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GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
26.03.2013, 12:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.03.2013 15:05 von Cloud.)
Beitrag: #1
GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
Hallo,

kürzlich hab ich folgenden Fall in die Hand bekommen:

Der Kommanditist einer Einmann-GmbH Co. KG bekommt aufgrund seines Geschäftsführervertrags mit der Verwaltungs-GmbH, im Wege des abgekürzten Zahlungsweg, eine Tätigkeitsvergütung von jährlich ca. 60 TEUR von der GmbH Co. KG ausgezahlt. Weiter heißt es, dass die Vergütung auf gesellschaftlicher Grundlage erfolgt und im Rahmen der Gewinnverteilung der KG als Gewinnvorabvergütung angesehen werden soll.

lt. KG-Vertrag werden zwei Kapitalkonten für jeden Gesellschafter geführt. Kapitalkonto I ist das Festkapital. Auf dem Kapitalkonto II werden Entnahmen, Einlagen, Gewinne- und Verluste erfasst. Außerdem wird das Kapitalkonto II mit 6% verzinst.

Die Kommanditisten dürfen lt. KG-Vertrag die im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeitsvergütung monatlich entnehmen. Mehr geht nur, wenn dies der Komplementär bestimmt.

Die GmbH & Co. hat diese Jahr ein Gewinn i.h.v ca. 20 TEUR. Wie ist jetzt die Tätigkeitsvergütung zu behandeln, wenn mehr entnommen wird als Gewinn vorhanden ist? Bisher wird das Kapitalkonto II im EK ausgewiesen.

EDIT: Hab jetzt nochmal nachgebessert Big Grin

Grüße
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26.03.2013, 22:43 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.03.2013 22:45 von phönix.)
Beitrag: #2
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
jetzt muss ich erst einmal nach Einzelheiten fragen:

wahrscheinlicher Sachverhalt: Der Geschäftsführer der GmbH, die Komplementärin der KG ist, erhält von der GmbH ein Geschäftsführergehalt von 60.000 €, die GmbH hat Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung von der KG auch in Höhe von 60.000 €. Aus Gründen des abgekürzten Zahlungsweges erfolgt direkt Zahlung von der KG an den Geschäftsführer der GmbH, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist. Ist das so richtig?

Aber eigentlich passt dann dazu die Regelung des Gesellschaftsvertrages bei der KG nicht, nach der die Kommanditisten die Tätigkeitsvergütung der GmbH monatlich entnehmen dürfen? Handelt es sich auf Ebene der KG nach dem Gesellschaftsvertrag um geschäftsführende Kommanditisten oder um eine geschäftsführende GmbH? bitte ganz genau überprüfen.

Wenn es sich um eine geschäftsführende GmbH handeln sollte, würde ich den Fall wie folgt behandeln:

In der Handelsbilanz der KG wird die Geschäftsführungsvergütung für die GmbH als Aufwand gezeigt. Steuerlich stellt dies für die GmbH eine Sonderbetriebseinnahme auf Ebene der KG dar. Sollte dadurch insgesamt einen Verlust realisiert werden, ist dieser Verlust unter den Voraussetzungen des Paragraphen 15 a Einkommensteuergesetz gegebenenfalls nur verrechenbar und nicht ausgleichsfähig. gleichzeitig stellen die an den Kommanditisten der KG gezahlten Geschäftsführergehälter Sonderbetriebsausgaben der GmbH bei der KG dar.

Die vom Geschäftsführer der GmbH bezogenen Gelder stellen beim Kommanditisten der KG ( wenn es sich um die gleiche Person handelt) Sonderbetriebseinnahmen dar. Diese sind auf jeden Fall zu versteuern, auch wenn eventuelle Gesamthandsverluste für den Kommanditisten als nicht ausgleichsfähig festzustellen sind.

Sollte es sich um einen geschäftsführenden Kommanditisten handeln, ist die Situation ähnlich. Der Kommanditist erhält direkt von der KG die von der KG an ihn gezahlten Tätigkeitsvergütungen als Sonderbetriebseinnahme zugewiesen, ein eventueller Verlust aus dem Gesamthandsvermögen für den Kommanditisten kann gegebenenfalls nicht ausgleichsfähig sein.

