Hallo,
die Landessozialgerichte scheinen sich auf Kriegsfu� mit den Bundesgerichten zu befinden. Anders kann ich mir das alles auch nicht erkl�ren.
Hier nun ein Urteil zu einer mit 10 Prozent am Unternehmen beteiligten Gesellschafterin, der die SV-Freiheit wegen einer Arbeitnehmerstellung nicht anerkannt wurde.
F�r mich das schlimme daran ist, dass steuerrechtlich eine solche Konstellation als gleichgerichtete Interessen unter Eheleuten ausgelegt wird und hier die mangelnde Mitsprache- und Entscheidungsbefugnis versagt wird.
Deutsches Recht ist �u�erst spa�ig.
Zitat:SV-Pflicht bei Familien-GmbH: LSG-Urteil l�sst aufhorchen
Der Urteilsdschungel wegen der SV-Pflicht bei Familien-GmbH ist um eine Variante reicher: Ein neues LSG-Urteil widerspricht sogar einem BSG-Urteil.
Das Familienunternehmen, eine GmbH der Eheleute, wurde 1978 gegr�ndet. Die Ehefrau ist mit 10 % an der GmbH beteiligt, als kaufm�nnische Leiterin der GmbH besch�ftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Ihr Ehemann ist zu 90 % an der GmbH beteiligt und als deren Gesch�ftsf�hrer t�tig. Nach fast 30 Jahren beantragte die GmbH die Feststellung, dass die Ehefrau seit 1978 selbstst�ndig t�tig ist und nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Die Ehefrau habe ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen, da sie u.a. B�rgschaften �bernommen habe. Die beklagte Einzugsstelle (Krankenkasse) bestand jedoch auf der Versicherungspflicht.
Klage beim LSG Baden-W�rttemberg: Kein Erfolg f�r die Kl�gerin
Die Klage hatte vor dem Landessozialgericht Baden-W�rttemberg (LSG) keinen Erfolg (Urteil v. 15.08.2008, L 4 KR 4577/06). Ma�gebend f�r die Abgrenzung von abh�ngiger Besch�ftigung und selbstst�ndiger T�tigkeit als Unternehmer seien � auch bei Familienunternehmen � die Umst�nde des Einzelfalls. Die Ehefrau sei seit 1978 abh�ngig besch�ftigt und unterliege deshalb der Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Bei einem Kapitalanteil von 10 % sei im Regelfall ein abh�ngiges Besch�ftigungsverh�ltnis anzunehmen. Die Ehefrau habe auch Weisungen des Gesch�ftsf�hrers bzw. Beschl�sse der Gesellschafterversammlung nicht verhindern k�nnen. Soweit sich die GmbH darauf berufe, der vorliegende Arbeitsvertrag sei allein aus steuerrechtlichen Gr�nden geschlossen und "nicht gelebt" worden, k�nne dies nicht zu einem anderen Ergebnis f�hren. Der Arbeitsvertrag k�nne nicht so ausgelegt werden, wie dies dem Betroffenen jeweils g�nstig sei (keine Individualn�tzlichkeit; so auch BSG v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R). Es sei von einem Gleichklang steuerlich und sozialrechtlich wirkender Vereinbarungen auszugehen. Aus der famili�ren Verbundenheit der Eheleute folge nichts anderes.
Einzelfall-Falle: Niemand sollte sich sicher f�hlen
In einem vergleichbaren Fall ist auch schon anders entschieden worden. Besch�ftigte in Familiengesellschaften k�nnten selbst�ndig t�tig sein, weil die Verbundenheit zwischen Gesellschaftern und Gesch�ftsf�hrer ein Gef�hl erh�hter Verantwortung f�reinander schaffen und einen Einklang der Interessen bewirken k�nne (so BSG v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R).
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren: Zeitnahe Kl�rung
Inzwischen ist f�r solche F�lle das sog. obligatorische Statusfeststellungsverfahren eingef�hrt worden (� 28a III 2 Nr. 1d SGB IV). Danach m�ssen die Meldungen der Arbeitgeber die Angabe enthalten, ob es sich bei den Besch�ftigten um Ehegatten, Lebenspartner oder (seit 1.1.2008) auch Abk�mmling handelt. Die Einzugsstellen haben zeitnah nach der Anmeldung zur Sozialversicherung verbindlich zu entscheiden, ob Versicherungspflicht besteht. F�lle mit einer r�ckwirkenden Kl�rung �ber viele Jahre hinweg sollten damit der Vergangenheit angeh�ren. Ansonsten gilt:
Eine 30 Jahre zur�ckwirkende Feststellung der Versicherungsfreiheit ist zwar m�glich, bringt dem Versicherten wirtschaftlich aber nur Vorteile, soweit ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitr�ge besteht (� 26 Abs. 2 SGB IV). Dies ist nur m�glich, wenn der Tr�ger noch keine Leistungen zu erbringen hatte. Der Beitragserstattungsanspruch verj�hrt vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Zahlung (� 27 Abs. 2 SGB IV). In der Rentenversicherung gelten allerdings Abweichungen. Dort wird die Vier-Jahres-Frist gehemmt, wenn ein Beitrags- oder Rentenverfahren durchgef�hrt wird. Sie kann sich dadurch theoretisch auf bis zu 30 Jahre verl�ngern (�� 198 S. 2 SGB VI, 27 Abs. 2 SGB IV).
Fazit: Kl�rung liegt im Interesse der Betroffenen
Betroffene sollten sich im eigenen Interesse m�glichst fr�hzeitig um eine sozialversicherungsrechtliche Statuskl�rung bem�hen, soweit nicht ohnehin bereits ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren in die Wege geleitet wurde. Denn unangenehme �berraschungen nach vielen Jahren, so wie im vorliegenden Fall, sollten weder im Interesse der Familienbetriebe, noch im Interesse der Sozialversicherungstr�ger liegen.