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Vererbung von Verlustvorträgen
02.02.2009, 22:59
Beitrag: #1
Vererbung von Verlustvorträgen
Habe einen solchen Fall (Altfall vor Änderung der BFH-Rechtsprechung).

FA (südlich der Mainlinie) meint, die Berücksichtigung ablehnen zu müssen, da nicht nachgewiesen worden sei, dass der Erbe wirtschaftlich durch die ererbten Verlustvorträge belastet sei.

M. E. ist der Erbe immer wirtschaftlich belastet i. S. der Altrechtsprechung, es sei denn es liegt eine Nachlassinsolvenz oder sonst ein Sonderfall vor, der die Haftung des Erben ausschließt.

Wird das allgemein genauso gesehen?
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03.02.2009, 00:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 00:21 von Lemgun.)
Beitrag: #2
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Jupp, sehe ich genauso. Nur bei Sonderfällen spielte nach altem Recht m.E. die wirtschaftliche Belastung eine Rolle.

Laut BMF Schreiben:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn...onFile.pdf

ist das alte Recht bis zur Veröffentlichung des Urteils weiterhin anzuwenden. In diesem BMF-Schreiben hat sich also die Finanzverwaltung selber daran gebunden. Da würde ich mal zart drauf hinweisen. Außerdem Vertrauensschutzgründe vorbringen, die sowohl im Urteil als auch im BMF-Schreiben erwähnt sind.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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03.02.2009, 06:01
Beitrag: #3
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
meyer schrieb:FA (südlich der Mainlinie) meint, die Berücksichtigung ablehnen zu müssen, da nicht nachgewiesen worden sei, dass der Erbe wirtschaftlich durch die ererbten Verlustvorträge belastet sei.
Das sehen FÄ nördlich der Mainlinie auch so.

Ein Erbe ist nicht automatisch durch einen Verlustvortrag wirtschaftlich belastet.

Möglicherweise hat er "nur" weniger geeerbt......
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03.02.2009, 08:26
Beitrag: #4
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Zitat:Das sehen FÄ nördlich der Mainlinie auch so.

Ein Erbe ist nicht automatisch durch einen Verlustvortrag wirtschaftlich belastet.

Möglicherweise hat er "nur" weniger geeerbt......

Tja, nur eine kleine Bearbeiterin in einem kleinen nördlichen Finanzamt hat keine Lust sich zum Spielball der undurchsichtigen Rechtsprechung machen zu lassen. Ich würde stattgeben. Basta

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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03.02.2009, 08:38
Beitrag: #5
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
@meyer
Hab dir mal eine Mail geschickt. PN geht leider nicht bei Dir.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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03.02.2009, 09:16
Beitrag: #6
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
PN kann man unter "Optionen ändern" und da unter "NAchrichten" einstellen in der Benutzer CP einstellen @ meyer


lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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03.02.2009, 14:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 19:46 von meyer.)
Beitrag: #7
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Petz schrieb:Ein Erbe ist nicht automatisch durch einen Verlustvortrag wirtschaftlich belastet.
Gerade dadurch ist er m. E. aber auch wirtschaftlich belastet, denn er hätte sonst mehr Aktiva geerbt und die alte Rechtsprechung basiert auf der Fußstapfentheorie.

Beispiel:

Erblasser hat V-Objekte saniert mit hohen Erhaltungsaufwendungen, die Verlustvorträge auslösen.

Es kann m. E. nicht darauf ankommen, ob davon irgendwelche Verbindlichkeiten erst nach dem Todestag durch die Erben gezahlt werden oder vor dem Todestag durch den Erblasser. Denn im zweiten Fall erbt er genausoviel Vermögen, nur eben mehr Aktiva und weniger Verbindlichkeiten.

Es kann daher für das Kriterium "wirtschaftliche Belastung" nur darauf ankommen, ob die Erben für Nachlassverbindlichkeiten haften oder nicht. Und bis auf die vom BFH genannten Ausnahmefälle haften die Erben immer voll.

@kiharu

Ist angekommen vielen Dank. Sieht gut aus, ich habe es mir aber noch nicht näher angesehen.

PS: Ich habe den gleichen Fall vor ca. zwei Jahren schon mal bei einem FA nördlich der Mainlinie im Einspruchsverfahren durchbekommen, obwohl sich Bearbeiter und SGL zunächst strikt ablehnend geäußert haben. Habe also von damals schon einen, wie ich meine, nicht schlechten Schriftsatz. Gebe zu, dass ich eigentlich nur mal hören wollte, ob die Argumentation allgemeine Linie in den FÄ ist.