Trifft dagegen weder Variante 1 noch Variante 2i zu und hat der Kommanditist nur freie Liquidität aus der KG genommen ( möglicherweise in Übereinstimmung mit den Gesellschaftsvertrag) wird ihm das Gesamthandsergebnis ohne Berücksichtigung von Tätigkeitsvergütungen und Sonderbetriebseinnahmen zugewiesen. Sollte der Kommanditist durch die Entnahmen ein negatives Kapitalkonto produziert haben, kann ein eventueller Verlust unter den Voraussetzungen des § 15a nicht ausgleichsfähig sein. Es ist aber auch die Variante vorstellbar, dass der Verlust ausgleichsfähig ist, soweit der Kommanditist für seine Entnahmen haftet.

schönen Tag noch

phönix
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27.03.2013, 08:39
Beitrag: #3
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
Hallo phönix,

herzlichen Dank für deine Antwort. Auf deinen Rat hin, habe ich nochmals im Keller nach den alten Verträgen geschaut und bin auf folgendes gestoßen:

In 2002 gab es einen Nachtrag zum KG-Vertrag:

Dort heißt es wörtlich:
Die Kommanditisten sind lt. Geschäftsführerverträge vom 30. Juni 2002 zu Geschäftsführen der Komplementär-GmbH bestellt. Sie erhalten hierfür eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von jeweils 36 TEUR (war damals, Jetzt 60 TEUR) . Die Vergütung wird im Wege des abgekürzten Zahlungsweges von der KG vergütet. Hierbei handelt es sich um eine Vergütung auf gesellschaftlicher Grundlage. Sie wird im Rahmen der Gewinnverteilung gezahlt.

Im Dienstvertrag der Geschäftsführer (bei der GmbH) gibt es aber keine Vereinbarung über eine Tätigkeitsvergütung. Dort sind nur LFZ, Überstunden und ähnliches geregelt, aber kein Gehalt.

Die GmbH ist Geschäftsführer der KG und ist berechtigt die monatliche Tätigkeitsvergütung zu entnehmen. Kommanditisten haben nur ein höheres Entnahmerecht, wenn der Komplementär dies beschließt.

In der Vergangenheit wurde die Tätigkeitsvergütung direkt auf die Kapitalkonten gebucht. Der restliche Gewinnanteil wurde entprechend der Beteiligung an der KG verteilt. Für diese Jahr bin ich was die Tätigkeitsvergütung angeht genauso vorgegangen. Übrig bleibt aber jetzt ein Bilanzverlust (Tätigkeitsvergütung > Gewinn).

Grüße
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27.03.2013, 10:30
Beitrag: #4
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
Zitat:Sie wird im Rahmen der Gewinnverteilung gezahlt.

Verstehe ich dann in Richtung phoenix letztem Textbaustein. Keine Sonderbetriebseinnahmen bei dem Komm.; die ganze Regelung ist aber sehr schief und sollte mal revidiert werden. Entweder ich regele das über gesellschaftsrechtliche Entnahmen oder ich nenne das Tätigkeitsvergütung. Beides zusammen ist erstmal diametral. Auch ist mir komisch, wenn es eine Vereinbarung bei der GmbH dann über Lohnfortzahlung und gar Überstunden (vGA ick hör dir trapsen) gibt ohne das Gehälter vereinbart sind.

Der sauberste Weg ist m.E. die Anstellung bei der GmbH und ein Ersatzanspruch GmbH ggü KG.
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27.03.2013, 11:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.03.2013 11:22 von Cloud.)
Beitrag: #5
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
@showbee

Viele Dank für deine Antwort.

Ja, so richtig verstehen tue ich das auch nicht, das Überstunden und Lohnfortzahlungen in der Vereinbarung geregelt sind, aber das ganze ohne Gehalt. In der Hinsicht gebe ich dir vollkommen recht und man sollte hier eine Änderungen des Dienstvertrags anstreben.

Wäre es nicht einfacher die Tätigkeitsvergütung zu revidieren und dem Kommanditisten ein uneingeschränktes Entnahmerecht zu gewähren?

Die Tätigkeitsvergütung ist bisher nicht in der KG als Aufwand gebucht, sondern als Entnahme. Der Anspruch wird allerdings als "Vorabgewinn" über die 9000er Konten monatlich gebucht. Die tatsächliche Zahlung wird auf dem Kapitalkonto erfasst (2000er Konten). Jetzt wo mehr entnommen bzw. Tätigkeitsvergütung gezahlt wird als Gewinn vorhanden ist, muss ich doch den Restanteil (Bilanzverlust) wieder dem Kapitalkonto des Kommanditisten belasten? Die Vereinbarung über die Tätigkeitsvergütung ist dann doch völlig nutzlos?!

