Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Allgemeine Themen (/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? (/showthread.php?tid=2802) Seiten: 1 2 |
Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - Vorwitzig - 12.04.2013 21:57 Hallo, folgender SV: Unternehmer schreibt seinen gewerblichen Kunden Rechnungen mit offenem USt.-Ausweis. Die Kunden machen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen geltend. Nach Ablauf des Jahres entscheidet der Unternehmer sich, § 19 UStG in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt fordert von den Kunden die Vorsteuer aus den Rechnungen zurück. Haben die Kunden gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht ausgewiesenen USt., wenn zwischen dem Unternehmer und dem Kunden Netto-Preise zzgl. der MWst. vereinbart worden waren. Wenn ja, wo ist die Anspruchsgrundlage? RE: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - Taxman - 12.04.2013 22:18 Ist das nicht ein Fall des $ 812 BGB?! RE: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - Jive - 13.04.2013 21:39 zuerst einmal haben die kunden anrecht auf eine neue Rechnung .. sonst greift doch auch § 14c UstG bei dem Unternehmer. Wenn der Unternehmer dann eine neue niedrigere Rechnung schreibt, muss er natürlich das zuviel kassierte wieder rausrücken. lg, jive AW: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - Stadtkatze - 13.04.2013 21:47 Warum sollte er eine niedrigere Rechnung schreiben? Er berichtigt die Rechnung doch einfach nur... Eine Nettorechnung zu schreiben wäre doch betriebswirtschaftlicher Unsinn. Das kann nur in die Hose gehen. RE: AW: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - tosch - 14.04.2013 10:00 (13.04.2013 21:47)Stadtkatze schrieb: Warum sollte er eine niedrigere Rechnung schreiben? Er berichtigt die Rechnung doch einfach nur... Eine Nettorechnung zu schreiben wäre doch betriebswirtschaftlicher Unsinn.Als ust-pflichtiger Unternehmer kalkuliere ich mit Netto-Kosten. Wenn ich eine Leistung einkaufe für € 1.000 + USt, dann bekomme ich die USt vom Finanzamt vergütet. Wenn nun der Leistende seine Rechnung berichtigt, bekäme ich die USt nicht vergütet und hätte auf einmal Kosten von 1.190. Da hätte ich sicherlich wo anders eingekauft. Der Lieferer hatte selber mit Erlösen von 1.000 gerechnet. Dann muss er die Rechnung auch auf 1.000 berichtigen und die zu viel erhaltenen 190 erstatten. Er muss sie schließlich auch nicht (mehr) ans Finanzamt abliefern. Wenn´s ginge. wäre das eine elegante Möglichkeit für einen Kleinunternehmer, seine Erlöse einfach mal um 19 % zu steigern. Und seine Geschäftspartner mal schnell über den Tisch zu ziehen. Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - showbee - 14.04.2013 10:52 Korrekt. Als Käufer der nun etwas fordert/einklagt muss man aber eine offene Kalkulation beweisen, wonach dem Verkäufer deutlich gemacht wurde, dass der Nettobetrag und nicht der Zahlbetrag entscheidend sein soll. Allein die Tatsache, das man Unternehmer ist wird da nicht genügen, es muss schon zweifelsfrei erkennbar sein, das für das Unternehmen erworben wurde und das VoStAbzugsberechtigung vorlag. AW: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - Stadtkatze - 14.04.2013 11:08 Na sicher wird netto kalkuliert, wenn der Kleinunternehmer die USt nicht beachtet, geht das eben in die Hose. ...und so richtig, wenn er kein Kleinunternehmer mehr sein darf und aus seinen "echten" Nettorechnungen die USt abzuführen hat. Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - showbee - 14.04.2013 12:34 Ja, netto wird kalkuliert; kann man das aber im Einzelfall konkret beweisen, dass das dem Verkäufer bewusst war? RE: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - tosch - 14.04.2013 13:41 (14.04.2013 12:34)showbee schrieb: Ja, netto wird kalkuliert; kann man das aber im Einzelfall konkret beweisen, dass das dem Verkäufer bewusst war?Spielt das für den Käufer eine Rolle, ob dem Verkäufer das bewusst war? Er hat die USt ausdrücklich zusätzlich zum geforderten Preis in Rechnung gestellt. § 10 Abs. 1 UStG sagt: (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Indem er Rg + USt berechnet, hat er ganz klar einen Brutto- und einen Nettoverkaufspreis definiert - ob ihm das bewusst war oder nicht. Wenn er nun gegenüber einem ust-pflichtigen Unternehmer berichtigt, dann auf den ursprünglichen Nettokaufpreis. RE: Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht in Rechnung gestellter USt.? - blind**** - 15.04.2013 07:38 @tosch Zitat:Der Lieferer hatte selber mit Erlösen von 1.000 gerechnet. Dann muss er die Rechnung auch auf 1.000 berichtigen und die zu viel erhaltenen 190 erstatten. Er muss sie schließlich auch nicht (mehr) ans Finanzamt abliefern. Genau so sehe ich das auch. Die USt fließt schließlich im Kreis an das FA zurück (FA->Leistender->Kunde->FA). Das wurde in ähnlichen Fällen von Kleinunternehmern und in einem Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (Mandant war falscherweise von Steuerpflicht ausgegangen) bei uns auch bereits ohne Probleme so gehandhabt. Nicht zu vergessen ist hier allerdings auch noch Abschn. 14c.2 Abs. 3 UStAE: Zitat:Soweit der Aussteller der Rechnung den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig erklärt hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner des Steuerbetrags die Möglichkeit zur Berichtigung einzuräumen (§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG) und § 14c Abs. 2 S. 3 ff. UStG: Zitat:Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. 4Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. 5Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind. |