@Petz

Was verstehen Sie denn unter einer wirtschaftlichen Belastung des Erben überhaupt?

@Jive

Ich nutze PN-Funktionen in derartigen Foren bewusst nicht, da ich mir nicht noch Zeit für PN-Austausch stehlen lassen will. Verbringe so schon zu viel Zeit in Foren.
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03.02.2009, 18:31 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 18:33 von Petz.)
Beitrag: #8
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Kiharu schrieb:Tja, nur eine kleine Bearbeiterin in einem kleinen nördlichen Finanzamt hat keine Lust sich zum Spielball der undurchsichtigen Rechtsprechung machen zu lassen. Ich würde stattgeben. Basta
Mag ja sein.
Aber das ist für die rechtliche Beurteilung nicht sonderlich hilfreich und hilft dem @meyer nicht weiter.


meyer schrieb:Erblasser hat V-Objekte saniert mit hohen Erhaltungsaufwendungen, die Verlustvorträge auslösen.
Genau da sehe ich keine wirtschaftliche Belastung.
Die Objekte sind dafür ja auch in einem wesentlich besseren Zustand als vorher, er hat ja jetzt renovierte Objekte in seinem Bestand und kann sich freuen....
Hätte der Erblasser die Objekte nicht zu Lebzeiten renoviert, wären die Objekte in einem schlechten Zustand, der Erbe hätte dafür mehr Bargeld (oder weniger Schulden) geerbt.
Also reine "Bestandskostenverschiebung".

Zitat:Es kann daher für das Kriterium "wirtschaftliche Belastung" nur darauf ankommen, ob die Erben für Nachlassverbindlichkeiten haften oder nicht.
Ob "nur" weiß ich nicht.....


Zitat:@Petz

Was verstehen Sie denn unter einer wirtschaftlichen Belastung des Erben überhaupt?
Z.B. wenn die Verluste durch einen Gewerbebetrieb erwirtschaftet wurden und der Erbe diesen Betrieb weiterführt.
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03.02.2009, 19:04
Beitrag: #9
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
@Petz
Ich hab dem qmeyer einen zweiseitigen Vermerk geschickt, wo meine Rechtsauffassung ausfühlich dargelegt ist. Dachte, dass würde hier den Rahmen sprengen.

Zitat:Z.B. wenn die Verluste durch einen Gewerbebetrieb erwirtschaftet wurden und der Erbe diesen Betrieb weiterführt.

Genau das (Weiterführung der Einkunftsquelle) hat der BFH aber gerade nicht zur Voraussetzung gemacht.

Deshalb vertrete ich die Meinung, sofern Verbindlichkeiten vererbt wurden (müssen nicht mit den Verlusten im Zusammenhang stehen) und der Erbe dafür haftet, sind die Verluste anzuerkennen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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03.02.2009, 19:45
Beitrag: #10
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Petz schrieb:Genau da sehe ich keine wirtschaftliche Belastung.
Die Objekte sind dafür ja auch in einem wesentlich besseren Zustand als vorher, er hat ja jetzt renovierte Objekte in seinem Bestand und kann sich freuen....
Hätte der Erblasser die Objekte nicht zu Lebzeiten renoviert, wären die Objekte in einem schlechten Zustand, der Erbe hätte dafür mehr Bargeld (oder weniger Schulden) geerbt.
Also reine "Bestandskostenverschiebung".
Im wirtschaftlichen Ergebnis gebe ich Ihnen recht, wobei der Fall bei Weitervermietung durch die Erben nichts anderes ist, als die von Ihnen genannte Weiterführung des Gewerbebetriebs. In beiden Fällen wird die "Verlustquelle" übernommen.

Zitat:Z.B. wenn die Verluste durch einen Gewerbebetrieb erwirtschaftet wurden und der Erbe diesen Betrieb weiterführt.
Ich bin da ganz bei kiharu, nach den entschiedenen Fällen kommt es nicht darauf an, dass auch die "Verlustquelle" übernommen wird.

Selbst in dem Fall könnte man aber noch argumentieren (jedenfalls bei positiver Entwicklung des Gewerbebetriebs), dass keine wirtschaftliche Belastung gegeben sei, denn dann profitieren die Erben ja gerade und sind in dem Sinn nicht belastet.

Denkt man den Gedanken (der auf den ersten Blick durchaus naheliegt) konsequent weiter, käme man m. E. aber zum Ergebnis, dass man wirtschaftlich nur belastet ist, wenn man einen überschuldeten Nachlass übernimmt. Den würde man aber im Regelfall ausschlagen oder zur Nachlassinsolvenz kommen. Es gäbe dann kaum noch einen Anwendungsfall.
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