23.10.2012, 19:35
Guten Abend zusammen,
ich habe mich heute mal zur Auffrischung mit der vorweggenommenen Erbfolge befasst und dabei hat sich eine Frage bei folgendem Sachverhalt gestellt:
V überträgt ein Mietobjekt unter Vorbehaltsnießbrauch auf S. Daneben wird S verpflichtet an T ein Gleichstellungsgeld iHv T€ 100 zu leisten. Nach zehn Jahr erlischt von Todes wegen das Nießbrauchsrecht.
Das Gleichstellungsgeld stellt Anschaffungskosten dar. Fraglich ist nun, ob R 7.4 (10) Nr. 2 S. 4 EStR bzw. H 7.4 "AfA nach einer Nutzungsänderung Bsp 1" Anwendung findet und somit ein Verbrauch an AfA-Volumen, der steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.
Wenn man unterstellt, dass sich die AfA nach § 7 (4) Nr. 2a EStG bemisst, tritt im obigen Beispiel ein Verbrauch an AfA-Volumen von T€ 20 ein.
Einerseits behandelt die Richtlinie nur den Fall der Nutzungsänderung bzw. Umwidmung zur Einkunftserzielung, sodass der Sachverhalt nicht vom Wortlaut gedeckt wäre und somit kein AfA-Verbrauch einträte.
Andererseits kann es keinen Unterschied machen, ob nun ein Wirtschaftsgut erst nicht zur (eigenen) Einkunftserzielung und dann umgewidmet wird oder es belastet ist und eine AfA tatsächlich nicht geltend gemacht werden kann.
Hat jemand eine Lösung oder Ansätze?
Danke
Taxman
ich habe mich heute mal zur Auffrischung mit der vorweggenommenen Erbfolge befasst und dabei hat sich eine Frage bei folgendem Sachverhalt gestellt:
V überträgt ein Mietobjekt unter Vorbehaltsnießbrauch auf S. Daneben wird S verpflichtet an T ein Gleichstellungsgeld iHv T€ 100 zu leisten. Nach zehn Jahr erlischt von Todes wegen das Nießbrauchsrecht.
Das Gleichstellungsgeld stellt Anschaffungskosten dar. Fraglich ist nun, ob R 7.4 (10) Nr. 2 S. 4 EStR bzw. H 7.4 "AfA nach einer Nutzungsänderung Bsp 1" Anwendung findet und somit ein Verbrauch an AfA-Volumen, der steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.
Wenn man unterstellt, dass sich die AfA nach § 7 (4) Nr. 2a EStG bemisst, tritt im obigen Beispiel ein Verbrauch an AfA-Volumen von T€ 20 ein.
Einerseits behandelt die Richtlinie nur den Fall der Nutzungsänderung bzw. Umwidmung zur Einkunftserzielung, sodass der Sachverhalt nicht vom Wortlaut gedeckt wäre und somit kein AfA-Verbrauch einträte.
Andererseits kann es keinen Unterschied machen, ob nun ein Wirtschaftsgut erst nicht zur (eigenen) Einkunftserzielung und dann umgewidmet wird oder es belastet ist und eine AfA tatsächlich nicht geltend gemacht werden kann.
Hat jemand eine Lösung oder Ansätze?
Danke
Taxman