GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
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27.03.2013, 13:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.03.2013 13:02 von phönix.)
Beitrag: #11
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RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
Forderung nur dann, wenn durchsetzbar. Also echter Vermögensgegenstand. Dann aber bitte mit Bewertung, sprich: ist der Gesellschafter zahlungsfähig?
Wenn du als KG versuchst, in einer Gmbh& Co. nicht ausdrücklich genehmigte Entnahmen von den Gesellschaftern einzuklagen, wirst Du in der Regel keine Chance haben. (Davon unbeeinflusst: Haftung nach 172 (4) HGB, aber diese Haftungsforderung macht ja nicht die KG geltend!) schönen Tag noch phönix |
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27.03.2013, 15:25
Beitrag: #12
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RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
Jetzt nur nochmal zu Sicherheit...
Dadurch dass der Kommanditist deutlich mehr entommen hat, ist das Kapital nun auf der Aktivseite (Die Entnahmen übersteigen auch seine Hafteinlage). Ist der Auswies unter dem Punkt "D. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Entnahmen Kommanditisten" richtig? |
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27.03.2013, 15:32
Beitrag: #13
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RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
(27.03.2013 15:25)Cloud schrieb: Ist der Auswies unter dem Punkt "D. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Entnahmen Kommanditisten" richtig? genau. schönen Tag noch phönix |
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27.03.2013, 16:10
Beitrag: #14
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RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
Wenn die Entnahme unzulääsig war hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung.
= Forderung ggü. Gesellschafter |
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27.03.2013, 16:44
Beitrag: #15
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RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
(27.03.2013 16:10)limo schrieb: Wenn die Entnahme unzulässig war hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung. Jein OFD Rheinland, 4.12.2009, S 2241 a A - 1020 - St 113 Das hängt von den Regelungen zu den Kapitalkonten im Gesellschaftsvertrag ab! schönen Tag noch phönix |
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