Grüße
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27.03.2013, 11:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.03.2013 11:36 von phönix.)
Beitrag: #6
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
völlig schwachsinnige Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG. Bei echter Einmann-GmbH& co. KG total deplaziert und aus irgendeinem Formularbuch abgeschrieben.

Vorschlag: Regelung wird ersatzlos aufgehoben, statt dessen erfolgen einfach Entnahmen. Anstellungsvertrag bei GmbH muss auch aufgehoben werden.

schönen Tag noch

phönix
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27.03.2013, 11:39
Beitrag: #7
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
(27.03.2013 11:26)phönix schrieb:  völlig schwachsinnige Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG. Bei echter Einmann-GmbH& co. KG total deplanziert und aus irgendeinem Formularbuch abgeschrieben.

Vorschlag: Regelung wird ersatzlos aufgehoben, statt dessen erfolgen einfach Entnahmen. Anstellungsvertrag bei GmbH muss auch aufgehoben werden.

Ist es aussreichend, wenn man einen Nachtrag zum KG-Vertrag fasst, der die Vereinbarung über die Tätigkeitsvergütung aufhebt und dem Kommanditisten ein Entnahmerecht einräumt? Zeitgleich wird dann auch der Anstellungsvertrag bei der GmbH aufgehoben?
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27.03.2013, 11:45
Beitrag: #8
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
(27.03.2013 11:39)Cloud schrieb:  Ist es aussreichend, wenn man einen Nachtrag zum KG-Vertrag fasst, der die Vereinbarung über die Tätigkeitsvergütung aufhebt und dem Kommanditisten ein Entnahmerecht einräumt? Zeitgleich wird dann auch der Anstellungsvertrag bei der GmbH aufgehoben?

ja, Entnahmerecht müsste nicht mal unbedingt vereinbart werden.

schönen Tag noch

phönix
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27.03.2013, 12:01
Beitrag: #9
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
Zitat:ja, Entnahmerecht müsste nicht mal unbedingt vereinbart werden.

Sind unzulässige Entnahmen nicht als Forderung ggü Gesellschafter auszuweisen und dementsprechend dann Fremd- und nicht Eigenkapital?
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27.03.2013, 12:44
Beitrag: #10
RE: GmbH & Co. - Entnahme vom Gewinn
(27.03.2013 12:01)limo schrieb:  
Zitat:ja, Entnahmerecht müsste nicht mal unbedingt vereinbart werden.

Sind unzulässige Entnahmen nicht als Forderung ggü Gesellschafter auszuweisen und dementsprechend dann Fremd- und nicht Eigenkapital?


Jein:

Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 3. Auflage 2009 § 22 Kapitalanteil und Gesellschafterkonten v. Falkenhausen/Schneider Rn 78 schrieb:Sollsalden können jedoch auch auf Konten entstehen, die nicht zur Verbuchung von Verlusten vorgesehen sind. Es entspricht gängiger Praxis, den Gesellschaftern Entnahmen im Vorgriff auf noch nicht verbuchte Gewinne zu gestatten, um Steuervorauszahlungen zu leisten oder auch nur den laufenden Lebenshaltungsbedarf abzudecken. Huber zur Fussnote 109 ist der Ansicht, daß der durch den Vorschuß entstandene Sollsaldo keine Forderung gegen den Gesellschafter ausweist. Der Gesellschafter sei zum Ausgleich erst verpflichtet, wenn bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft der Vorschuß nicht durch seitdem angefallene Gewinne abgedeckt worden ist. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus § 812 BGB wegen späteren Fortfalls des Rechtsgrundes für die Vorschußleistung. Wenn lediglich ein Anspruch aus § 812 ff. BGB bestünde, würde jedoch die Gesellschaft insbesondere wegen der Gefahr des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) in unbilliger Weise mit einem Risiko belastet. Vielmehr ist die Ausgleichsverpflichtung aus dem Zweck des Vorschusses abzuleiten. Der Vorschuß wird regelmäßig auf den Gewinn des laufenden Jahres gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung ist dementsprechend solange gestundet, wie das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres nicht festgestellt ist. Nach Ergebnisfeststellung ist der Vorschuß entweder durch den angefallenen Gewinn abgedeckt oder muß zurückgezahlt werden.
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