Vererbung von Verlustvorträgen
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06.02.2009, 17:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.02.2009 17:56 von Lemgun.)
Beitrag: #21
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RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Hm, hab ich die Frage wohl falsch formuliert. Meine Frage bezieht sich nur auf altes Recht.
Ich versuchs nochmal: ![]() Petz hat ja eine Reihe von Beispielen aufgeführt, in denen er die wirtschaftlichen Belastung der Erben verneint. Meine Frage war so gemeint: Wurde in den von Petz aufgeführten Fällen § 10 d beim Erben nach altem Recht seitens der Rechtssprechung versagt? Ich war der Meinung, dass nach altem Recht nur bei fehlender oder beschränkter Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, oder bei Ausschlagen des Erbes der Verlust nicht auf den Erben übergeht. In meinem Beitrag Nr.2 hatte ich ja das BMF-Schreiben zitiert, in dem sich die Finanzverwaltung für Erbfälle bis zur Veröffentlichung des Urteils an altes Recht halten will. Warum soll dies nun doch nicht geschehen? Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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06.02.2009, 18:30
Beitrag: #22
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RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Jetzt versteh ich es auch
![]() Das grosse Problem, was dieser ganzen Diskussion zugrunde liegt, ist die Tatsachen, dass der BFH nur zwei Negativabgrenzungen zum TBM wirtschaftliche Belastung vorgenommen hat. Genau die beiden, welche in dem BMF-Schreiben angeführt wurden. Es gibt keine höchstrichterliche Rechtsprechung in Form von Positiv-Abgrenzungen. Der BFH hat mit keiner Entscheidung klargestellt, wann man denn nun wirtschaftlich belastet sein soll. Dies führte unter anderem zur Verfassungsbeschwerde und letzen Endes dazu, dass einen Vererbung nunmehr gar nicht mehr zugelassen ist. Aus diesem Grund kann man das TBM wirtschaftliche Belastung ja auslegen, wie man gerade möchte und deshalb gibt es hier diese Diskussion. Hoffe, ich konnte jetzt ein wenig für Klarheit sorgen. ![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.02.2009, 19:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.02.2009 19:35 von Lemgun.)
Beitrag: #23
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RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Ja, viiielen Dank für die Hilfe beim Verstehen der Problematik.
![]() Ich hoffe, du kannst auch noch meinen letzten Knoten im Gehirn beseitigen: ![]() Dass der BFH (obwohl er im Urteil dies durchaus suggeriert hat), m.E. nicht bestimmen kann, ab wann und in welchen Fällen seine Entscheidung Anwendung finden soll, ist mir ja noch klar, da er kein Gesetzgeber ist. Aber wenn die Verwaltung sich selbst mit einem BMF-Schreiben an alte Rechtssprechung bindet, in der ja nur die zwei Negativabgrenzungen zum TBM wirtschaftliche Belastung aufgeführt werden und diese (und nur diese) als negativ darstellt im Schreiben, und ansonsten alte Rechtssprechung anwenden will, liege ich da falsch, dass dann die Selbstbindung der Verwaltung eine Erweiterung des Begriffs der wirtschaftlichen Belastung verhindert? Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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06.02.2009, 19:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.02.2009 19:57 von Kiharu.)
Beitrag: #24
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RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Zitat:Aber wenn die Verwaltung sich selbst mit einem BMF-Schreiben an alte Rechtssprechung bindet, in der ja nur die zwei Negativabgrenzungen zum TBM wirtschaftliche Belastung aufgeführt werden und diese (und nur diese) als negativ darstellt im Schreiben, und ansonsten alte Rechtssprechung anwenden will, liege ich da falsch, dass dann die Selbstbindung der Verwaltung eine Erweiterung des Begriffs der wirtschaftlichen Belastung verhindert? Auch die Verwaltung hat ja bei der alten Rechtslage nur gesagt, in den zwei Fällen liegt keine wirtschaftliche Belastung vor (auch wieder nur Negativabgrenzung). Leider finde ich das entsprechende BMF-Schreiben nicht. Sinngemäß steht dort: Insbesondere liegte keine wirtschaftliche Belastung bei Haftungsausschluss oder Nachlassinsolvenz vor. Es gibt von Seiten der Verwaltung keine Aussage, wann denn eine wirtschaftliche Belastung gegeben sein soll. Und dies bietet Spiel für Auslegung. Es geht nicht um eine Erweiterung des Begriffs wirtschaftliche Belastung. Es geht darum, dass dieser Sache nie definiert wurde. Edit: Habs gerade gefunden: BMF vom 26.7.02 Zitat:Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.5.2001, I R 76/99 (= SIS 01 12 27) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalles zu berücksichtigen ist. Und das Wörtschen "insbesondere" läßt Raum für Auslegung. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.02.2009, 21:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.02.2009 21:24 von meyer.)
