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Wegzug nach Österreich
20.08.2009, 15:03
Beitrag: #1
Wegzug nach Österreich
Das Ausland ist außer im Urlaub nicht so wirklich mein Ding. Und wenns dann noch um Steuern geht, hab ich das große P in den Augen. Bräuchte mal eine Bestätigung (oder auch nicht) zu folgendem SV:

Stpfl. lebt bis März 08 in D und kassiert von seinem ehemaligen AG in D Versorgungsleistungen. Im April ziehts ihn nach Österreich und er bricht hier alle Zelte ab. Strittig ist die Versteuerung der Versorgungsbezüge. Meine Meinung:

Unbeschränkte Steuerpflicht bis März, danach beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 wären die inländischen Einküfte aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht (März bis Dez.) in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.

Da er aber ab April in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, würden die Versorgungsbezüge ab April dort nochmals besteuert werden.

Damit dürfte es ein Fall fürs DBA sein. Nach Art. 18 Abs. 1 steht danach Österreich das Besteuerungsrecht für die Versorungsbezüge zu.

Im Ergebnis dürfte ich also in 08 nur die Versorgungsbezüge bis März besteuern, weil danach Österreich das Besteuerungsrecht hat. Progressionsvorbehalt scheidet aus, da keine ausländischen Einkünfte.

Ist das so korrekt?

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20.08.2009, 15:39
Beitrag: #2
RE: Wegzug nach Österreich
Nein.

Das ist kein DBA-Fall, sondern ein Wegzugsfall nach § 2 Abs. 7 EStG, mit der Folge, dass die ausl. Versorgungsbezüge hier dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
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20.08.2009, 15:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.08.2009 15:51 von Kiharu.)
Beitrag: #3
RE: Wegzug nach Österreich
Danke. Und wo finde ich das?

Und ACHTUNG: Die Versorgungsbezüge sind inländische Einkünfte (aus sich von D)

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20.08.2009, 16:22
Beitrag: #4
RE: Wegzug nach Österreich
Im Jahr des Wegzugs gilt das Welteinkommensprinzip nach § 2 Abs 7 EStG.

Wegzugsfälle sind daher auch in Zeile 44 auf Seite 2 des Mantelbogens einzutragen.

Der Progressionsvorbehalt ergibt sich bei Wegzugsfällen aus § 32b Abs. Nr. 2 EStG, der Progressionsvorbehalt bei DBA-Fällen aus der Nr. 3.

Und du bist sicher, dass die Versorgungsbezüge in Österreich zu versteuern sind?
Bei Versorgungsbezügen aus öffentlichen Kassen (Pensionen) gilt nämlich Art 19 DBA Österreich, da hätte Deutschland das Besteuerungsrecht.
Ansonsten natürlich Art 18, wo Österreich das Besteuerungsrecht hat.
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20.08.2009, 16:39
Beitrag: #5
RE: Wegzug nach Österreich
OK, § 32b Abs. 1 Nr. 3 ist jetzt klar.

Nr. 2 passt nicht, da es ja gerade KEINE ausländischen Einkünfte sind.

Und ja, ich bin mir sicher, dass es ein Fall des Art. 18 ist. Der AG war ein größerer dt. Konzern und der zahlt die Versorgungsbezüge (so stehts auf der Lohnsteuerbescheinigung).

Vielen Dank!

Dann lag ich bis auf den Progressionsvorbehalt noch richtig.

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20.08.2009, 16:56
Beitrag: #6
RE: Wegzug nach Österreich
Kiharu schrieb:Nr. 2 passt nicht, da es ja gerade KEINE ausländischen Einkünfte sind.

stimmt, aber Nr. 4 müsste hier passen.

irgendeine Vorschrift finden wir schon Wink, "ganz" steuerfrei gibt es jedenfalls nicht, da die ESt eben eine Jahressteuer ist und die Grundlagen für ihre Festsetzung für das ganze Kalenderjahr zu ermitteln sind....
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20.08.2009, 17:01
Beitrag: #7
RE: Wegzug nach Österreich
Ich will jetzt aber die Nr. 3 !!!! Big Grin

Das Besteuerungsrecht liegt doch nach DBA in Ö dann muss es doch mit der Nr. 3 passen.

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