erfahrungswerte habe...
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05.05.2008, 11:54
Beitrag: #3
RE: Steuerberatungskosten
Hallo,

wir machen es so wie die DATEV es für Ihr Programm empfiehlt. Im Feld dauernde Last mit Text eintragen und gegen den (ablehnenden) Bescheid Einspruch einlegen.

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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05.05.2008, 12:01
Beitrag: #4
RE: Steuerberatungskosten
Durch das BMF ergehen jetzt (seit Mitte April) alle Bescheide vorläufig zu diesem Punkt (Abzug als SA).
Ich habe bisher die vollen Kosten als WK angesetzt und fast immer voll durchbekommen. (Die Bearbeiter kennen glücklicherweise kaum das BMF v. 21.12.07.) Wenn der Ansatz sich nicht ausgewirkt hat, hatte ich Einspruch und RdV beantragt. Das kann ich mir jetzt sparen durch den Vorläufigkeitsvermerk.
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