Beitrag: #25
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RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Petz schrieb:Aber gerade Verluste nach 17 und 23 sind für mich das klassische Beispiel, welche Verluste nicht vererbbar sind.Nur ein kleines Update: Die Verluste resultieren aus einem Mischmasch (die 23er mal außen vor gelassen). Die 17er sind nur recht gering, die waren zwar in einem Jahr mal relativ hoch, sind dort allerdings zum großen Teil mit positiven anderen Einkünften verrechnet worden. Der Großteil resultiert offenbar aus 18er Verlusten, ein kleinerer Teil aus 17 und ein ähnlicher Teil aus 21. Jedenfalls wenn man nur das betrachtet, was nach der Verlustverrechnung zwischen den Einkunftsarten des jeweiligen Jahres übriggeblieben ist. Ansonsten beschleicht mich das Gefühl, dass die Vertreter der restriktiven Auffassung eher nach Bauchgefühl entscheiden, ob ein Verlust zu einer wirtschaftlichen Belastung im hier genannten Sinn führt. Mir scheint, man kann zu der alten Rechtsprechung nur durch die Fußstapfentheorie eine wirtschaftliche Belastung logisch herleiten, sonst sehe ich jedenfalls nicht, wie man da eine logische Abgrenzung hinbekommen will, die mit den bisherigen BFH-Fällen kompatibel ist. Soeben entdeckt: Es gabe eine mehr oder weniger passende Revison beim BFH unter IX R 52/05. Die ist allerdings vom Stpfl. zurückgenommen worden. Kann ja wohl entweder heißen, dass das FA nach Ergehen der Entscheidung des GrS abgeholfen hatte oder dass derjenige keine Lust mehr hatte. Oder sehe ich das falsch? |
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07.02.2009, 09:47
Beitrag: #26
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RE: Vererbung von Verlustvorträgen
meyer schrieb:Ansonsten beschleicht mich das Gefühl, dass die Vertreter der restriktiven Auffassung eher nach Bauchgefühl entscheiden, ob ein Verlust zu einer wirtschaftlichen Belastung im hier genannten Sinn führt.Das will ich nicht einmal unbedingt abstreiten. Aber dazu zwei Anmerkungen: 1. Mir ist beim besten Willen nicht klar, warum ein Erbe durch einen 23er-Verlust des Erblassers wirtschaftlich belastet ist. Das hat auch nichts mit restriktiver Auffassung zu tun. Mir konnte bisher jedenfalls keiner plausibel erklären, wo die wirtschaftliche Belastung hier vorliegen könnte. Außer eben, dass er weniger geerbt hat, aber genau das ist kein einkommen-, sondern ein erbschaftsteuerliches Problem. 2. Sowohl StB als auch FA werden mit irgendeiner Entscheidung des BFH alleingelassen, der irgendwann einmal die Vererbbarkeit zugelassen hatte. Aber weder BFH noch Gesetzgeber haben mal vernünftig geregelt, was nun eigentlich unter dieser "wirtschaftlichen Belastung" zu verstehen sei. Und nun sitzt man da vor seinem Schreibtisch und soll darüber entscheiden, was sich irgendwann einmal ein BFH-Richter dabei gedacht haben könnte und was vermeintlich Recht und Gesetz sein soll....... Der Beamte wird dann schnell als engstirnig und restriktiv bezeichnet, wo aber die wirtschaftliche Belastung liegen soll, kann auch keiner vernünftig erklären. Gott sei Dank ist dieses Thema künftig endlich gegessen. Vielleicht sogar dadurch verursacht, dass zuviel "Vererbbarkeit" versucht wurde bis zum BFH durchzuklagen. ![]() |
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07.02.2009, 17:18
Beitrag: #27
