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SV-Pflicht bei Familien-GmbH
24.09.2008, 11:41
Beitrag: #1
SV-Pflicht bei Familien-GmbH
Hallo,

die Landessozialgerichte scheinen sich auf Kriegsfu� mit den Bundesgerichten zu befinden. Anders kann ich mir das alles auch nicht erkl�ren.

Hier nun ein Urteil zu einer mit 10 Prozent am Unternehmen beteiligten Gesellschafterin, der die SV-Freiheit wegen einer Arbeitnehmerstellung nicht anerkannt wurde.

F�r mich das schlimme daran ist, dass steuerrechtlich eine solche Konstellation als gleichgerichtete Interessen unter Eheleuten ausgelegt wird und hier die mangelnde Mitsprache- und Entscheidungsbefugnis versagt wird.
Deutsches Recht ist �u�erst spa�ig.

Zitat:SV-Pflicht bei Familien-GmbH: LSG-Urteil l�sst aufhorchen

Der Urteilsdschungel wegen der SV-Pflicht bei Familien-GmbH ist um eine Variante reicher: Ein neues LSG-Urteil widerspricht sogar einem BSG-Urteil.

Das Familienunternehmen, eine GmbH der Eheleute, wurde 1978 gegr�ndet. Die Ehefrau ist mit 10 % an der GmbH beteiligt, als kaufm�nnische Leiterin der GmbH besch�ftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Ihr Ehemann ist zu 90 % an der GmbH beteiligt und als deren Gesch�ftsf�hrer t�tig. Nach fast 30 Jahren beantragte die GmbH die Feststellung, dass die Ehefrau seit 1978 selbstst�ndig t�tig ist und nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Die Ehefrau habe ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen, da sie u.a. B�rgschaften �bernommen habe. Die beklagte Einzugsstelle (Krankenkasse) bestand jedoch auf der Versicherungspflicht.

Klage beim LSG Baden-W�rttemberg: Kein Erfolg f�r die Kl�gerin

Die Klage hatte vor dem Landessozialgericht Baden-W�rttemberg (LSG) keinen Erfolg (Urteil v. 15.08.2008, L 4 KR 4577/06). Ma�gebend f�r die Abgrenzung von abh�ngiger Besch�ftigung und selbstst�ndiger T�tigkeit als Unternehmer seien � auch bei Familienunternehmen � die Umst�nde des Einzelfalls. Die Ehefrau sei seit 1978 abh�ngig besch�ftigt und unterliege deshalb der Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Bei einem Kapitalanteil von 10 % sei im Regelfall ein abh�ngiges Besch�ftigungsverh�ltnis anzunehmen. Die Ehefrau habe auch Weisungen des Gesch�ftsf�hrers bzw. Beschl�sse der Gesellschafterversammlung nicht verhindern k�nnen. Soweit sich die GmbH darauf berufe, der vorliegende Arbeitsvertrag sei allein aus steuerrechtlichen Gr�nden geschlossen und "nicht gelebt" worden, k�nne dies nicht zu einem anderen Ergebnis f�hren. Der Arbeitsvertrag k�nne nicht so ausgelegt werden, wie dies dem Betroffenen jeweils g�nstig sei (keine Individualn�tzlichkeit; so auch BSG v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R). Es sei von einem Gleichklang steuerlich und sozialrechtlich wirkender Vereinbarungen auszugehen. Aus der famili�ren Verbundenheit der Eheleute folge nichts anderes.

Einzelfall-Falle: Niemand sollte sich sicher f�hlen

In einem vergleichbaren Fall ist auch schon anders entschieden worden. Besch�ftigte in Familiengesellschaften k�nnten selbst�ndig t�tig sein, weil die Verbundenheit zwischen Gesellschaftern und Gesch�ftsf�hrer ein Gef�hl erh�hter Verantwortung f�reinander schaffen und einen Einklang der Interessen bewirken k�nne (so BSG v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R).

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren: Zeitnahe Kl�rung

Inzwischen ist f�r solche F�lle das sog. obligatorische Statusfeststellungsverfahren eingef�hrt worden (� 28a III 2 Nr. 1d SGB IV). Danach m�ssen die Meldungen der Arbeitgeber die Angabe enthalten, ob es sich bei den Besch�ftigten um Ehegatten, Lebenspartner oder (seit 1.1.2008) auch Abk�mmling handelt. Die Einzugsstellen haben zeitnah nach der Anmeldung zur Sozialversicherung verbindlich zu entscheiden, ob Versicherungspflicht besteht. F�lle mit einer r�ckwirkenden Kl�rung �ber viele Jahre hinweg sollten damit der Vergangenheit angeh�ren. Ansonsten gilt:

Eine 30 Jahre zur�ckwirkende Feststellung der Versicherungsfreiheit ist zwar m�glich, bringt dem Versicherten wirtschaftlich aber nur Vorteile, soweit ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitr�ge besteht (� 26 Abs. 2 SGB IV). Dies ist nur m�glich, wenn der Tr�ger noch keine Leistungen zu erbringen hatte. Der Beitragserstattungsanspruch verj�hrt vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Zahlung (� 27 Abs. 2 SGB IV). In der Rentenversicherung gelten allerdings Abweichungen. Dort wird die Vier-Jahres-Frist gehemmt, wenn ein Beitrags- oder Rentenverfahren durchgef�hrt wird. Sie kann sich dadurch theoretisch auf bis zu 30 Jahre verl�ngern (�� 198 S. 2 SGB VI, 27 Abs. 2 SGB IV).

Fazit: Kl�rung liegt im Interesse der Betroffenen

Betroffene sollten sich im eigenen Interesse m�glichst fr�hzeitig um eine sozialversicherungsrechtliche Statuskl�rung bem�hen, soweit nicht ohnehin bereits ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren in die Wege geleitet wurde. Denn unangenehme �berraschungen nach vielen Jahren, so wie im vorliegenden Fall, sollten weder im Interesse der Familienbetriebe, noch im Interesse der Sozialversicherungstr�ger liegen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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