Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.?
|
15.04.2013, 10:08
Beitrag: #11
|
|||
|
|||
RE: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.?
Nachtrag (aus Haufe):
Zitat:Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrags muss die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags bei dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt schriftlich beantragen. Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. Das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags ermittelt durch Einholung einer Auskunft, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. Nach Einholung dieser Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen werden kann. |
|||
15.04.2013, 10:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.04.2013 10:48 von tosch.)
Beitrag: #12
|
|||
|
|||
RE: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.?
Warum Haufe?
Das steht doch in § 14 c Abs. 2 S. 5 UStG. Auch wenn so weit wohl kaum jemand gelesen hat. |
|||
15.04.2013, 10:50
Beitrag: #13
|
|||
|
|||
RE: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.?
also: das Finanzamt hat im vorliegenden Fall den Vorsteuerabzug beim Auftraggeber bereits gestrichen. Dieser hat das Geld an das Finanzamt zurückbezahlt.
Zur Kalkulation: Die Leistungen wurden für ein Unternehmen erbracht (gewerblicher Bereich). Die Angebote lauteten jeweils auf netto (zzgl. Umsatzsteuer). Beste Grüße Vorwitzig |
|||
15.04.2013, 10:51
Beitrag: #14
|
|||
|
|||
RE: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.?
Zitat:Die Angebote lauteten jeweils auf netto (zzgl. Umsatzsteuer). Dann dürfte alles klar sein. |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste