Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld
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30.08.2011, 15:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.08.2011 15:53 von Dragon.)
Beitrag: #1
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Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld
Hallo,
nach welchem Paragraphen wird lt. StGebVO ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschlud nach §§ 269 ff. AO gegenüber den Mandanten abgerechnet? Und was ist hier der ggf. Wert des Interesses? Bin der Meinung, dass ich es nach § 23 Nr. 10 StGebVO abrechnen kann. (=Sonstige Anträge soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden.) Wert des Interesses ggü. dem bevorteilten Ehegatten wäre m.E. die Differenz aus Steuerbelastung ohne Aufteilung, hier dann 50% der zu zahlenden Steuern, und Steuererstattung nach Aufteilung. Oder muss ich hier nach § 44 i.V.m. RVG abrechnen? Ich denke nein, denn wir waren noch nicht im Vollstreckungsverfahren, es bestand erst ein Leistungsgebot lt. geänderten ESt-Bescheid. Antrag erfolgte innerhalb der Einspruchsfrist. Wenn doch, wie geht das? Mit was man sich alles als StB rumschlagen muss. Ciao Dragon |
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30.08.2011, 22:52
Beitrag: #2
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RE: Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld
Praktikerlösung: Solange nicht mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist, irgendwas abrechnen, was passen könnte und der Höhe nach angemessen im Vergleich zum Aufwand erscheint. Wenn der StB es nicht genau weiß, weiß es der Mandant erst recht nicht.
Genaue Lösung: Habe gerade keine Kommentierung dazu zur Hand daher nur eine Einschätzung: Tendenziell würde ich das aber schon dem Vollstreckungsverfahren zuorden, denn die §§ 268 AO sind Vorschriften aus dem Bereich der Vollstreckung. Offiziell ist ein "Antrag auf Aufteilungsbescheid" eigentlich ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung (siehe § 268 AO), nämlich auf den Betrag, der sich bei einer Aufteilung nach Maßgabe der Folgeparagraphen ergibt. Formell gesehen bleiben die Gesamtschuldner des nämlich auch nach einem Aufteilungsbescheid, nur darf für den Part des anderen nach dem Antrag nicht mehr vollstreckt/aufgerechnet usw. werden, was faktisch dazu führt, dass man nur noch seinen eigenen Anteil schuldet. Insofern dürfte der Wert des Interesses wohl auch der Betrag sein, für den die Beschränkung der Vollstreckung beantragt wird, also die Differenz zwischen der Gesamtschuld (einschließlich Annexsteuern und Nebenleistungen) und der nach Aufteilung auf den Antragsteller entfallenden Schuld. |
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31.08.2011, 08:39
Beitrag: #3
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RE: Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld
Hallo,
§ 23 letzte Nummer, gegebenenfalls i.V. mit § 14 (Pauschalgebühr) ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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31.08.2011, 12:07
Beitrag: #4
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RE: Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld
Danke Euch!
Werde somit nach § 23 Nr 10 abrechnen. Ciao Dragon |
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