Vorweggenomme Erbfolge / AfA-Volumen
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23.10.2012, 19:35
Beitrag: #1
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Vorweggenomme Erbfolge / AfA-Volumen
Guten Abend zusammen,
ich habe mich heute mal zur Auffrischung mit der vorweggenommenen Erbfolge befasst und dabei hat sich eine Frage bei folgendem Sachverhalt gestellt: V überträgt ein Mietobjekt unter Vorbehaltsnießbrauch auf S. Daneben wird S verpflichtet an T ein Gleichstellungsgeld iHv T€ 100 zu leisten. Nach zehn Jahr erlischt von Todes wegen das Nießbrauchsrecht. Das Gleichstellungsgeld stellt Anschaffungskosten dar. Fraglich ist nun, ob R 7.4 (10) Nr. 2 S. 4 EStR bzw. H 7.4 "AfA nach einer Nutzungsänderung Bsp 1" Anwendung findet und somit ein Verbrauch an AfA-Volumen, der steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Wenn man unterstellt, dass sich die AfA nach § 7 (4) Nr. 2a EStG bemisst, tritt im obigen Beispiel ein Verbrauch an AfA-Volumen von T€ 20 ein. Einerseits behandelt die Richtlinie nur den Fall der Nutzungsänderung bzw. Umwidmung zur Einkunftserzielung, sodass der Sachverhalt nicht vom Wortlaut gedeckt wäre und somit kein AfA-Verbrauch einträte. Andererseits kann es keinen Unterschied machen, ob nun ein Wirtschaftsgut erst nicht zur (eigenen) Einkunftserzielung und dann umgewidmet wird oder es belastet ist und eine AfA tatsächlich nicht geltend gemacht werden kann. Hat jemand eine Lösung oder Ansätze? Danke Taxman "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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24.10.2012, 07:43
Beitrag: #2
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RE: Vorweggenomme Erbfolge / AfA-Volumen
Hallo,
"...V überträgt ein Mietobjekt unter Vorbehaltsnießbrauch auf S..." Somit erzielt S auch weiterhin die Einkünfte aus V+V. Die AfA bei V bleibt unverändert, S kann keine Werbungskosten geltend machen. Siehe auch Haufe Index 2522308 Zitat: "...Im Gegensatz zum Zuwendungsnießbraucher ist der Vorbehaltsnießbraucher auch zur Vornahme der Gebäudeabschreibung berechtigt, da der Zusammenhang zwischen der auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und der Nutzung des Gebäudes zur Erzielung von Einkünften andererseits durch die Grundstücksübertragung nicht unterbrochen wird[1]. Wurde das Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs entgeltlich übertragen, ist die Bemessungsgrundlage für die AfA gleichwohl nicht um die Gegenleistung des Erwerbers zu kürzen..." Haufe Index 2522309 Zitat: "...Der neue Eigentümer kann mangels Nutzungsbefugnis und damit ausgeschlossener Einkunftserzielung weder Werbungskosten noch Abschreibungen geltend machen...." "...Das Gleichstellungsgeld stellt Anschaffungskosten dar...." Es gilt ab dem Zeitpunkt des Erlöschens die sog. Trennungstheorie. S kann neben anderen Werbungskosten bzgl. der eigenen AK (entgeltlicher Teil Gleichstellungsgeld) die AfA geltend machen. Bezüglich des unentgeltlich erworbenden Teil der ursprünglichen AK des V wird die AfA-Reihe anteilig unverändert fortgeführt. Siehe Haufe 2522309 Zitat: "...Nach Erlöschen des Nießbrauchs, z. B. aufgrund seiner Ablösung, ist der Eigentümer - bei einkunftsrelevanter Nutzung - zur Inanspruchnahme der Gebäudeabschreibung berechtigt. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten ist jedoch zu beachten, dass der Kapitalwert des Nießbrauchs nicht zu den Anschaffungskosten gehört. Das AfA-Volumen ist in derartigen Fällen um die AfA-Beträge zu kürzen, die von den Anschaffungskosten des Eigentümers auf den Zeitraum zwischen Anschaffung des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs entfallen[3]. Bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung ist er zur Fortführung der AfA des Rechtsvorgängers (§ 11d EStDV) berechtigt[4]..." Ich hoffe, ich habe nichts übersehen. Gruß |
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24.10.2012, 08:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.10.2012 08:43 von Taxman.)
Beitrag: #3
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RE: Vorweggenomme Erbfolge / AfA-Volumen
(24.10.2012 07:43)blindworm schrieb: Siehe Haufe 2522309 Zitat: Das war genau die Antwort, die ich gesucht habe. Dann lag ich mit meiner Überlegung gar nicht so daneben. Danke Arrgh, man sollte auch mal genauer lesen. Beck Erlasse 1 - § 21/2 Tz 47 letzter Satz "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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