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Einlage = Anschaffung ? § 7g Abs. 5, 6
11.08.2009, 15:41
Beitrag: #1
Question Einlage = Anschaffung ? § 7g Abs. 5, 6
Hallo,

ein (Einzelunternehmer-) Mandant nutzt ein bisher privat verwendetes Wohnmobil ab Januar 2008 als Baustellenfahrzeug zu Übernachtungszwecken. Er führt Fahrtenbuch mit Privatanteil unter 10 %.
Ist die Einlage ins BV im Januar 2008 eine Anschaffung, die zur Abschreibung gem. § 7 g Abs. 5 berechtigt? Insbesondere, wenn der Betrieb ein Darlehen übernimmt, mit dem das Womo angeschafft wurde?

Der BMF schreibt zum Investitionszulagegesetz v. 08.05.2008 BStBl I S. 590 unter Tz. 177 unter Hinweis auf BFH 29.07.1966 BStBl 1967 III S. 62, dass eine Überführung aus dem PV ins BV keine Anschaffung ist.

Die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ein und derselben Person wird jedoch als Anschaffung angesehen.

Beides widerspricht sich eigentlich.

Hat schon mal jemand die Frage gehabt/geklärt?

Gruß

tosch
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11.08.2009, 16:12
Beitrag: #2
RE: Einlage = Anschaffung ? § 7g Abs. 5, 6
Blümich/Ehmcke, § 6 Rn. 98:
Zitat:AK können nur bei einer Überführung eines WG aus einer fremden in die eigene Verfügungsmacht entstehen. Daher führt die Umwandlung einer KapGes. auf den alleinigen G´ter nicht zu AK (BFH I R 198/73 v. 1. 10. 75, BStBl II 76, 113). Nicht zu AK führt auch die Einlage aus dem PV in das BV des Stpfl (BFH IX R 27/82 v. 11. 12. 84, BStBl II 85, 250). Auch eine Entnahme führt nicht zu einer Anschaffung im PV. Allerdings können aus dem Vorliegen von Entnahmen oder Einlagen Folgerungen gezogen werden, die der Gesetzeswortlaut zunächst nur für die Anschaffung eines WG vorgesehen hat.
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11.08.2009, 16:51
Beitrag: #3
RE: Einlage = Anschaffung ? § 7g Abs. 5, 6
und immer wieder diese Entscheidungen aus dem letzten Jahrhundert Wink

Danke

tosch
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11.08.2009, 18:02
Beitrag: #4
RE: Einlage = Anschaffung ? § 7g Abs. 5, 6
tosch schrieb:Die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ein und derselben Person wird jedoch als Anschaffung angesehen.

Beides widerspricht sich eigentlich.

Naja, hier geht's aber auch um § 23, nicht um § 7g....

Und das macht auch Sinn hier, da bei der Entnahme die stillen Reserven im BV versteuert werden, nun beginnt die Spekulationsfrist des § 23 und hat daher nichts mit § 7g zu tun.
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