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RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Petz schrieb:Das hat auch nichts mit restriktiver Auffassung zu tun.Das Wort "restriktiv" habe ich nur zur Kennzeichnung der jeweiligen Auffassung gebraucht, das ist nicht wertend oder gar persönlich gemeint. Ich halte die Auffassung sogar für vertretbar. Das Problem ist nur, dass die Vertreter für Ihre Position noch nicht einmal klar definieren können, was Sie unter wirtschaftlicher Belastung überhaupt verstehen (daher "Entscheidung nach Bauchgefühl"). Ich definiere noch mal: "Restriktive Auffassung": Erbe muss selbst irgendwie für die Verlust aufgekommen sein, nicht nur dadurch, dass er weniger erbt oder weil der Erblasser keine Steuerminderung erreichen konnte. Wo die Grenze zu ziehen ist, bleibt aus meiner Sicht dabei absolut unklar. Z. B. nur in der Höhe, wie der Erbe Verbindlichkeiten des Erblassten tilgt? Oder wenn er bestimmte Einkunftsquellen übernehmen musste? Oder bei Verlusten, die aus bestimmten Einkunfsarten oder -quellen resultieren? Oder nur, wenn der Nachlass überschuldet war? "Weniger restiktive Auffassung": Wirtschaftliche Belastung in dem Sinn, liegt immer vor, solange keine Haftungsbegrenzung des Erben besteht, da der Erbe auch hinsichtlich der festgestellten verbleibenden Verluste in die Rechtsposition des Erblasser eintritt und dieser dadurch, dass er die Verluste nicht mehr geltend machen konnte, belastet war. Logisch ist das auch nicht. Wir sind uns einig, dass das Problem, die inkonsequente alte Rechtsprechung zu der Sache ist. Ich mache nochmal an zwei Varianten klar, wie unklar das Ganze ist: Erblasser hat liquide Mittel von 100 TEUR. Er investiert diese in seinen Gewerbebetrieb (oder privates Mietobjekt oder wie auch immer), was bei Geltendmachung durch den Erblasser zu BA oder WK und gleichzeitig zu einem Verlustvortrag (weitere Einkünfte=0) führen möge. Variante A: Er bezahlt noch vor seinem Tod. Vererbt werden keine liquiden Mittel, keine Verbindlichkeiten, aus dieser Sache aber ein Verlustvortrag. Variante B: Der Erbe bezahlt nach dem Tod des Erblassers. Bilanzierte der, vererbt er die liquiden Mittel, die Verbindlichkeiten und den Verlustvortrag. Bilanzierte er nicht, fallen die negativen Einkünfte von vornherein beim Rechtsnachfolger an. Der Erbe erbt also die liquiden Mittel, die Verbindlichkeiten und keinen Verlustvortrag, hat aber einen eigenen Verlust. Wo ist also nach der "restriktiven Auffassung" (bleiben wir mal beim meinetwegen sogar fortgeführten Gewerbebetrieb) bei Variante A überhaupt eine wirtschaftliche Belastung (außer evt. in Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, die auf privaten Verpflichtungen beruhen mögen)? Einen gewissen Sinn würde es vielleicht noch bei Gewinneinkünften vor dem Hintergrund machen, dass der Erbe ja ggf. vorhandene stillie Reserven wird versteuern müssen. Bei Variante B, 1. Alternative, könnte man sagen, er ist wirtschaftlich belastet, denn er musste ja zahlen. Ein wirtschaftlicher Unterschied zu Variante A besteht aber gar nicht, denn die liquiden Mittel hat er ja gleichzeitig vererbt bekommen. Also ist er doch nicht belastet? Zitat:Mir ist beim besten Willen nicht klar, warum ein Erbe durch einen 23er-Verlust des Erblassers wirtschaftlich belastet ist.Das ist auch nicht logisch sondern nur durch Konstrukte zu erklären. Allerdings m. E. die gegenteile Auffassung auch, sonst käme ich nämlich konsequenterweise in kaum einem Fall zu einer wirtschaftlichen Belastung. Da frage ich mich wieder, warum es nur die zwei Negativabgrenzungen vom BFH gibt, es müsste doch dann reihenweise ablehnende Entscheidungen geben ... Die gibt es zwar teilweise von FG's, die stellen sich dabei aber dann wieder gegen den BFH ... |
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08.02.2009, 20:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.02.2009 20:21 von Lemgun.)
Beitrag: #28
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RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Kiharu: Vielen Dank.
![]() @ Petz: Ich halte diese Sichtweise eher für richtig: Zitat:...Andererseits wird teilweise das Problem erkannt, dass diese Auffassung zu einer Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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